Vorladung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kind K wird immer noch vermisst. Die Polizei trifft Nachbarin N nun aber nicht an und lädt sie deshalb zur Befragung vor.
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Einordnung des Falls
Vorladung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizei kann Personen auffordern, zur Polizeidienststelle zu kommen, um die Person zu befragen oder erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizei ist berechtigt eine Person zur allgemeinen Ausforschung oder anlasslos vorzuladen.
Nein!
3. Für die Vorladung ( § 10 Abs. 1 PolG NRW) ist eine richterliche Anordnung erforderlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bei der Vorladung muss Rücksicht auf die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen genommen werden
Ja, in der Tat!
5. Nachbarin N erscheint auf die Vorladung nicht. Kann die Vorladung zwangsweise durchgesetzt werden?
Ja!
6. Die Vorführung ( § 10 Abs. 3 PolG NRW) ist ohne richterliche Anordnung zulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lw1
26.10.2023, 15:09:46
Die Frage: Die Polizei MUSS die persönlichen Lebensverhältnisse berücksichtigen, wird mit ja beantwortet. Mir erschließt sich diese Pflicht aus dem Wortlaut des § 10 II 2 PolG NRW nicht, schließlich SOLLEN die persönlichen Lebensverhältnisse nur berücksichtigt werden. Zwar lässt sich aus dieser Vorschrift eine Tendenz für das Ermessen ableiten. Von einer Pflicht zu sprechen würde ich allerdings als Auslegung Contra legem betrachten.
Nora Mommsen
27.10.2023, 11:30:38
Hallo lw1, danke für deine Frage. Mit "soll" wird in einer Vorschrift kenntlich gemacht, dass nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum für die Behörde besteht. Das heißt grundsätzlich besteht die Pflicht diese Handlungsfolge entsprechend umzusetzen. Nur in Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dogu
2.1.2024, 15:16:29
Bilbo
7.1.2024, 13:08:02
Hat mich ebenfalls gestört, sollte man ergänzen.