Miteigentum an einem Gewinnspiel-Kronkorken
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fünf Freunde fahren zum See. H öffnet für S ein Bier. S entdeckt im Kronkorken den Gewinn eines Audi A3. Nach dem Wochenende teilen die fünf wie verabredet die Kosten für Ferienwohnung und Verpflegung. S beansprucht den A3 für sich allein.
Einordnung des Falls
Miteigentum an einem Gewinnspiel-Kronkorken
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat seinen Miteigentumsanteil dadurch aufgegeben (§ 959 BGB), dass er den Kronkorken achtlos zwecks späterer Entsorgung auf den Tisch warf.
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Nein!
2. Die Miteigentumsgemeinschaft ist durch Realteilung (§ 752 BGB) beendet worden, indem S das Bier samt Kronkorken zugeteilt wurde.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die fünf Freunde haben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet.
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Nein, das trifft nicht zu!
4. Die fünf Freunde waren Miteigentümer am Gewinnkorken.
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Ja!
5. Wenn S den Gewinn für sich allein einlöst, verletzt er das Gebrauchsrecht der anderen Miteigentümer (§ 745 Abs. 2 BGB).
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Genau, so ist das!