Vorladung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kind K wird immer noch vermisst. Die Polizei trifft Nachbarin N nun aber nicht an und lädt sie deshalb zur Befragung vor.
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Einordnung des Falls
Vorladung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizei kann Personen auffordern, zur Polizeidienststelle zu kommen, um die Person zu befragen oder erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizei ist berechtigt eine Person zur allgemeinen Ausforschung oder anlasslos vorzuladen.
Nein!
3. Für die Vorladung ( § 10 Abs. 1 PolG NRW) ist eine richterliche Anordnung erforderlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bei der Vorladung muss Rücksicht auf die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen genommen werden
Ja, in der Tat!
5. Nachbarin N erscheint auf die Vorladung nicht. Kann die Vorladung zwangsweise durchgesetzt werden?
Ja!
6. Die Vorführung ( § 10 Abs. 3 PolG NRW) ist ohne richterliche Anordnung zulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lw1
26.10.2023, 15:09:46
Die Frage: Die Polizei MUSS die persönlichen Lebensverhältnisse berücksichtigen, wird mit ja beantwortet. Mir erschließt sich diese Pflicht aus dem Wortlaut des § 10 II 2 PolG NRW nicht, schließlich SOLLEN die persönlichen Lebensverhältnisse nur berücksichtigt werden. Zwar lässt sich aus dieser Vorschrift eine Tendenz für das Ermessen ableiten. Von einer Pflicht zu sprechen würde ich allerdings als Auslegung Contra legem betrachten.
Nora Mommsen
27.10.2023, 11:30:38
Hallo lw1, danke für deine Frage. Mit "soll" wird in einer Vorschrift kenntlich gemacht, dass nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum für die
Behördebesteht. Das heißt grundsätzlich besteht die Pflicht diese Handlungsfolge entsprechend umzusetzen. Nur in Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dogu
2.1.2024, 15:16:29
Denn es existiert der Ausnahmefall, dass die zwangsweise Vorführung ohne Richter zulässig ist.
Bilbo
7.1.2024, 13:08:02
Hat mich ebenfalls gestört, sollte man ergänzen.
Florian
22.10.2024, 13:42:59
Das würde ich auch als sinnvoll erachten, um Missverständnisse zu vermeiden. :)
Aioo
5.11.2024, 14:02:32
Die Rücksichtnahmepflicht ergibt sich aus §10 II 2 PolG NRW und nicht aus S. 3. § 10 II verfügt nicht über einen Satz 3.
Linne_Karlotta_
6.11.2024, 14:30:39
Hallo Aioo, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team