Wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die in Stadt A regierende X-Partei tritt öffentlich für die Schaffung eines sozialistischen Wirtschaftssystems ein, die in Gemeinde B regierende Y-Partei für die radikale Marktfreiheit. Rechthaber R meint, beide verstießen damit gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

Einordnung des Falls

Wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 12 Abs. 1 GG beinhaltet neben dem einheitlichen Grundrecht der Berufsfreiheit zugleich eine verfassungsrechtliche Vorgabe des unter dem Grundgesetz herrschenden Wirtschaftssystems.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist das Grundgesetz wirtschaftspolitisch neutral. Die gegenwärtig in Deutschland herrschende Wirtschaftsordnung ist nicht im Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG enthalten. Daher kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Wirtschaftspolitik ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu. Gleichzeitig wären staatliche Maßnahmen zur Schaffung einer Wirtschaftsordnung mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn damit etwa die Freiheit zur Berufswahl oder -ausübung oder der damit notwendig verbundene Wettbewerb vollständig aufgehoben würde. Die gegenwärtig in Deutschland herrschende Wirtschaftsordnung fallt auch nicht in den Schutzbereich von der Art. 14 Abs. 1 GG. Die Vertragsfreiheit ist von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.

Jurafuchs kostenlos testen


Der BGBoss

Der BGBoss

22.9.2020, 16:01:01

Ich sehe die Antwort als falsch an. Die Schaffung eines sozialistischen Systems inkludiert Aspekte wie die forcierte Berufsergreifung. Die Selektion des Berufes oder gar die Okkasion nicht zu Arbeiten, ist im sozialistischen System flagrantest Weise nicht gegeben.

Der BGBoss

Der BGBoss

22.9.2020, 16:01:47

Somit sind die Prinzipien des §12 GG nicht gewahrt.

SME

smend20

22.9.2020, 19:46:30

Das halte ich für eine verkürzte Exegese sozialistischer Lehren. Zudem kann das bloß geistig verbleibende Eintreten für eine sozialistische Auffassung keinen Verstoß gegen die Verfassung begründen. Selbst die Forderung nach Zwangsarbeit wäre, solange sie bloße Forderung bleibt, zulässig. Nonetheless, kann man durchaus vertreten, dass der Sozialismus (zumindest bestimmter Lesart) mit der FdGO und damit dem Grundgesetz unvereinbar ist (siehe KPD-Urteil).

Dogu

Dogu

8.7.2023, 16:14:05

@[smend20](82103) Was jedoch eindeutig dem historischen Willen des Verfassungsgebers widersprechen würde. Es wurde damals bewusst auf die Festlegung bezüglich einer Wirtschaftsordnung verzichtet. Das GG ist dahingehend offen. Vergleiche auch Art. 15 GG.

FAL

FalkTG

14.5.2024, 09:34:09

Sicherlich ist "sozialistisch" Auslegungssache, aber eine Planwirtschaft ist ohne Arbeits- und/oder Produktionszuweisung nicht denkbar und diese wohl mit Art. 2 I, 12 I GG nicht möglich. Auch willkürliche Enteignungen der Gleichstellung wegen sind nach Art. 14 I GG ausgeschlossen, der Entschädigungen anordnet. Wenn wie in bisher nahezu jeden sozialistischen Experiment die Leute noch staatlich unterdrückt werden müssen wären natürlich X andere Grundrechte eingeschränkt. Nethertheless: Europarecht bricht nationales Recht und hier sind Marktwirtschaften explizit vorgesehen. Aufgrund der europarechtsfreundlichkeit (und auch Völkerrechtsfreundlichkeit des GG mit Blick auf den WTO Vertrag) erscheint auch das GG aus diesen rein impliziten Schranken mittlerweile wohl auch aus sich selbst heraus sozialistische Experimente abzulehnen. Zuletzt ist natürlich anzumerken, dass alleine die Anschauung einer Person als teil eines völkischen oder auf die Klasse bezogenen Kollektivs diametral zur Grundwertung des Art. 1 I GG steht.

FAL

FalkTG

14.5.2024, 09:34:45

Sicherlich ist "sozialistisch" Auslegungssache, aber eine Planwirtschaft ist ohne Arbeits- und/oder Produktionszuweisung nicht denkbar und diese wohl mit Art. 2 I, 12 I GG nicht möglich. Auch willkürliche Enteignungen der Gleichstellung wegen sind nach Art. 14 I GG ausgeschlossen, der Entschädigungen anordnet. Wenn wie in bisher nahezu jeden sozialistischen Experiment die Leute noch staatlich unterdrückt werden müssen wären natürlich X andere Grundrechte eingeschränkt. Neverertheless: Europarecht bricht nationales Recht und hier sind Marktwirtschaften explizit vorgesehen. Aufgrund der europarechtsfreundlichkeit (und auch Völkerrechtsfreundlichkeit des GG mit Blick auf den WTO Vertrag) erscheint auch das GG aus diesen rein impliziten Schranken mittlerweile wohl auch aus sich selbst heraus sozialistische Experimente abzulehnen. Zuletzt ist natürlich anzumerken, dass alleine die Anschauung einer Person als teil eines völkischen oder auf die Klasse bezogenen Kollektivs diametral zur Grundwertung des Art. 1 I GG steht.

Whale

Whale

20.7.2024, 10:16:33

Art. 12 I GG umfasst ja auch die Wettbewerbsfreiheit, würde dieser also in einem anderen Wirtschaftssystem entfallen, würde eine Grundrechtsverletzung vorliegen. Dahingehend finde ich schon, dass das Grundgesetz eine implizite Wertung trifft.


© Jurafuchs 2024