Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Grundfall: Begriff der Niederlassung
Grundfall: Begriff der Niederlassung
19. Februar 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tschechin B betreibt in Luxemburg ganzjährig eine eigene Landschaftsgärtnerei. Sie mietet dafür ein Lager an, kauft die notwendigen Gerätschaften und ist allein für die gesamte Organisation verantwortlich. Finanziell lohnt sich das Geschäft für B bisher jedoch nicht.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Begriff der Niederlassung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs des Art. 49 AEUV setzt voraus, dass es sich bei der Landschaftsgärtnerei der B um eine Niederlassung handelt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Tätigkeit als Landschaftsgärtnerin handelt es sich um keine Erwerbstätigkeit, da sich das Geschäft für B nicht auszahlt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Betrieb der Landschaftsgärtnerei stellt eine selbstständige Tätigkeit dar.
Ja, in der Tat!
4. Die Tätigkeit der B ist ferner für eine unbestimmte Zeit auf der Grundlage einer festen Einrichtung angelegt.
Ja!
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