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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Backpacker B, belgischer Staatsbürger, ist zu Besuch in München und bestaunt die Türme der Frauenkirche. Für Polizist P ist B wegen seines großen Rucksacks suspekt. P fürchtet einen Terroranschlag und nimmt B prompt fest. B beschwert sich. P meint, B habe "hier eh keine Rechte".

Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person (+)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt die körperliche Bewegungsfreiheit. Der sachliche Schutzbereich ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt trotz des offenen Wortlauts nur die körperliche Bewegungsfreiheit. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt damit sachlich die Freiheit, einen (rechtlich und tatsächlich zugänglichen) Ort oder Raum aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt zudem vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Eingriffen, die unmittelbaren körperlichen Zwang bedeuten. Die Festnahme des B durch P betrifft offenkundig den sachlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG.

2. Die Gewährleistung des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt nur Deutsche.

Nein!

Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt angesichts des unbeschränkten Wortlauts ("Person") und der Entstehungsgeschichte jede natürliche Person als Träger des Grundrechts (sog. Jedermann-Grundrecht). Geschützt sind damit auch Nicht-Deutsche. B ist auch als belgischer Staatsbürger mithin von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG geschützt.

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