Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Auflösend bedingte Sicherungsübereignung

Auflösend bedingte Sicherungsübereignung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Kinobetreiberin K nimmt bei Bank B einen Kredit auf. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs vereinbart B mit K unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Erfüllung der gesicherten Forderung, dass B das Eigentum an allen im Kino befindlichen Kinosesseln erhält. K zahlt die Darlehenssumme vollständig zurück.

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Einordnung des Falls

Auflösend bedingte Sicherungsübereignung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Sicherungsübereignung ist ein akzessorisches Sicherungsrecht, sodass das Sicherungseigentum nach Erfüllung der Forderung ohne Weiteres an den Sicherungsgeber zurückfällt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Sicherungsübereignung ist grundsätzlich vom Schicksal der gesicherten Forderung unabhängig. Der Sicherungsnehmer wird daher auch dann Eigentümer, wenn die Forderung nicht zur Entstehung gelangt und behält sein Eigentum auch dann, wenn der Sicherungsgeber seine Schuld tilgt.Ohne gesonderte Vereinbarung, führt das Erlöschen der Forderung lediglich dazu, dass der Sicherungszweck entfällt, sodass der Sicherungsgeber gegen den Sicherungsnehmer einen schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruch aus der Sicherungsabrede hat.
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2. Wird K also erst dann wieder Eigentümer, wenn B ihm die Kinosessel zurückübereignet.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Existenz der Forderung kann von den Parteien zur Bedingung für den Erwerb des Sicherungseigentums gemacht werden (sog. Ersatzakzessorietät). Ebenso kann die Sicherungsübereignung mit einer auflösenden Bedingung versehen werden, infolgedessen gemäß § 158 Abs. 2 BGB das Sicherungseigentum mit Erfüllung der gesicherten Forderung automatisch an den Sicherungsgeber zurückfällt. Hier haben K und B die Sicherungsübereignung unter die auflösende Bedingung der vollständigen Erfüllung der gesicherten Forderung gestellt. Die Bedingung ist mit vollständiger Tilgung des Kredits eingetreten. Somit fällt das Eigentum automatisch an K zurück (§ 158 Abs. 2 BGB).
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