Kenntnis der Anfechtbarkeit, § 142 Abs. 2 BGB

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E verkauft und übereignet seine wertvolle Uhr an B, da B ihm mit Gewalt droht. E erklärt später gegenüber B, alles anzufechten. B veräußert die Uhr weiter an G. G weiß, dass E dem B die Uhr nur infolge der Androhung von Gewalt verkauft und übereignet hat.

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Einordnung des Falls

Kenntnis der Anfechtbarkeit, § 142 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat nach § 929 S. 1 BGB zunächst (vor Anfechtung) Eigentum an der Uhr erlangt.

Genau, so ist das!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. B und E haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. E hat B die Uhr übergeben. E und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an B übergehen soll. E war auch verfügungsbefugt.
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2. E kann den Kaufvertrag mit B wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) anfechten.

Ja, in der Tat!

Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts setzt das Bestehen eines Anfechtungsgrundes und eine Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) voraus.B hat E durch widerrechtliche Drohung (§123 Abs. 1 Alt. 2 BGB) zum Abschluss des Kaufvertrags bestimmt. E hat die Anfechtung auch gegenüber B erklärt (§ 143 Abs. 1 BGB).

3. Durch die Anfechtung des Kaufvertrags fällt das Eigentum an der Uhr zurück an E.

Nein!

Zu beachten sind das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Danach sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft voneinander unabhängig zu betrachten und die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts hat keinen Einfluss auf die dingliche Rechtslage. Wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft an demselben schwerwiegenden Mangel leiden, spricht man von Fehleridentität. Durch die Anfechtung allein des Verpflichtungsgeschäfts bleibt die dingliche Rechtslage unberührt.

4. E kann die Übereignung an B wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) anfechten.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich berührt die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Leiden jedoch Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft an demselben schwerwiegenden Mangel, so kann auch das Verfügungsgeschäft von der Unwirksamkeit betroffen sein (Fehleridentität). Nach herrschender Meinung begründet § 123 Abs. 1 BGB sowohl einen Anfechtungsgrund für das Verpflichtungs-, als auch für das Verfügungsgeschäft.Die Erklärung des E, alles anzufechten, erfasst nach §§ 133, 157 BGB auch das Verfügungsgeschäft.

5. B war im Zeitpunkt der Veräußerung der Uhr an G Eigentümer.

Nein, das trifft nicht zu!

Durch die Anfechtung des Verfügungsgeschäfts entfällt nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend (ex tunc) die Eigentümerstellung des B.

6. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G die Uhr übergeben. G und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war jedoch infolge der Anfechtung nicht mehr verfügungsbefugt.

7. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ist das Verfügungsgeschäft zwischen Eigentümer und Ersterwerber erfolgreich angefochten, so beurteilt sich die Gutgläubigkeit des Zweiterwerbers nach §§ 142 Abs. 2, 932 Abs. 2 BGB. Die Gutgläubigkeit bezieht sich dabei auf die Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts. Der Zweiterwerber ist dann nicht gutgläubig, wenn er die Umstände, aus denen sich die Anfechtbarkeit ergibt, positiv kennt oder grob fahrlässig verkennt.B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G die Uhr übergeben. B und G waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war nicht verfügungsbefugt. G wusste hier von der Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts zwischen E und B. G war somit auch nicht gutgläubig (§§ 142 Abs. 2, 932 Abs. 2 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

5.2.2020, 14:13:24

Bzgl. der ersten Frage (“Hat B von E Eigentum nach

§ 929

S. 1 BGB erlangt?”): Kann man wirklich sagen, dass B von E Eigentum “erlangt” hat, wenn ex tunc das (dingl.) Rechtsgeschäft nichtig ist?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.7.2020, 09:42:58

Hallo Lexderogans, du hast absolut Recht, nur bevor E die Anfechtung erklärt hat, hatte B das Eigentum. Danach ist es qua rechtlicher Fiktion auch für die Vergangenheit weggefallen. Haben versucht das jetzt in der Frage kenntlich zu machen.

Isabell

Isabell

11.2.2020, 18:42:52

Die Frage bzgl. der Eigentümerstellung von B bei der Veräußerung an G finde ich irgendwie unglücklich. Denn die Anfechtung findet doch erst hinterher statt. Also war B bis zur Anfechtung sehr wohl Eigentümer.

ErdbärIn

ErdbärIn

14.6.2020, 22:48:13

Ja, das hatte ich eigentlich auch so verstanden.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.7.2020, 09:04:25

Hallo ihr beiden, in der aktuellen Version des Falls ficht E zur Klarheit vor der Veräußerung an.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.7.2020, 09:06:30

Zumal aber auch immer die ex tunc Nichtigkeit der Anfechtung nach 142 I BGB zu beachten ist. Demnach wurde B niemals Eigentümer, da aufgrund von

Fehleridentität

auch die

dingliche Einigung

angefochten wurde.

MIC

Michelle

24.8.2020, 11:01:02

Also reicht es für die Bösgläubigkeit des Zweiterwerbers nicht aus, dass diesem nur die Umstände, aus denen sich die

Anfechtbarkeit

ergibt, bekannt sind? Es muss noch zusätzlich die Anfechtung tatsächlich erfolgt sein?

JEAN

Jean-Pierre

24.8.2020, 11:10:29

Doch, das reicht aus. So steht es auch da: Kenntnis der

Anfechtbarkeit

.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.8.2020, 14:21:28

Hallo ihr beiden, vielen Dank für die Frage. Stellen wir uns mal vor, der Fall bleibt genau so, außer dass E nicht (auch nicht später, also nie) anficht. Dann könnte B als Eigentümer der Uhr, nach

§ 929

S. 1 BGB dem G das Eigentum verschaffen. Von daher hast du recht Michelle. Sollte aber E irgendwann (vor Ende der Frist des § 124 BGB (1-10 Jahre) anfechten, wäre B nie Eigentümer der Uhr geworden und G hätte weder nach

§ 929

S. 1 noch §§

932

, 929 S. 1 BGB Eigentum erwerben können, da er nach §§

932

II,

142 II

bösgläubig war (Kenntnis der

Anfechtbarkeit

). Ob G Kenntnis der Anfechtungserklärung hat, ist irrelevant. Ich hoffe damit ist es klar. Falls ihr noch Fragen habt, stellt diese gerne!

Hamburger Michel

Hamburger Michel

6.10.2020, 19:31:00

Hallo Eigentum verpflichtet, das ist eine gute Erklärung. Bei der Thematik hilft auch der Wortlaut des §

142 II

: Wer die

Anfechtbarkeit

kannte oder kennen musste (darauf bezieht sich die Gutgläubigkeit), wird, WENN die Anfechtung erfolgt (Voraussetzung, dass sich das auswirken kann), so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. LG Hamburger Michel

Ira

Ira

12.8.2021, 12:04:15

wie prüft man die Anfechtung dann genau? (1) Anfechtung des VerpflichtungsG (+) (2) Anfechtung VerfügungsG wg

Fehleridentität

(+)? oder Anfechtung VerpflichtungsG und selbige RF für VerfügungsG wg

Fehleridentität

?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.12.2021, 13:36:34

Hallo Ira, mit dem Begriff der

Fehleridentität

muss man immer etwas vorsichtig sein. Denn letztlich ist das

Verfügungsgeschäft

nicht unwirksam, weil das

Verpflichtungsgeschäft

unwirksam ist (=kausaler Zusammenhang). Vielmehr sind die beiden Geschäfte unabhängig voneinander aufgrund des gleichen Fehlers unwirksam. Durch den Begriff der

Fehleridentität

passiert es leicht, dass man die bestehende Trennung der Geschäfte

unzulässig

vermengt. Die Prüfung in der Klausur hängt ein wenig von der Fallfrage ab. In der Regel wird es um den

Herausgabeanspruch

des E gehen (§ 985 BGB). Hier müsste dann beim Punkt "Eigentum" die

Anfechtung der dinglichen Einigung

geprüft werden. Auf das schuldrechtliche Geschäft kommt es insoweit nicht an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

13.10.2022, 21:16:46

Kann man das auch anders sehen?

932

schützt ja den guten Glauben an das Eigentum. Wogegen 142 ja ne rechtliche Wertung fingiert. Platt gesagt: G kann ja auch sagen "keine ahnung Anfechtung Manfechtung habe echt geglaubt B ist jetzt Eigentümer" und damit wäre er ja durch. Inwieweit man ne rechtliche subsumtion vom erwerber verlangen kann ist ja schwierig. Finde hier A.A. gut vertretbar wenn G tatsächlich vom Eigentum des B trotz Kenntnis der

anfechtbarkeit

ausging, denn finde das jetzt nicht fahrlässig für den Laien wenn man nicht weiß dass 123 + 142 + Fehleridentitär zur ex tunc Wirkung der ubereignung führt?

paul

paul

27.3.2023, 12:12:42

Es wird keine rechtliche Subsumtion verlangt. Kenntnis der die

Anfechtbarkeit

begründenden Umstände (

Drohung

) reicht aus. Die Norm schützt ja den Anfechtenden vor dem Rechtsverlust nach erfolgter Anfechtung und gleichzeitig sieht sie den gutgläubigen Erwerber ja nicht als schutzwürdig an, wenn dieser von der

Anfechtbarkeit

weiß oder wissen müsste. Gutgläubig bzgl. Eigentum muss dennoch er so oder so sein, damit er das Eigentum überhaupt erwerben kann. Also summa summarum eine sehr ausgeglichenes Schutzverhältnis zwischen Anfechtenden und Erwerber, die keinen Grund für eine

teleologisch

e Reduktion nur ansatzweise hergibt.

paul

paul

27.3.2023, 12:23:01

Die

142 II

wäre im Zusammenhang mit den gutglaubensvorschriften überflüssig wenn der Erwerber die komplette rechtliche Subsumtion kennen und machen müsste, denn dann wäre er ja gar nicht mehr gutgläubig bzgl Eigentum.

DO

Dominic

8.8.2023, 21:43:38

Kurze Verständnisfrage: Wenn B und G die

Übereignung

zeitlich vor der Anfechtung vornehmen: Dann wäre G doch Eigentümer geworden oder? (Trotz seiner Kenntnis von den Umständen, wie B Eigentümer geworden ist) Käme der E irgendwie wieder an sein Eigentum ran?

LELEE

Leo Lee

9.8.2023, 14:43:48

Hallo Dominic, das mag auf den ersten Blick tatsächlich so scheinen, denn immerhin würde in deinem Fall der G vom Berechtigten (also noch vor der Anfechtung) erwerben. Beachte jedoch, dass die Anfechtung eine EX TUNC Wirkung hat, womit die Rechtslage nunmehr so ist, dass wir so tun, als hätte die

Übereignung

zw. E und B niemals stattgefunden. Daraus ergibt sich: E hat mangels Einigung (§ 142 I BGB!) nie an den B übereignet. Der B hat wiederum als Nichtberechtigter (weil die Anfechtung eben zurückwirkt und so tut, als hätte der E niemals an B übereignet) an den G übereignet, womit nur noch ein Erwerb über §

932

I BGB in Betracht kommt :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

DO

Dominic

9.8.2023, 14:46:58

Oh vielen Dank, daran habe ich gar nicht gedacht!

LELEE

Leo Lee

9.8.2023, 14:54:01

Sehr gerne Dominic :)

EVA

evanici

14.9.2023, 17:36:41

Im Zweifel ist der Zeitpunkt, ob die Anfechtung vor oder nach der Veräußerung an G stattfindet im Ergebnis wegen der ex-tunc-Nichtigkeit also egal, solange G

positive Kenntnis

von der Anfechtungslage zwischen E und B hat, oder?

LELEE

Leo Lee

16.9.2023, 16:57:27

Hallo evanici, genauso ist es :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

MenschlicherBriefkasten

MenschlicherBriefkasten

10.1.2024, 18:51:04

Warum ist der Vertrag nicht von vornherein sittenwidrig?

Drohung

mit Gewalt verstößt doch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen?

ZLA

Zlatan1328

11.1.2024, 20:32:44

Weil sich die Sittenwidrigkeit auf das Rechtsgeschäft an sich bezieht. Der Kauf einer Uhr ist nicht sittenwidrig.

Steinfan

Steinfan

13.3.2024, 13:21:45

Nein, das der Vertrag bei

Drohung

grundsätzlich nicht sittenwidrig ist, ergibt sich vielmehr aus der Existenz des § 123 BGB. “Ist ein Rechtsgeschäft durch

arglistige Täuschung

oder widerrechtliche

Drohung

iSv § 123 zustande gekommen, ist es nach Maßgabe jener Vorschrift lediglich anfechtbar und nicht etwa schon wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 nichtig (BGH NJW 2021, 3179 (3183)). Kommen allerdings zusätzlich besondere Umstände zu der durch

arglistige Täuschung

oder widerrechtliche

Drohung

bewirkten Willensbeeinflussung hinzu, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kommt im

Einzelfall

bereits eine Nichtigkeit nach § 138 in Betracht (BGH NJW 2021, 3179 (3183)), sodass es keiner Anfechtung mehr nach § 123 bedarf; das kann zB dann der Fall sein, wenn sich ein Vertragsteil auf Grund einer ihm arglistig vorgetäuschten Zwangslage auf ein Geschäft einlässt, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem zu seinen Ungunsten auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.” (BeckOK BGB/Wendtland, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 138 Rn. 5)

Rechthaber

Rechthaber

4.5.2024, 15:35:26

Es schadet

positive Kenntnis

oder einfache Fahrlässigkeit von den Umständen, die zur Anfechtung berechtigen, da

142 II

von kennen musste spricht. (siehe 122 II BGB) Ihr schreibt in eurer Aufgabe, dass

positive Kenntnis

und grobe Fahrlässigkeit schadet.

Rechthaber

Rechthaber

4.5.2024, 15:38:15

Ich glaube ich habe meinen Fehler erkannt, im Rahmen von

932

wird der Maßstab modifiziert, oder ? Zumindest wäre es erwähnenswert, da

142 II

ja eigl bereits einfache Fahrlässigkeit genügen lässt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.5.2024, 15:19:19

Hallo Marcela, danke für deine Frage. § 142 Abs. 2 BGB hat tatsächlich auf den Gutglaubensmaßstab gar keinen Einfluss. Denn er definiert nicht die Gutgläubigkeit als solche, sondern deren Bezugspunkt. Neben der Berechtigung muss die Gutgläubigkeit auch die fehlende

Anfechtbarkeit

des Rechtsgeschäfts erfassen. Der § 142 Abs. 2 BGB verlagert also nur den Bezugspunkt des guten Glaubens von der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts auf dessen

Anfechtbarkeit

. Wer die

Anfechtbarkeit

eines Rechtsgeschäfts kennt, wird im Fall der Anfechtung so behandelt, als hätte er die Nichtigkeit gekannt. Wer die

Anfechtbarkeit

kennen musste, wird so behandelt, als hätte er die Nichtigkeit kennen müssen. Ob das Kennenmüssen der Nichtigkeit bereits für bösen Glauben reicht, ergibt sich hingegen nicht aus § 142 Abs. 2 BGB, sondern aus der jeweiligen Gutglaubensvorschrift, die über § 142 Abs. 2 BGB auf eine andere Tatsache (nämlich

Anfechtbarkeit

an Stelle von Nichtigkeit) bezogen wird. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

I

I

25.5.2024, 02:13:51

In der Subsumtion heisst es: SUBSUMTION B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G die Uhr übergeben. B und G waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war nicht verfügungsbefugt. G wusste hier von der

Anfechtbarkeit

des

Verfügungsgeschäft

s zwischen E und B. G war somit auch nicht gutgläubig (§§ 142 Abs. 2,

932

Abs. 2 BGB). Zum Zeitpunkt der Verfügung waren das schuldrechtliche und dingliche Rechtsgeschäft bereits angefochten. Insofern kann finde ich die Aussage, dass G von der

Anfechtbarkeit

des

Verfügungsgeschäft

s wusste, schwierig. Müsste man nicht auf die tatsächliche Anfechtung durch E abstellen (wie im Sachverhalt beschrieben?). Oder kommt es tatsächlich auf das Wissen um eine abstrakte

Anfechtbarkeit

maßgeblich an, unabhängig weiterer tatsächlicher Umstände?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.5.2024, 11:34:44

Hallo I, danke für deine Frage! Hier hilft ein Blick in den § 142 Abs. 2 BGB weiter. Dieser normiert den Anknüpfungspunkt der Gutgläubigkeit im Falle einer Anfechtung. Demnach ist "(2) Wer die

Anfechtbarkeit

kannte oder kennen musste" so zu behandeln, als "wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen". Es kommt also nicht auf die Anfechtung als solche, sondern die

Anfechtbarkeit

des Rechtsgeschäfts an. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

YI

YI

17.11.2024, 11:53:03

Die Frage: "B war im Zeitpunkt der Veräußerung der Uhr an G Eigentümer." müsste meiner Meinung nach etwas konkretisiert werden. Ein Zusatz "nach Anfechtung" wäre ganz sinnvoll. Zwar wird durch die Anfechtung die Veräußerung ex tunc nichtig aber ohne Annahme der Anfechtung, wie die Frage für mich zu verstehen war, war B im Zeitpunkt der Veräußerung Eigentümer. Mit freundlichen Grüßen


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