Generalpräventive Gründe
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Italienerin B, die in Deutschland als angestellte Grafikdesignerin arbeitet, erschießt dort versehentlich ihren Bruder und wird verurteilt. Zur Abschreckung anderer ausländischer Arbeitnehmer wird B aus Deutschland ausgewiesen. B beruft sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
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Einordnung des Falls
Generalpräventive Gründe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist vorliegend eröffnet.
Genau, so ist das!
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2. Die Ausweisung der B durch die deutschen Behörden stellt eine unterschiedslose Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei der Ausweisung der B handelt es sich vielmehr um eine offene Diskriminierung.
Ja!
4. Der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot könnte gemäß Art. 45 Abs. 3 AEUV gerechtfertigt sein.
Genau, so ist das!
5. Abschreckungsgründe allein sind geeignet eine Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung zu rechtfertigen.
Nein, das trifft nicht zu!
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