Persönlicher Schutzbereich: Nicht erstreckbar auf jur. Personen (-)


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Die in G ansässige R-GmbH soll aus Prestigegründen in die reiche Stadt S verlegt werden. G, die der R-GmbH ortsgebundene Ansiedlungszuschüsse gewährt hatte, verlangt die Zuschüsse zurück. Die R-GmbH sieht die Freiheit ihrer Person verletzt.

Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Nicht erstreckbar auf jur. Personen (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt die körperliche Bewegungsfreiheit.

Genau, so ist das!

Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt trotz des offenen Wortlauts nur die körperliche Bewegungsfreiheit. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt damit sachlich die Freiheit, einen (rechtlich und tatsächlich zugänglichen) Ort oder Raum aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen.

2. Die Gewährleistung des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt über Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen und Vereinigungen.

Nein, das trifft nicht zu!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt die körperliche Bewegungsfreiheit des Menschen, knüpft also gerade an eine natürliche Eigenschaft des Menschen. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist damit nicht auf juristische Personen anwendbar. Der persönliche Schutzbereich ist nicht eröffnet.

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Ira

Ira

10.8.2021, 14:39:57

dann Handlungsfreiheit u. Berufsfreiheit?

VIC

Victor

10.8.2021, 17:09:30

Ja genau. Bei der Berufsfreiheit dann die Berufsausübung die ihrem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar ist


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