Kenntnis der Anfechtbarkeit, § 142 Abs. 2 BGB

3. April 2025

31 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E verkauft und übereignet seine wertvolle Uhr an B, da B ihm mit Gewalt droht. E erklärt später gegenüber B, alles anzufechten. B veräußert die Uhr weiter an G. G weiß, dass E dem B die Uhr nur infolge der Androhung von Gewalt verkauft und übereignet hat.

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Einordnung des Falls

Kenntnis der Anfechtbarkeit, § 142 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat nach § 929 S. 1 BGB zunächst (vor Anfechtung) Eigentum an der Uhr erlangt.

Genau, so ist das!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. B und E haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. E hat B die Uhr übergeben. E und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an B übergehen soll. E war auch verfügungsbefugt.
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2. E kann den Kaufvertrag mit B wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) anfechten.

Ja, in der Tat!

Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts setzt das Bestehen eines Anfechtungsgrundes und eine Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) voraus.B hat E durch widerrechtliche Drohung (§123 Abs. 1 Alt. 2 BGB) zum Abschluss des Kaufvertrags bestimmt. E hat die Anfechtung auch gegenüber B erklärt (§ 143 Abs. 1 BGB).

3. Durch die Anfechtung des Kaufvertrags fällt das Eigentum an der Uhr zurück an E.

Nein!

Zu beachten sind das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Danach sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft voneinander unabhängig zu betrachten und die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts hat keinen Einfluss auf die dingliche Rechtslage. Wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft an demselben schwerwiegenden Mangel leiden, spricht man von Fehleridentität. Durch die Anfechtung allein des Verpflichtungsgeschäfts bleibt die dingliche Rechtslage unberührt.

4. E kann die Übereignung an B wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) anfechten.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich berührt die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Leiden jedoch Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft an demselben schwerwiegenden Mangel, so kann auch das Verfügungsgeschäft von der Unwirksamkeit betroffen sein (Fehleridentität). Nach herrschender Meinung begründet § 123 Abs. 1 BGB sowohl einen Anfechtungsgrund für das Verpflichtungs-, als auch für das Verfügungsgeschäft.Die Erklärung des E, alles anzufechten, erfasst nach §§ 133, 157 BGB auch das Verfügungsgeschäft.

5. B war im Zeitpunkt der Veräußerung der Uhr an G Eigentümer.

Nein, das trifft nicht zu!

Durch die Anfechtung des Verfügungsgeschäfts entfällt nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend (ex tunc) die Eigentümerstellung des B.

6. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G die Uhr übergeben. G und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war jedoch infolge der Anfechtung nicht mehr verfügungsbefugt.

7. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ist das Verfügungsgeschäft zwischen Eigentümer und Ersterwerber erfolgreich angefochten, so beurteilt sich die Gutgläubigkeit des Zweiterwerbers nach §§ 142 Abs. 2, 932 Abs. 2 BGB. Die Gutgläubigkeit bezieht sich dabei auf die Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts. Der Zweiterwerber ist dann nicht gutgläubig, wenn er die Umstände, aus denen sich die Anfechtbarkeit ergibt, positiv kennt oder grob fahrlässig verkennt.B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G die Uhr übergeben. B und G waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war nicht verfügungsbefugt. G wusste hier von der Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts zwischen E und B. G war somit auch nicht gutgläubig (§§ 142 Abs. 2, 932 Abs. 2 BGB).
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