Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes
Wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die in Stadt A regierende X-Partei tritt öffentlich für die Schaffung eines sozialistischen Wirtschaftssystems ein, die in Gemeinde B regierende Y-Partei für die radikale Marktfreiheit. Rechthaber R meint, beide verstießen damit gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
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Einordnung des Falls
Wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 12 Abs. 1 GG beinhaltet neben dem einheitlichen Grundrecht der Berufsfreiheit zugleich eine verfassungsrechtliche Vorgabe des unter dem Grundgesetz herrschenden Wirtschaftssystems.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Der BGBoss
22.9.2020, 16:01:01
Ich sehe die Antwort als falsch an. Die Schaffung eines sozialistischen Systems inkludiert Aspekte wie die forcierte Berufsergreifung. Die Selektion des Berufes oder gar die Okkasion nicht zu Arbeiten, ist im sozialistischen System flagrantest Weise nicht gegeben.
Der BGBoss
22.9.2020, 16:01:47
Somit sind die Prinzipien des §12 GG nicht gewahrt.
smend20
22.9.2020, 19:46:30
Das halte ich für eine verkürzte Exegese sozialistischer L
ehren. Zudem kann das bloß geistig verbleibende Eintreten für eine sozialistische Auffassung keinen Verstoß gegen die Verfassung begründen. Selbst die Forderung nach Zwangsarbeit wäre, solange sie bloße Forderung bleibt, zulässig. Nonetheless, kann man durchaus vertreten, dass der Sozialismus (zumindest bestimmter Lesart) mit der FdGO und damit dem Grundgesetz unvereinbar ist (siehe KPD-Urteil).
Dogu
8.7.2023, 16:14:05
@[smend20](82103) Was jedoch eindeutig dem historischen Willen des Verfassungsgebers widersprechen würde. Es wurde damals bewusst auf die Festlegung bezüglich einer Wirtschaftsordnung verzichtet. Das GG ist dahingehend offen. Vergleiche auch Art. 15 GG.
FalkTG
14.5.2024, 09:34:09
Sicherlich ist "sozialistisch" Auslegungssache, aber eine Planwirtschaft ist ohne Arbeits- und/oder Produktionszuweisung nicht denkbar und diese wohl mit Art. 2 I, 12 I GG nicht möglich. Auch willkürliche
Enteignungen der Gleichstellung wegen sind nach Art. 14 I GG ausgeschlossen, der Entschädigungen anordnet. Wenn wie in bisher nahezu jeden sozialistischen Experiment die Leute noch staatlich unterdrückt werden müssen wären natürlich X andere Grundrechte eingeschränkt. Nethertheless: Europarecht bricht nationales Recht und hier sind Marktwirtschaften explizit vorgesehen. Aufgrund der europarechtsfreundlichkeit (und auch Völkerrechtsfreundlichkeit des GG mit Blick auf den WTO Vertrag) erscheint auch das GG aus diesen rein impliziten Schranken mittlerweile wohl auch aus sich selbst heraus sozialistische Experimente abzulehnen. Zuletzt ist natürlich anzumerken, dass alleine die Anschauung einer Person als teil eines völkischen oder auf die Klasse bezogenen Kollektivs diametral zur Grundwertung des Art. 1 I GG steht.
FalkTG
14.5.2024, 09:34:45
Sicherlich ist "sozialistisch" Auslegungssache, aber eine Planwirtschaft ist ohne Arbeits- und/oder Produktionszuweisung nicht denkbar und diese wohl mit Art. 2 I, 12 I GG nicht möglich. Auch willkürliche
Enteignungen der Gleichstellung wegen sind nach Art. 14 I GG ausgeschlossen, der Entschädigungen anordnet. Wenn wie in bisher nahezu jeden sozialistischen Experiment die Leute noch staatlich unterdrückt werden müssen wären natürlich X andere Grundrechte eingeschränkt. Neverertheless: Europarecht bricht nationales Recht und hier sind Marktwirtschaften explizit vorgesehen. Aufgrund der europarechtsfreundlichkeit (und auch Völkerrechtsfreundlichkeit des GG mit Blick auf den WTO Vertrag) erscheint auch das GG aus diesen rein impliziten Schranken mittlerweile wohl auch aus sich selbst heraus sozialistische Experimente abzulehnen. Zuletzt ist natürlich anzumerken, dass alleine die Anschauung einer Person als teil eines völkischen oder auf die Klasse bezogenen Kollektivs diametral zur Grundwertung des Art. 1 I GG steht.
Whale
20.7.2024, 10:16:33
Art. 12 I GG umfasst ja auch die
Wettbewerbsfreiheit, würde dieser also in einem anderen Wirtschaftssystem entfallen, würde eine Grundrechtsverletzung vorliegen. Dahingehend finde ich schon, dass das Grundgesetz eine implizite Wertung trifft.