Einführung: Bestechung + Bestechlichkeit von Amtsträgern


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Architektin Anna benötigt eine Baugenehmigung. Anna weiß, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht vorliegen. Sie legt dem Bauantrag deshalb einen an Sachbearbeiter Simon adressierten Umschlag mit €5.000 bei. Simon verspricht die Genehmigung auszustellen.

Einordnung des Falls

Einführung: Bestechung + Bestechlichkeit von Amtsträgern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es fällt unter den Begriff der Korruption, dass Anna Simon das Geld übergibt und Simon dieses annimmt, um Anna dafür die Genehmigung auszustellen, obwohl er diese nicht ausstellen dürfte.

Genau, so ist das!

Der Begriff der Korruption ist nicht gesetzlich definiert. Allgemein versteht man darunter den Missbrauch anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil (vgl. Arbeitsdefinition von Transparency International). Ein Missbrauch liegt vor bei einem gesetzlich missbilligten Austausch von Leistung und Gegenleistung. Simon verspricht, die Genehmigung entgegen den gesetzlichen Vorschriften zu erteilen. Hierfür erhält er €5.000. Somit missbraucht Simon die ihm übertragene Verantwortung als Sachbearbeiter der Baubehörde zu seinem eigenen Vorteil.

2. Die Annahme des Geldes birgt für Simon erhebliche Risiken.

Ja, in der Tat!

Korrupten Amtsträgern drohen zunächst strafrechtliche Konsequenzen. Diese reichen von einer Geldstrafe bis hin zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe (§§ 331ff. StGB). Daran anknüpfend droht die Entlassung aus dem Dienstverhältnis und der Verlust der Pensionsansprüche (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BBG; § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Durch die Annahme des Geldes für die pflichtwidrige Genehmigung des Bauantrages hat sich Simon wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Ihm drohen hierfür bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, der Verlust seines Arbeitsplatzes und seiner Pension.

3. Anna dagegen hat keine Konsequenzen zu befürchten.

Nein!

In Korruptionsfällen machen sich der Vorteilsgeber und der Vorteilsnehmer gleichermaßen strafbar. Spiegelbildlich zur Annahme von Vorteilen bzw. zur Bestechlichkeit, kann auch die Gewährung von Vorteilen bzw. die Bestechung von Amtsträgern mit Geldstrafe oder bis zu fünfjähriger Freiheitsstrafe geahndet werden (§§ 332, 334 StGB).Durch das Anbieten und die Übergabe des Geldes hat Anna sich der Bestechung strafbar gemacht (§ 334 Abs. 1 StGB). Ihr drohen eine Geldstrafe bzw. eine bis zu fünfjährige Haftstrafe.

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