Persönlicher Schutzbereich: Auch Geschäftsunfähige (+)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist geschäftsunfähig und steht unter Betreuung. Eines Tages wandert B erkennbar orientierungslos durch die Stadt. Streifenpolizist P bemerkt B. Da B auf Ansprache nicht reagiert, nimmt P ihn mit auf die Wache, um herauszufinden, wo B wohnt. B will aber weiterspazieren.

Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Auch Geschäftsunfähige (+)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt die körperliche Bewegungsfreiheit. Der sachliche Schutzbereich ist eröffnet.

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Ja, in der Tat!

Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt trotz des offenen Wortlauts nur die körperliche Bewegungsfreiheit. Die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt damit sachlich die Freiheit, einen (rechtlich und tatsächlich zugänglichen) Ort oder Raum aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt zudem vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Eingriffen, die unmittelbaren körperlichen Zwang bedeuten. Indem P den B gegen dessen Willen - B will ja weiterspazieren - mit auf die Wache nimmt, ist der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG eröffnet.

2. Die Gewährleistung des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt nur Geschäftsfähige.

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Nein!

Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt angesichts des unbeschränkten Wortlauts ("Person") und der Entstehungsgeschichte jede natürliche Person als Träger des Grundrechts (sog. Jedermann-Grundrecht). Geschützt sind damit auch Geschäftsunfähige. B ist auch als Geschäftsunfähiger mithin von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG geschützt.

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JU

Juri

16.1.2021, 17:54:35

Süßes Bild :-)

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

16.1.2021, 19:02:27

Danke! Geben wir an Johannes, unseren Illustrator weiter.

QU

QuiGonTim

19.10.2022, 08:52:03

Gibt es nicht einen Streit zum Erfordernis der Grundrechtsmündigkeit bezüglich der Freiheit der Person?


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