Sicherungseigentum am Anwartschaftsrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Restaurantbesitzerin R nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie vereinbaren als Sicherheit Übereignung des gesamten Inventars. Das Inventar hat R unter Eigentumsvorbehalt erworben.
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Einordnung des Falls
Sicherungseigentum am Anwartschaftsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist B Eigentümerin des Inventars nach §§ 929 S.1, 930 BGB geworden?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat das Inventar aber gutgläubig nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
3. B ist jedoch Inhaberin eines Anwartschaftsrechts am Inventar geworden, §§ 929 S.1, 930 BGB analog.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blan
8.9.2023, 13:52:11
Geschieht das im Rahmen des §140 BGB?🤔
Diaa
14.10.2023, 20:04:59
Wieso wird bei der 2 oder dritten Frage eine Übergabe vorausgesetzt? Sicherungs
übereignungverlangt doch nur eine Eigentums
übereignungund keine Übergabe der Sache!
Blan
15.10.2023, 03:58:06
Das Inventar wurde unter Eigentumsvorbehalt erworben - R ist also nicht Eigentümerin des Inventars. Daher kann R nicht nach §§929,930 Eigentum übertragen. Mangels Übergabe kann das ET auch nicht gutgläubig erworben werden, §§930,933. Die Übergabe wird beim gutgläubigen Erwerb vorausgesetzt, damit ein Rechtsschein entsteht, auf den sich der gute Glaube des Erwerbers stützen kann. Daher kann R allenfalls ein
Anwartschaftsrechtübertragen.
MK-
24.8.2024, 09:13:53
Inwiefern ist denn „das Inventar“ einer Kneipe ein hinreichend bestimmter Sicherungsgegenstand (bei dem Inventar des Warenlagers wurde das ein paar Fragen vorher genau abgelehnt)? Es ist doch noch völlig unklar, was zu den Inventar gehört bzw. in Zukunft gehören wird?