Definition: Ware (Art. 28 ff. AEUV).
12. Januar 2026
16 Kommentare
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Was sind „Waren“ i.S.d. Warenverkehrsfreiheit (Art. 28ff. AEUV)?
Waren i.S.d. Art. 28ff. AEUV sind alle körperlichen Gegenstände sowie Strom, Gas und Abfälle aus Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. (Kurzvariante: „Waren sind Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.“)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jopies
16.11.2022, 11:15:38
Ich habe auch schon deutlich verkürzte Definitionen für die „Ware“ gesehen. Als alle Geldwerten und damit handelbaren Wirtschaftsgüter (außer Daten, falls die Abgrenzung erforderlich)
Lukas_Mengestu
17.11.2022, 14:38:11
Hallo Jopies, in der Tat bedient sich der EuGH in jüngerer Zeit auch noch der von Dir angesprochenen, knapperen Definition ("Erstens sind unter dem Begriff „Waren“ nach der Rechtsprechung des EuGH Erzeugnisse zu verstehen, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können." = EuGH, Urt. v. 16.9.2021 – C-410/19, EuZW 2021, 1094 Rn. 34). Wir haben einen entsprechenden Hinweis noch ergänzt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Kind als Schaden
29.12.2024, 02:54:23
@Jopies ich würde auch so definieren und dann die Spezialfälle wie Müll o.Ä. ansprechen, wenn es nötig ist. Ich habe das bereits an anderer Stelle auf Jurafuchs kommentiert: Wenn man iRd §
263 StGBbeispielsweise alle Konstellationen des
Vermögensschadens abdecken will in der Definition, ist das eigentlich keine Definition mehr, sondern ein Aufsatz :D
roya
21.7.2025, 10:44:24
Definition = m.M.n ebenfalls nur die "Kurzversion"; würde das restliche erst darunter subsumieren. Das geldwerte Abfälle Waren sind ergibt sich aus der Definition. Die anderen sind Ausnahmen der Rechtsprechung, aber nicht Teil der Definition. - "freier Verkehr" etc. bezieht sich auf das Merkmal "Unions(....)" und nicht auf die Definition der Ware.
Flohm
21.3.2024, 17:47:25
als Eselsbrücke wurden uns die 3-Gs beigebracht: - Gegestand + der Gegenstand eines Handesgeschäfts sein kann + Geldwert hat
Dua
2.12.2024, 10:32:10
Wie gut, danke fürs Teilen :D
Juraddicted
4.2.2025, 13:23:07
ich hatte ua geschrieben, dss es bei geltwerten Erzeugnissen auf die Körperlichkeit nicht ankommt (zB bei strom) und in der antwort steht: „Waren i.S.d. Art. 28ff. AEUV sind alle *körperlichen Gegenstände* sowie Strom, Gas und Abfälle aus Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. (Kurzvariante: „Waren sind Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.“)“ ist die KI dann falsch oder darf man das nicht so sagen, wie ich? vielen dank :)
Niro95
14.11.2025, 19:54:57
Wären denn auch digitale Produkte grundsätzlich vom Begriff der Ware erfasst?
Foxxy
14.11.2025, 19:55:26
Kurz: Digitale Produkte sind nur dann „Waren“ i.S.d. Art. 28 ff. AEUV, wenn sie auf einem körperlichen Träger geliefert werden (z.B. CD, USB-Stick, gedrucktes Buch). Rein elektronisch bereitgestellte Inhalte (Download/Streaming, Software-Lizenzen, Daten) sind keine Waren, sondern Dienstleistungen und fallen unter
Art. 56 AEUV. Waren sind primär körperliche Gegenstände; als anerkannte Sonderfälle gelten Strom, Gas und Abfälle. Produkte mit digitalen Elementen (z.B. Smartphone mit Betriebssystem) bleiben als körperliche Sachen Waren; die digitale Komponente ändert daran nichts.
Niro95
14.11.2025, 19:59:42
Foxxy
14.11.2025, 20:00:14
@[Niro95](239383) Aus der unionsrechtlichen Definition: Waren sind körperliche Gegenstände; anerkannt zusätzlich Strom, Gas und Abfälle. Die Bereitstellung von Software per Download/Lizenz ist eine immaterielle, entgeltliche Leistung und fällt daher unter Art. 56, 57 AEUV. Software auf physischem Datenträger ist Ware. Zur Hauptfrage: Digitale Produkte sind nur dann Waren i.S.d. Art. 28 ff. AEUV, wenn sie mit einem körperlichen Träger in Verkehr gebracht werden. Rein elektronisch bereitgestellte Inhalte (Download, Streaming, Cloud-Software, Daten) sind Dienstleistungen. Hybride Produkte mit digitalen Elementen bleiben als körperliche Sachen Waren. Waren sind Erzeugnisse mit Geldwert, die Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.
Niro95
14.11.2025, 20:07:40
Ist das nicht etwas beliebig @[Foxxy](180364) ? Warum wird das unter die
Dienstleistungsfreiheitsubsumiert?
Foxxy
14.11.2025, 20:08:34
@[Niro95](239383) Nicht beliebig: Der Warenbegriff des Art. 28 ff. AEUV erfasst grundsätzlich körperliche Gegenstände; der EuGH hat nur ausnahmsweise Strom, Gas und Abfälle als Waren anerkannt. Immaterielle, elektronisch erbrachte Leistungen sind daher typischerweise Dienste i.S.v. Art. 56, 57 AEUV; unionsrechtlich als Dienste der Informationsgesellschaft eingeordnet (RL 2000/31/EG; vgl. EuGH C‑390/18 Airbnb, C‑434/15 Uber). Greift eine Regelung zugleich in Online‑Vermittlung und Warenabsatz ein, entscheidet der Schwerpunkt (vgl. EuGH C‑108/09 Ker‑Optika). Zur Ausgangsfrage: Rein digital bereitgestellte Produkte (Download, Streaming, Cloud/SaaS, Lizenzschlüssel) sind keine Waren i.S.d. Art. 28 ff. AEUV. Werden digitale Inhalte auf einem körperlichen Träger geliefert (z.B. Buch, CD/DVD, USB‑Stick), liegt eine Ware vor. Hybride Produkte bleiben als körperliche Sachen Waren; die digitale Komponente ändert daran nichts.
