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Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV: Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Wie funktioniert Jurafuchs?
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Grundfall: Begriff der Niederlassung
Tschechin B betreibt in Luxemburg ganzjährig eine eigene Landschaftsgärtnerei. Sie mietet dafür ein Lager an, kauft die notwendigen Gerätschaften und ist allein für die gesamte Organisation verantwortlich. Finanziell lohnt sich das Geschäft für B bisher jedoch nicht.
Grundfall Abwandlung: Begriff der Niederlassung II
Aus haftungsrechtlichen Gründen beschließt Gärtnerin B nach einiger Zeit die Gesellschaft "Gartenträume" unter luxemburgischen Recht zu gründen. Für diese ist B als Alleingesellschafterin geschäftsführend tätig und führt ihre Gärtnerei fort.