Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person (+)
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person (+)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Backpacker B, belgischer Staatsbürger, ist zu Besuch in München und bestaunt die Türme der Frauenkirche. Für Polizist P ist B wegen seines großen Rucksacks suspekt. P fürchtet einen Terroranschlag und nimmt B prompt fest. B beschwert sich. P meint, B habe "hier eh keine Rechte".
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Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person (+)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt die körperliche Bewegungsfreiheit. Der sachliche Schutzbereich ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Gewährleistung des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt nur Deutsche.
Nein!
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