Vorladung

4. April 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kind K wird immer noch vermisst. Die Polizei trifft Nachbarin N nun aber nicht an und lädt sie deshalb zur Befragung vor.

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Einordnung des Falls

Vorladung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizei kann Personen auffordern, zur Polizeidienststelle zu kommen, um die Person zu befragen oder erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.

Ja, in der Tat!

Bei einer Vorladung (§ 10 Abs. 1 PolG NRW) spricht die Polizei das Gebot aus, dass eine Person zu einem festgesetzten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort (beispielsweise der Polizeidienststelle) erscheinen muss. Die Vorladung (§ 10 Abs. 1 PolG NRW) beinhaltet somit eine Anordnungsbefugnis für die Polizei und legt dem Adressaten die Pflicht zum Erscheinen auf. Erfolgt die Vorladung zum Zwecke der Befragung, richtet sich die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 9 Abs. 3 PolG NRW.
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2. Die Polizei ist berechtigt eine Person zur allgemeinen Ausforschung oder anlasslos vorzuladen.

Nein!

Eine Vorladung darf nur zum Zwecke einer Befragung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW) erfolgen oder wenn die Vorladung zur Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen erforderlich ist (§ 10 Abs. 1 PolG NRW). Leistet die Person der Vorladung folge, stellt § 10 Abs. 2 PolG NRW nicht die Ermächtigungsgrundlage für die darauf folgende Befragung oder Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen dar. Vielmehr sind eigenständige Ermächtigungsgrundlagen für die Maßnahmen einschlägig, nämlich § 9 Abs. 2 PolG NRW und § 14 PolG NRW.

3. Für die Vorladung ( § 10 Abs. 1 PolG NRW) ist eine richterliche Anordnung erforderlich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine richterliche Anordnung zur Vorladung ( § 10 Abs. 1 PolG NRW) ist nicht notwendig und stellt keine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung dar. Allerdings bestimmt § 10 Abs. 2 S. 1 PolG NRW als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, dass der Grund der Vorladung angegeben werden muss. Eine pauschale Angabe des Grundes ist nicht ausreichend. Es muss eine präzise Angabe des Vorladung erfolgen, sodass die betroffene Person einschätzen kann, warum sie vorgeladen wird und was sie erwartet.

4. Bei der Vorladung muss Rücksicht auf die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen genommen werden

Ja, in der Tat!

§ 10 Abs. 2 S. 2 PolG NRW bestimmt, dass auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden soll. Dies stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Wird keine Rücksicht genommen, kann dies ein Ermessensfehler darstellen. In der Klausur würdest vom Sachverhalt oder Aktenstück darauf gestoßen werden, dass auf die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen keine Rücksicht genommen wurde.

5. Nachbarin N erscheint auf die Vorladung nicht. Kann die Vorladung zwangsweise durchgesetzt werden?

Ja!

Leistet die vorgeladene Person der Anordnung nicht folge, kann die Vorladung im Wege der Vorführung ( § 10 Abs. 3 PolG NRW) zwangsweise durchgesetzt werden. Allerdings ist die Vorführung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist ( § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 PolG NRW) oder zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 PolG NRW). Strittig ist, ob darüber hinaus auch noch auf die allgemeinen Vollstreckungsregeln zurückgegriffen werden kann. Überwiegend wird dies allerdings zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit bejaht. Beispielsweise ist ein milderes Mittel zur Durchsetzung der Vorladung die Festsetzung eines Zwangsgeldes, anstatt die Person direkt zwangsweise vorzuführen.

6. Die Vorführung ( § 10 Abs. 3 PolG NRW) ist grds. ohne richterliche Anordnung zulässig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Gegensatz zur Vorladung bedarf die Vorführung grds. einer richterlicher Anordnung (§ 10 Abs. 3 S. 2 PolG NRW). Die richterliche Anordnung ist eine spezielle formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Sie ist nicht erforderlich, wenn Gefahr in Verzug vorliegt (§ 10 Abs. 3 S. 2 a.E. PolG NRW). Strittig ist, ob die Vorführung eine bloße Freiheitsbeschränkung oder gar eine Freiheitsentziehung darstellt. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn eine Person in irgendeiner Weise in der körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Die Freiheitsentziehung setzt hingegen eine intensivere Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit voraus bezogen auf Dauer und Intensität. Teilweise wird diese Intensitätsschwelle bei der Vorführung als überschritten angesehen. Andere Stimmen nehmen aufgrund der geringen Dauer eine geringer Eingriffsintensität und damit eine Freiheitsbeschränkung an. Für eine Freiheitsentziehung ist aufgrund von Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG stets eine richterliche Anordnung erforderlich. Liegt eine bloße Freiheitsbeschränkung vor, ist eine richterliche Anordnung nur erforderlich, wenn dies einfachgesetzlich angeordnet ist.
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