Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Kenntnis der Anfechtbarkeit, § 142 Abs. 2 BGB
Kenntnis der Anfechtbarkeit, § 142 Abs. 2 BGB
19. April 2025
31 Kommentare
4,8 ★ (50.932 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verkauft und übereignet seine wertvolle Uhr an B, da B ihm mit Gewalt droht. E erklärt später gegenüber B, alles anzufechten. B veräußert die Uhr weiter an G. G weiß, dass E dem B die Uhr nur infolge der Androhung von Gewalt verkauft und übereignet hat.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kenntnis der Anfechtbarkeit, § 142 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat nach § 929 S. 1 BGB zunächst (vor Anfechtung) Eigentum an der Uhr erlangt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. E kann den Kaufvertrag mit B wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) anfechten.
Ja, in der Tat!
3. Durch die Anfechtung des Kaufvertrags fällt das Eigentum an der Uhr zurück an E.
Nein!
4. E kann die Übereignung an B wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) anfechten.
Genau, so ist das!
5. B war im Zeitpunkt der Veräußerung der Uhr an G Eigentümer.
Nein, das trifft nicht zu!
6. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein!
7. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!