Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Sicherungseigentum am Anwartschaftsrecht

Sicherungseigentum am Anwartschaftsrecht

3. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Restaurantbesitzerin R nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie vereinbaren als Sicherheit Übereignung des gesamten Inventars. Das Inventar hat R unter Eigentumsvorbehalt erworben.

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Einordnung des Falls

Sicherungseigentum am Anwartschaftsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist B Eigentümerin des Inventars nach §§ 929 S.1, 930 BGB geworden?

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzungen für eine wirksame Sicherungsübereignung nach §§ 929 S.1, 930 BGB sind: (1) Einigung über den Eigentumsübergang, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB), (3) Einigsein, (4) Berechtigung. R und B haben sich zwar wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt, auch ist die Sicherungsabrede ein hinreichend konkretes Besitzmittlungsverhältnis. Allerdings ist R aufgrund des Erwerbs unter Eigentumsvorbehalt (noch) nicht Eigentümerin des Inventars. Sie ist deshalb nicht zur Veräußerung des Inventars berechtigt.
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2. B hat das Inventar aber gutgläubig nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Voraussetzungen für eine wirksame Sicherungsübereignung nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB sind: (1) Einigung über den Eigentumsübergang, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB), (3) Einigsein, (4) Fehlende Berechtigung, (5) Übergabe durch den Veräußerer, § 933 BGB, (6) guter Glaube zum Zeitpunkt der Übergabe, § 932 II BGB, (7) kein Abhandenkommen, § 935 BGB. Die Voraussetzung des §§ 929 S. 1, 930 BGB liegen grundsätzlich vor. Wegen Rs fehlender Berechtigung kommt zwar grundsätzlich ein gutgläubiger Erwerb nach § 933 BGB in Betracht. Dafür müsste R die Sache aber an B übergeben haben. Dies ist hier nicht der Fall, da R unmittelbare Besitzerin des Inventars bleibt. Mangels Übergabe ist B somit auch nicht Eigentümerin des Inventars gemäß §§ 929 S.1, 930, 933 BGB geworden.

3. B ist jedoch Inhaberin eines Anwartschaftsrechts am Inventar geworden, §§ 929 S.1, 930 BGB analog.

Ja!

Das Anwartschaftsrecht unterfällt als wesensgleiches Minus den Vorschriften über das Volleigentum und wird nach §§ 929 ff. BGB analog übertragen. R und B haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Nach Auslegung dieser Erklärung (§§ 133, 157 BGB), ist - bei Scheitern des Eigentumserwerbs mangels Berechtigung - zumindest die Übertragung des Anwartschaftsrechts gewollt. Die Übergabe ist durch § 930 BGB ersetzt worden. R ist hinsichtlich des Anwartschaftsrechts auch Berechtigte. B ist somit Inhaberin des Anwartschaftsrechts geworden. Bei Bedingungseintritt (also mit vollständiger Kaufpreiszahlung), erstarkt dieses zum Vollrecht Eigentum. Die Konstruktion des Besitzkonstituts ist umstritten. Neben der oben genannten herrschenden Auffassung wird alternativ die Lehre vom Nebenbesitz vertreten. Dazu später mehr beim Fräsmaschinenfall.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blan

Blan

8.9.2023, 13:52:11

Geschieht das im Rahmen des §140 BGB?🤔

SUP

supplanto

27.12.2024, 17:48:08

H.M. ist 133, 157. Die andere Ansicht könnte hier ebenfalls angeführt werden.

DIAA

Diaa

14.10.2023, 20:04:59

Wieso wird bei der 2 oder dritten Frage eine Übergabe vorausgesetzt?

Sicherungsübereignung

verlangt doch nur eine Eigentumsübereignung und keine Übergabe der Sache!

Blan

Blan

15.10.2023, 03:58:06

Das Inventar wurde unter Eigentumsvorbehalt erworben - R ist also nicht Eigentümerin des Inventars. Daher kann R nicht nach §§929,930 Eigentum übertragen. Mangels Übergabe kann das ET auch nicht gutgläubig erworben werden, §§930,933. Die Übergabe wird beim gutgläubigen Erwerb vorausgesetzt, damit ein Rechtsschein entsteht, auf den sich der gute Glaube des Erwerbers stützen kann. Daher kann R allenfalls ein

Anwartschaftsrecht

übertragen.

MK-

MK-

24.8.2024, 09:13:53

Inwiefern ist denn „das Inventar“ einer Kneipe ein hinreichend bestimmter Sicherungsgegenstand (bei dem Inventar des Warenlagers wurde das ein paar Fragen vorher genau abgelehnt)? Es ist doch noch völlig unklar, was zu den Inventar gehört bzw. in Zukunft gehören wird?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

17.1.2025, 09:35:41

Hallo @[MK-](112018), an die Bestimmtheit sind zwar gewisse, aber auch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. "Das gesamte Inventar" innerhalb eines konkreten Raums oder mehrerer konkreter Räume ist, ähnlich einer klassischen SÜ über den Bestand eines gesamten Warenlagers, hinreichen bestimmt (Raumsicherungsvertrag). Im Moment der Einigung könnte man nämlich die Kneipe betreten und wüsste, welche Gegenstände nun übereignet sind, nämlich sämtliches darin befindliche Inventar. Nichts grds anderes gilt für Räume mit wechselndem Bestand. Nicht hinreichend bestimmt wäre dagegen zB eine Vereinbarung über Inventar mit einem Gesamtwert von X €, weil nicht klar ist, aus welchen Gegenständen sich dieser Wert zusammensetzen soll (zum Ganzen statt aller Jauernig/Berger, BGB, 19. Aufl 2023, § 930 Rn 46 f mwN). Du beziehst Dich noch auf einen anderen Fall, sagt aber leider nicht konkret, auf welchen. Wir haben mehrere Fälle über Warenlager im Programm, deswegen kann ich nur vermuten, welchen Du meinst. Möglicherweise meinst Du diesen hier: https://applink.jurafuchs.de/eBlyOH05dQb. Dort lag der Fall aber anders, denn dort bezog sich die Vereinbarung auf "50 %" der Waren. Das ist nicht hinreichend bestimmt, weil nicht klar ist, um welche 50 % es geht. Plastisches Beispiel: Ein Raum mit 200 Dosen mit gewürfelten Tomaten. Ist jetzt jede 2. Dose übereignet? Oder nur die ersten 100, die zweiten 100 aber nicht? Und von wo aus gezählt? Falls Du diesen Fall nicht meintest, sag gerne nochmal Bescheid, dann schaue ich, ob wir da ggf etwas klarstellen/korrigieren müssen. Für die Zukunft oder falls jemand anders von Euch gerade über den gemeinten Fall stolpert: Am einfachsten macht Ihr es uns und am schnellsten können Eure Hinweise geprüft und umgesetzt werden, wenn Ihr uns die Aufgabe, auf die Ihr Bezug nehmt, konkret nennt. Klickt dazu über der Aufgabe auf das Kästchen mit dem nach rechts oben herausragenden Pfeil ("Teilen"-Symbol), anschließend rechts auf die beiden überlappenden Quadrate. Dann habt Ihr den Link zur Aufgabe in der Zwischenablage und könnt ihn zB mit Strg+v in Euren Post einfügen. Falls das nicht geht, liegt es evtl an Eurem AdBlocker, also am besten die Jurafuchs-Seite whitelisten oder mal mit einem anderen Browser probieren. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Sarbara Balesch

Sarbara Balesch

14.1.2025, 14:07:01

Wieso ist bei der prüfung des § 929 S. 1, 930, 933 eine Berechtigung erforderlich, wenn diese doch gerade mit der Übergabe überwunden werden soll?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

16.1.2025, 14:29:41

Hey Katha, danke für deine Nachfrage. Die Lösung ist war hier tatsächlich etwas verwirrend. Allerdings muss man auch i.R.d. §§ 929 S.1, 930, 933 kurz etwas zur (Nicht-)Berechtigung des Veräußerers sagen. Denn nur, wenn diese fehlt, kommt §

933 BGB

ja überhaupt in Betracht. Hast Du natürlich bereits vorher in einer separaten Prüfung des §§ 929 S. 1,

930 BGB

festgestellt, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, dann musst Du das i.R.v. §§ 929 S. 1, 930, 933 nicht mehr machen bzw. kannst hier nach oben verweisen. Ich habe das in der Aufgabe jetzt deutlicher gemacht. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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