Definition: Ware (Art. 28 ff. AEUV).
Was sind „Waren“ i.S.d. Warenverkehrsfreiheit (Art. 28ff. AEUV)?
Waren i.S.d. Art. 28ff. AEUV sind alle körperlichen Gegenstände sowie Strom, Gas und Abfälle aus Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. (Kurzvariante: „Waren sind Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.“)
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