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Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Sicherungseigentum am Anwartschaftsrecht

Sicherungseigentum am Anwartschaftsrecht

17. Februar 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Restaurantbesitzerin R nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie vereinbaren als Sicherheit Übereignung des gesamten Inventars. Das Inventar hat R unter Eigentumsvorbehalt erworben.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Sicherungseigentum am Anwartschaftsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist B Eigentümerin des Inventars nach §§ 929 S.1, 930 BGB geworden?

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzungen für eine wirksame Sicherungsübereignung nach §§ 929 S.1, 930 BGB sind: (1) Einigung über den Eigentumsübergang, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB), (3) Einigsein, (4) Berechtigung. R und B haben sich zwar wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt, auch ist die Sicherungsabrede ein hinreichend konkretes Besitzmittlungsverhältnis. Allerdings ist R aufgrund des Erwerbs unter Eigentumsvorbehalt (noch) nicht Eigentümerin des Inventars. Sie ist deshalb nicht zur Veräußerung des Inventars berechtigt.
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2. B hat das Inventar aber gutgläubig nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Voraussetzungen für eine wirksame Sicherungsübereignung nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB sind: (1) Einigung über den Eigentumsübergang, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB), (3) Einigsein, (4) Fehlende Berechtigung, (5) Übergabe durch den Veräußerer, § 933 BGB, (6) guter Glaube zum Zeitpunkt der Übergabe, § 932 II BGB, (7) kein Abhandenkommen, § 935 BGB. Die Voraussetzung des §§ 929 S. 1, 930 BGB liegen grundsätzlich vor. Wegen Rs fehlender Berechtigung kommt zwar grundsätzlich ein gutgläubiger Erwerb nach § 933 BGB in Betracht. Dafür müsste R die Sache aber an B übergeben haben. Dies ist hier nicht der Fall, da R unmittelbare Besitzerin des Inventars bleibt. Mangels Übergabe ist B somit auch nicht Eigentümerin des Inventars gemäß §§ 929 S.1, 930, 933 BGB geworden.

3. B ist jedoch Inhaberin eines Anwartschaftsrechts am Inventar geworden, §§ 929 S.1, 930 BGB analog.

Ja!

Das Anwartschaftsrecht unterfällt als wesensgleiches Minus den Vorschriften über das Volleigentum und wird nach §§ 929 ff. BGB analog übertragen. R und B haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Nach Auslegung dieser Erklärung (§§ 133, 157 BGB), ist - bei Scheitern des Eigentumserwerbs mangels Berechtigung - zumindest die Übertragung des Anwartschaftsrechts gewollt. Die Übergabe ist durch § 930 BGB ersetzt worden. R ist hinsichtlich des Anwartschaftsrechts auch Berechtigte. B ist somit Inhaberin des Anwartschaftsrechts geworden. Bei Bedingungseintritt (also mit vollständiger Kaufpreiszahlung), erstarkt dieses zum Vollrecht Eigentum. Die Konstruktion des Besitzkonstituts ist umstritten. Neben der oben genannten herrschenden Auffassung wird alternativ die Lehre vom Nebenbesitz vertreten. Dazu später mehr beim Fräsmaschinenfall.
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