Inhalt der Sicherungsabrede

25. Januar 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Restaurantbesitzerin R nimmt bei Bank B einen Kredit auf. Zur Sicherung des Darlehens-Rückzahlungsanspruchs schließen R und B einen Sicherungsvertrag und einigen sich über die Übereignung des gesamten Inventars des Restaurants.

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Einordnung des Falls

Inhalt der Sicherungsabrede

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Sicherungsabrede ist Rechtsgrund der Sicherungsübereignung.

Ja!

Die Sicherungsabrede ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der Rechte und Pflichten von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer im Innenverhältnis darstellt. Er ist der Rechtsgrund (causa) für die Sicherungsübereignung.
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2. Infolge des geschlossenen Sicherungsvertrages ist B Eigentümerin des Inventars geworden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Als schuldrechtlicher Vertrag bewirkt die Sicherungsabrede an sich noch keinen Eigentumsübergang, sondern begründet lediglich die Verpflichtung zur Sicherungsübereignung. Erst durch die Sicherungsübereignung nach §§ 929 ff. BGB geht das Eigentum auf den Sicherungsnehmer über. B ist nicht aufgrund des Sicherungsvertrags, sondern durch die nachfolgende Sicherungsübereignung gemäß §§ 929 S.1, 930 BGB Eigentümerin des Inventars geworden. Es ist zwischen folgenden Rechtsgeschäften zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer zu differenzieren: (1) Sicherungsvertrag, (2) Sicherungsübereignung, (3) Vertrag, aus dem die zu sichernde Forderung stammt.

3. Die Sicherungsabrede enthält regelmäßig zahlreiche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer.

Ja, in der Tat!

Die Sicherungsabrede trifft Regelungen hinsichtlich Verwaltung, Verwertung und Rückübertragung des Sicherungsguts. Typische Regelungen der Sicherungsabrede sind regelmäßig: Verpflichtung des Sicherungsgebers zur Bestellung der Sicherheit, Festlegung der zu sichernden Forderung, Verpflichtung des Sicherungsgebers, das Sicherungsgut pfleglich zu behandeln, Verpflichtung, dem Sicherungsnehmer Anzeige von einer Pfändung des Sicherungsgutes durch Dritte zu machen, Verpflichtung, das Sicherungsgut im Verwertungsfall an den Sicherungsnehmer herauszugeben, Verpflichtung zur Rückübereignung im Fall des endgültigen Fortfalls des Sicherungszwecks.

4. Als Eigentümerin kann B mit den Sicherungsgegenständen sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis nach freiem Belieben verfahren.

Nein!

Die der Sicherungsübereignung zugrundeliegende Sicherungsabrede begründet ein Treuhandverhältnis. Das heißt, der Sicherungsnehmer wird zwar im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) in vollem Umfang Eigentümer der Sache, jedoch ist er im Verhältnis zum Sicherungsgeber (Innenverhältnis) treuhänderisch gebunden und darf von seiner Rechtsmacht nur nach Maßgabe des Sicherungszwecks Gebrauch machen. B darf im Innenverhältnis nicht nach freiem Belieben mit den Sicherungsgegenständen verfahren, sondern muss stets die Vereinbarungen in der Sicherungsabrede beachten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

16.1.2025, 13:23:25

Was bedeutet, dass "das Sicherungsgut im Verwertungsfall an den Sicherungsnehmer herauszugeben" ist? Also, welcher Verwertungsfall- vom Sicherungsnehmer oder -geber (und meint das immer Verkauf oder zB auch eine weitere Sicherung?)? Wie ist das im Verkaufsfall? Ist die Bank da treuhänderisch auch so gebunden, dass sie nicht an Dritte verkaufen darf? Vielen Dank :)

LOU

louisaamaria

16.1.2025, 17:31:42

Ich hoffe ich verstehe deine Frage richtig: Bei der Sicherungs

übereignung

findet zwar ein Eigentumsübergang statt, dieser ist aber durch einen (schuldrechtlichen) Sicherungsvertrag "beschränkt". D.h der Sicherungsnehmer (idR die Bank) hat das Eigentum an der Sache bis (1) das Darlehen zurückgezahlt wird und sie es aufgrund des Sicherungsvertrages zurückübereignen muss oder (2) der Sicherungsfall eintritt, also das Darlehen notleidend wird und sie es verwerten kann. Ist keines der Fälle gegeben, dann macht die Bank einfach nichts. Verkauft sie die Sache weiter, obwohl das Darlehen noch getilgt wird und alles vertragsgemäß verläuft, kann sie im Außenverhältnis verfügen, weil sie ja Eigentümerin ist. Allerdings verstößt sie damit gegen den Sicherungsvertrag und macht sich schadensersatzpflichtig. Da rührt auch der Streit um den § 771 ZPO her: Im Innenverhältnis dient die Sicherungs

übereignung

nur als Sicherungsmittel, sodass ein Teil der Lit. davon ausgeht, dass das

Sicherungseigentum

kein Internventionsrecht iSd § 771 ZPO (quasi manglhaftes Eigentum) darstellt sondern wie ein Pfandrecht über

§ 805 ZPO

zu behandeln ist :)


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