Inhalt der Sicherungsabrede
25. Januar 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Restaurantbesitzerin R nimmt bei Bank B einen Kredit auf. Zur Sicherung des Darlehens-Rückzahlungsanspruchs schließen R und B einen Sicherungsvertrag und einigen sich über die Übereignung des gesamten Inventars des Restaurants.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Inhalt der Sicherungsabrede
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Sicherungsabrede ist Rechtsgrund der Sicherungsübereignung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Infolge des geschlossenen Sicherungsvertrages ist B Eigentümerin des Inventars geworden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Sicherungsabrede enthält regelmäßig zahlreiche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer.
Ja, in der Tat!
4. Als Eigentümerin kann B mit den Sicherungsgegenständen sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis nach freiem Belieben verfahren.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juraddicted
16.1.2025, 13:23:25
Was bedeutet, dass "das Sicherungsgut im Verwertungsfall an den Sicherungsnehmer herauszugeben" ist? Also, welcher Verwertungsfall- vom Sicherungsnehmer oder -geber (und meint das immer Verkauf oder zB auch eine weitere Sicherung?)? Wie ist das im Verkaufsfall? Ist die Bank da treuhänderisch auch so gebunden, dass sie nicht an Dritte verkaufen darf? Vielen Dank :)
louisaamaria
16.1.2025, 17:31:42
Ich hoffe ich verstehe deine Frage richtig: Bei der Sicherungs
übereignungfindet zwar ein Eigentumsübergang statt, dieser ist aber durch einen (schuldrechtlichen) Sicherungsvertrag "beschränkt". D.h der Sicherungsnehmer (idR die Bank) hat das Eigentum an der Sache bis (1) das Darlehen zurückgezahlt wird und sie es aufgrund des Sicherungsvertrages zurückübereignen muss oder (2) der Sicherungsfall eintritt, also das Darlehen notleidend wird und sie es verwerten kann. Ist keines der Fälle gegeben, dann macht die Bank einfach nichts. Verkauft sie die Sache weiter, obwohl das Darlehen noch getilgt wird und alles vertragsgemäß verläuft, kann sie im Außenverhältnis verfügen, weil sie ja Eigentümerin ist. Allerdings verstößt sie damit gegen den Sicherungsvertrag und macht sich schadensersatzpflichtig. Da rührt auch der Streit um den § 771 ZPO her: Im Innenverhältnis dient die Sicherungs
übereignungnur als Sicherungsmittel, sodass ein Teil der Lit. davon ausgeht, dass das
Sicherungseigentumkein Internventionsrecht iSd § 771 ZPO (quasi manglhaftes Eigentum) darstellt sondern wie ein Pfandrecht über
§ 805 ZPOzu behandeln ist :)