Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Auflösend bedingte Sicherungsübereignung

Auflösend bedingte Sicherungsübereignung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Kinobetreiberin K nimmt bei Bank B einen Kredit auf. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs vereinbart B mit K unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Erfüllung der gesicherten Forderung, dass sie das Eigentum an allen im Kino befindlichen Kinosesseln erhält. K zahlt die Darlehenssumme vollständig zurück.

Diesen Fall lösen 61,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Auflösend bedingte Sicherungsübereignung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Sicherungsübereignung ist ein akzessorisches Sicherungsrecht, sodass das Sicherungseigentum nach Erfüllung der Forderung ohne weiteres an den Sicherungsgeber zurückfällt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Sicherungsübereignung ist grundsätzlich vom Schicksal der gesicherten Forderung unabhängig. Der Sicherungsnehmer wird daher auch dann Eigentümer, wenn die Forderung nicht zur Entstehung gelangt und behält sein Eigentum auch dann, wenn der Sicherungsgeber seine Schuld tilgt.Ohne gesonderte Vereinbarung, führt das Erlöschen der Forderung lediglich dazu, dass der Sicherungszweck entfällt, sodass der Sicherungsgeber gegen den Sicherungsnehmer einen schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruch aus der Sicherungsabrede hat.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Wird K also erst dann wieder Eigentümer, wenn B ihm die Kinosessel rückübereignet.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Existenz der Forderung kann von den Parteien zur Bedingung für den Erwerb des Sicherungseigentums gemacht werden (sog. Ersatzakzessorietät). Ebenso kann die Sicherungsübereignung mit einer auflösenden Bedingung versehen werden, infolgedessen gemäß § 158 Abs.2 BGB das Sicherungseigentum mit Erfüllung der gesicherten Forderung automatisch an den Sicherungsgeber zurückfällt. Hier haben K und B die Sicherungsübereignung unter die auflösende Bedingung der vollständigen Erfüllung der gesicherten Forderung gestellt. Die Bedingung ist mit vollständiger Tilgung des Kredits eingetreten. Somit fällt das Eigentum automatisch an K zurück (§ 158 Abs.2 BGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUR

Juri

23.7.2024, 18:55:24

Es ist ziemlich missverständlich, dass mit "sie" die B und nicht K gemeint ist. War für mich sehr verwirrend, weil andersrum die auflösende Bedingung natürlich keinen Sinn macht.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
© Jurafuchs 2024