Kartellverstoß bei fehlender Spürbarkeit für den Wettbewerb?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fischhändler A von der Insel Norderney und Fischhändler B von Langeoog kommen bei einem Treffen im Großhandel auf dem Festland darüber überein, dass ein angemessener Preis für ein Krabbenbrötchen bei €5,50 liege. Im Nachgang passen sie den Verkaufspreis identisch an.
Einordnung des Falls
Kartellverstoß bei fehlender Spürbarkeit für den Wettbewerb?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine kartellrechtswidrige Absprache setzt voraus, dass die Absprache eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt.
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Genau, so ist das!
2. A und B haben eine kartellrechtswidrige Absprache getroffen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Ben
21.9.2020, 13:39:43
D.h. demnach, spricht man sich ab und erhöht die Preise nur geringfügig, ist es in Ordnung..?

Ciranje
15.11.2020, 13:07:29
Vorliegend haben die beiden ja keine Monopolstellung und bedienen auch gar nicht den selben Markt. Zudem ist sicher nicht verboten sich mit einem “Kollegen” (unter vielen!) über eine Preissetzung auszutauschen.

Lukas_Mengestu
12.11.2021, 18:09:20
Hallo ihr beiden, wie Ciranje auch schon betont hat, kommt es hier vorliegend darauf an, dass beide auf unterschiedlichen Märkten aktiv waren. Das heißt, für den Verbraucher ist es letztlich egal, ob die beiden sich absprechen oder nicht, denn sie hätten auch ohne Absprache die Preise erhöhen können. Da sie auf unterschiedlichen Märkten aktiv sind, bietet die Absprache keinerlei Mehrwert. Der Grund dafür, dass Preisabsprachen unzulässig sind, liegt ja darin, dass hierdurch der Marktmechanismus behindert wird, dass der Kunde einfach zur Konkurrentenz läuft. Diese Gefahr besteht hier aber nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team