Vorladung
20. Mai 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (5.590 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kind K wird immer noch vermisst. Die Polizei trifft Nachbarin N nun aber nicht an und lädt sie deshalb zur Befragung vor.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vorladung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizei kann Personen auffordern, zur Polizeidienststelle zu kommen, um die Person zu befragen oder erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizei ist berechtigt eine Person zur allgemeinen Ausforschung oder anlasslos vorzuladen.
Nein!
3. Für die Vorladung ( § 10 Abs. 1 PolG NRW) ist eine richterliche Anordnung erforderlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bei der Vorladung muss Rücksicht auf die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen genommen werden
Ja, in der Tat!
5. Nachbarin N erscheint auf die Vorladung nicht. Kann die Vorladung zwangsweise durchgesetzt werden?
Ja!
6. Die Vorführung ( § 10 Abs. 3 PolG NRW) ist grds. ohne richterliche Anordnung zulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lw1
26.10.2023, 15:09:46
Die Frage: Die Polizei MUSS die persönlichen Lebensverhältnisse berücksichtigen, wird mit ja beantwortet. Mir erschließt sich diese Pflicht aus dem Wortlaut des § 10 II 2 PolG NRW nicht, schließlich SOLLEN die persönlichen Lebensverhältnisse nur berücksichtigt werden. Zwar lässt sich aus dieser Vorschrift eine Tendenz für das Ermessen ableiten. Von einer Pflicht zu sprechen würde ich allerdings als Auslegung Contra legem betrachten.

Nora Mommsen
27.10.2023, 11:30:38
Hallo lw1, danke für deine Frage. Mit "soll" wird in einer Vorschrift kenntlich gemacht, dass nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum für die
Behördebesteht. Das heißt grundsätzlich besteht die Pflicht diese Handlungsfolge entsprechend umzusetzen. Nur in Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
milatequila
24.2.2025, 10:18:43
Hi, was für eine Relevanz / Bedeutung hat der angesprochene Streit hinsichtlich der Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung? Schließlich ist in § 10 III S. 2 PolG NRW ja einfachgesetzlich geregelt, dass eine richterliche Anordnung
erforderlichist, sodass es im Ergebnis nicht drauf ankommen kann. Oder hab ich da was übersehen oder falsch verstanden?