Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Nicht erstreckbar auf jur. Personen (-)
Persönlicher Schutzbereich: Nicht erstreckbar auf jur. Personen (-)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die in G ansässige R-GmbH soll aus Prestigegründen in die reiche Stadt S verlegt werden. G, die der R-GmbH ortsgebundene Ansiedlungszuschüsse gewährt hatte, verlangt die Zuschüsse zurück. Die R-GmbH sieht die Freiheit ihrer Person verletzt.
Diesen Fall lösen 82,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Nicht erstreckbar auf jur. Personen (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt die körperliche Bewegungsfreiheit.
Genau, so ist das!
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2. Die Gewährleistung des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt über Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen und Vereinigungen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ira
10.8.2021, 14:39:57
dann Handlungsfreiheit u. Berufsfreiheit?
Victor
10.8.2021, 17:09:30
Ja genau. Bei der Berufsfreiheit dann die Berufsausübung die ihrem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar ist