Dolus Eventualis und Verdeckungsabsicht 2

3. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T bringt P um. Ps Freundin O hat die Tötung beobachtet und T hat nun Angst, dass O ihn bei der Polizei verpfeift. T will O als Zeugin ausschalten und würgt O. O stirbt. Der Anwalt des T behauptet, T habe die O mit bedingtem Tötungsvorsatz getötet.

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Einordnung des Falls

Dolus Eventualis und Verdeckungsabsicht 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht schließen sich von vornherein aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Der BGH geht seit 1995 davon aus, dass sich Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) grundsätzlich nicht von vornherein ausschließen. Zwar verlangt das Absichtsmerkmal ein zielgerichtetes Anstreben des Verdeckungserfolges. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Täter den Tod funktional zur Verdeckung einsetzen muss. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn der Täter sein Verdeckungsziel nur durch die Tötung sicher erreichen kann. T kommt es auf den Tötungserfolg als Mittel zum Zweck an. In dieser Konstellation sieht der BGH Verdeckungsabsicht und Eventualvorsatz als miteinander unvereinbar an.
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2. T hat die O mit bedingtem Tötungsvorsatz getötet.

Nein!

Wie bereits festgestellt, schließen sich bedingter Tötungsvorsatz und die Verdeckungsabsicht gegenseitig aus, wenn der Täter den Tod des Opfers als Mittel zur Verdeckung braucht. Der Tod der O war das Mittel zur Verdeckung. Bezüglich der Tötung war demnach auch ein zielgerichteter Wille notwendig. Die Behauptung des Anwalts steht den Darstellungen im Sachverhalt entgegen und ist entsprechend mit Rechtsfehlern behaftet.

3. T hat O in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen. T kam es auf darauf an, die O als Zeugin seiner Vortat zu töten, sodass diese keine belastende Aussage gegen ihn tätigen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe

Johannes Nebe

11.1.2023, 08:56:47

Problematisch ist hier doch gar nicht, ob sich

Verdeckungsabsicht

und bedingter

Tötungsvorsatz

ausschließen (seit BGH 23.11.1995 nicht mehr), sondern dass T nicht nur mit bedingtem

Vorsatz

getötet hat. Durch die Vermischung der beiden Probleme bei der Darstellung entsteht Unklarheit, finde ich.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.1.2023, 12:19:18

Hallo Johannes Nebe, danke für deine Rückmeldung. Genau darauf läuft die Aufgabe ja hinaus. Alle weiteren Fragen nach der ersten dienen der Ermittlung des Grades des

Vorsatz

es des T bei der Tötung des O. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Mephisto

Mephisto

31.5.2024, 16:22:14

Ist die Regel, dass

Eventualvorsatz

und die

Verdeckungsabsicht

grundsätzlich miteinander vereinbar sind, außer der Täter kann sein Verdeckungsziel nur durch die Tötung sicher erreichen, spiegelbildlich auf die

Ermöglichungsabsicht

übertragbar oder gilt hier ein anderer Maßstab?

HAUS

Hausotter

30.8.2024, 11:48:53

Meines Wissens nach ist das sowohl für die Ermöglichungs- als auch

Verdeckungsabsicht

der Maßstab. Also immer dann, wenn der

Taterfolg

der Tötung nicht notwendige Voraussetzung für die Ermöglichung bzw Verdeckung war, kann auch

dolus eventualis

ausreichen. Denn dann ist die Tötung gerade nur Folge der Tathandlung.

Kai

Kai

13.12.2024, 11:18:55

Puh, ich kann die Begründung zwar verstehen, aber das Ergebnis verursacht Bauchschmerzen. Es ist ja durchaus möglich, dass der Täter der Zeugin vielmehr

drohen

will ("wenn du zur Polizei gehst, dann mach ich dich fertig") und diese

Drohung

mit

Tatsachen

untermauern will. Ja, er will die Straftat damit verdecken, hat aber eben trotzdem nur bedingten

Vorsatz

hins. der Tötung der Zeugin. Wieso nutzt der BGH diese Hochstufung des

Vorsatz

es (die lese ich so zumindest aus der Aufgabe heraus), wenn er doch bedingten

Vorsatz

und

Verdeckungsabsicht

auch nebeneinander laufen lassen könnte. Die ganze Schaffung der Ausnahme vor der Unvereinbarkeit ist doch eigentlich gar nicht notwendig, um zum gleichen Ergebnis zu kommen, oder?


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