Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Sicherungseigentum am Anwartschaftsrecht

Sicherungseigentum am Anwartschaftsrecht

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Restaurantbesitzerin R nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie vereinbaren als Sicherheit Übereignung des gesamten Inventars. Das Inventar hat R unter Eigentumsvorbehalt erworben.

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Einordnung des Falls

Sicherungseigentum am Anwartschaftsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist B Eigentümerin des Inventars nach §§ 929 S.1, 930 BGB geworden?

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzungen für eine wirksame Sicherungsübereignung nach §§ 929 S.1, 930 BGB sind: (1) Einigung über den Eigentumsübergang, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB), (3) Einigsein, (4) Berechtigung. R und B haben sich zwar wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt, auch ist die Sicherungsabrede ein hinreichend konkretes Besitzmittlungsverhältnis. Allerdings ist R aufgrund des Erwerbs unter Eigentumsvorbehalt (noch) nicht Eigentümerin des Inventars. Sie ist deshalb nicht zur Veräußerung des Inventars berechtigt.
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2. B hat das Inventar aber gutgläubig nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Voraussetzungen für eine wirksame Sicherungsübereignung nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB sind: (1) Einigung über den Eigentumsübergang, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB), (3) Einigsein, (4) Berechtigung, (5) Übergabe durch den Veräußerer, § 933 BGB, (6) guter Glaube zum Zeitpunkt der Übergabe, § 932 II BGB, (7) kein Abhandenkommen, § 935 BGB. Die Voraussetzungen des §§ 929 S.1, 930 BGB liegen bis auf die Berechtigung vor. Allerdings müssten die Sachen auch übergeben worden sein (§ 933 BGB). R müsste sich jeder Besitzposition entledigt haben. Dies ist hier nicht der Fall, da R unmittelbare Besitzerin des Inventars bleibt. Mangels Übergabe ist B somit auch nicht Eigentümerin des Inventars gemäß §§ 929 S.1, 930, 933 BGB geworden.

3. B ist jedoch Inhaberin eines Anwartschaftsrechts am Inventar geworden, §§ 929 S.1, 930 BGB analog.

Ja!

Das Anwartschaftsrecht unterfällt als wesensgleiches Minus den Vorschriften über das Volleigentum und wird nach §§ 929 ff. BGB analog übertragen. R und B haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Nach Auslegung dieser Erklärung (§§ 133, 157 BGB), ist - bei Scheitern des Eigentumserwerbs mangels Berechtigung - zumindest die Übertragung des Anwartschaftsrechts gewollt. Die Übergabe ist durch § 930 BGB ersetzt worden. R ist hinsichtlich des Anwartschaftsrechts auch Berechtigte. B ist somit Inhaberin des Anwartschaftsrechts geworden. Bei Bedingungseintritt (also mit vollständiger Kaufpreiszahlung), erstarkt dieses zum Vollrecht Eigentum. Die Konstruktion des Besitzkonstituts ist umstritten. Neben der oben genannten herrschenden Auffassung wird alternativ die Lehre vom Nebenbesitz vertreten. Dazu später mehr beim Fräsmaschinenfall.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blan

Blan

8.9.2023, 13:52:11

Geschieht das im Rahmen des §140 BGB?🤔

DIAA

Diaa

14.10.2023, 20:04:59

Wieso wird bei der 2 oder dritten Frage eine Übergabe vorausgesetzt? Sicherungs

übereignung

verlangt doch nur eine Eigentums

übereignung

und keine Übergabe der Sache!

Blan

Blan

15.10.2023, 03:58:06

Das Inventar wurde unter Eigentumsvorbehalt erworben - R ist also nicht Eigentümerin des Inventars. Daher kann R nicht nach §§929,930 Eigentum übertragen. Mangels Übergabe kann das ET auch nicht gutgläubig erworben werden, §§930,933. Die Übergabe wird beim gutgläubigen Erwerb vorausgesetzt, damit ein Rechtsschein entsteht, auf den sich der gute Glaube des Erwerbers stützen kann. Daher kann R allenfalls ein

Anwartschaftsrecht

übertragen.

MK-

MK-

24.8.2024, 09:13:53

Inwiefern ist denn „das Inventar“ einer Kneipe ein hinreichend bestimmter Sicherungsgegenstand (bei dem Inventar des Warenlagers wurde das ein paar Fragen vorher genau abgelehnt)? Es ist doch noch völlig unklar, was zu den Inventar gehört bzw. in Zukunft gehören wird?


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