Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)

Zulässigkeit eines Vorhabens im Industriegebiet (Grundfall)

Zulässigkeit eines Vorhabens im Industriegebiet (Grundfall)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

U will ihr nicht erheblich belästigendes Warenlager in das Industriegebiet von G verlegen. Wenige Waren verkauft sie auch „ab Lager“. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein Industriegebiet aus. Andere nicht erheblich belästigende Betriebe finden sich in dem Industriegebiet nicht.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im Industriegebiet (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die allgemeine Zulässigkeit des Warenlagers hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Industriegebiet (§ 9 BauNVO) ergibt sich daraus, dass es sich um einen Gewerbebetrieb handelt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 BauNVO).

Nein, das trifft nicht zu!

Das Warenlager ist ein „Lagerhaus“ nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 BauNVO. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen bauplanungsrechtlichen Nutzungsbegriff. Als speziellerer Fall schließt dies den Rückgriff auf den allgemeinen Nutzungsbegriff des Gewerbebetriebs aus. In einem solchen Fall musst Du immer sauber mit den Begriffen der BauNVO arbeiten. Hier zählen vor allem guten Auslegung nach Wortlaut und Systematik. Industriegebiete dienen gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten nicht zulässig sind. Konkret sind dies erheblich belästigende Gewerbebetriebe.
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2. Die Gebietsverträglichkeit des Warenlagers ist zu verneinen, wenn ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt.

Ja!

Die Gebietsverträglichkeit ist als allgemeines Zulässigkeitskriterium für alle in einem Baugebiet nach der BauNVO allgemein zulässigen und – ganz besonders – für die dort ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten anerkannt. Denn das Ziel des Verordnungsgebers, die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, kann nur erreicht werden, wenn die dem Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt.

3. Das Warenlager ist gebietsunverträglich, weil es nicht den Störgrad aufweist, der für ein Industriegebiet prägend ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Gebietsverträglichkeit ist zu verneinen, wenn ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Die Prüfung vollzieht sich in zwei Schritten: (1) Ermittlung des generellen Gebietscharakter des jeweiligen Baugebietes (Absatz 1 des für das jeweilige Baugebiet einschlägigen Paragraphen (§§ 2–9 BauNVO)) und (2) Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem dergestalt bestimmten Gebietscharakter des jeweiligen Baugebietes. (1) Industriegebiete dienen gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten nicht zulässig sind. Konkret sind dies erheblich belästigende Gewerbebetriebe. Die Einschränkung vorwiegend lässt es jedoch zu, dass auch andere Gewerbebetriebe zulässig sein können. (2) Das Warenlager der U ist „nicht erheblich belästigend“. Ein Widerspruch zum Gebietscharakter kann deshalb entstehen, wenn in dem betreffenden Industriegebiet bereits nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe vorhanden sind. Dies ist hier allerdings nicht der Fall.

4. Ist der von U beabsichtigte Verkauf von gelagerten Gütern ab Lager grundsätzlich zulässig?

Ja, in der Tat!

Ein Lagerhaus oder Lagerplatz kann auch mit einer weiteren gewerblichen Nutzung verbunden werden, soweit die Lagertätigkeit im Vordergrund steht.Der Handel mit Heimwerker- und Baumaterialen ist eine gewerbliche Tätigkeit. Die U will nur wenige Waren direkt vom Lager aus verkaufen, so dass die Lagertätigkeit weiterhin im Vordergrund steht.
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