Schutz vor staatlichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die X-AG und Y-AG, beide in G ansässig, produzieren Autos und stehen miteinander im Wettbewerb. Bürgermeister B, der mit der Eigentümerin der X-AG liiert ist, zahlt der X-AG eine Subvention von €100 Mio. Die Y-AG findet diese willkürliche Förderung unerhört.

Einordnung des Falls

Schutz vor staatlichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) erfasst auch die Wettbewerbsfreiheit.

Ja!

Die Berufsfreiheit als Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung ist denknotwendig verbunden mit Wettbewerb. Steht grundsätzlich jedem die Freiheit zu, einen bestimmten Beruf zu wählen und auszuüben, entsteht innerhalb dieses Berufes zwischen den Grundrechtsträgern zwangsläufig Wettbewerb. Deshalb erfasst Art. 12 Abs. 1 GG auch die Wettbewerbsfreiheit, also die Freiheit, am Markt aufzutreten und mit anderen Marktteilnehmern in Konkurrenz zu treten. Nicht erfasst ist hingegen ein Schutz vor Wettbewerb und Konkurrenz.

2. Die Wettbewerbsfreiheit schützt vor willkürlicher Verzerrung des Wettbewerbs durch staatliche Maßnahmen, die sich empfindlich auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken.

Genau, so ist das!

Die Wettbewerbsfreiheit als Freiheit zum Wettbewerb zwischen privaten Grundrechtsträgern enthält als Gegenstück zugleich die Freiheit zum Schutz vor Verzerrung dieses Wettbewerbs durch den Staat (sog. Wettbewerbsgleichheit). Dabei sind staatliche Maßnahmen, die sich - wie Subventionen oder Auftragsvergaben - auf den Wettbewerb auswirken, nicht per se unzulässig. Die Wettbewerbsfreiheit ist jedoch betroffen, wenn staatliche Maßnahmen den Wettbewerb willkürlich und mit empfindlichen Auswirkungen für die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Wettbewerber beeinflussen.

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