Miteigentum an einem Gewinnspiel-Kronkorken
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fünf Freunde fahren zum See. H öffnet für S ein Bier. S entdeckt im Kronkorken den Gewinn eines Audi A3. Nach dem Wochenende teilen die fünf wie verabredet die Kosten für Ferienwohnung und Verpflegung. S beansprucht den A3 für sich allein.
Einordnung des Falls
Miteigentum an einem Gewinnspiel-Kronkorken
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat seinen Miteigentumsanteil dadurch aufgegeben (§ 959 BGB), dass er den Kronkorken achtlos zwecks späterer Entsorgung auf den Tisch warf.
Nein!
2. Die Miteigentumsgemeinschaft ist durch Realteilung (§ 752 BGB) beendet worden, indem S das Bier samt Kronkorken zugeteilt wurde.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die fünf Freunde haben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die fünf Freunde waren Miteigentümer am Gewinnkorken.
Ja!
5. Wenn S den Gewinn für sich allein einlöst, verletzt er das Gebrauchsrecht der anderen Miteigentümer (§ 745 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!