Definition: Ware (Art. 28 ff. AEUV).

12. Januar 2026

16 Kommentare

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Was sind „Waren“ i.S.d. Warenverkehrsfreiheit (Art. 28ff. AEUV)?

Waren i.S.d. Art. 28ff. AEUV sind alle körperlichen Gegenstände sowie Strom, Gas und Abfälle aus Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. (Kurzvariante: „Waren sind Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.“)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jopies

Jopies

16.11.2022, 11:15:38

Ich habe auch schon deutlich verkürzte Definitionen für die „Ware“ gesehen. Als alle Geldwerten und damit handelbaren Wirtschaftsgüter (außer Daten, falls die Abgrenzung erforderlich)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.11.2022, 14:38:11

Hallo Jopies, in der Tat bedient sich der EuGH in jüngerer Zeit auch noch der von Dir angesprochenen, knapperen Definition ("Erstens sind unter dem Begriff „Waren“ nach der Rechtsprechung des EuGH Erzeugnisse zu verstehen, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können." = EuGH, Urt. v. 16.9.2021 – C-410/19, EuZW 2021, 1094 Rn. 34). Wir haben einen entsprechenden Hinweis noch ergänzt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Kind als Schaden

Kind als Schaden

29.12.2024, 02:54:23

@Jopies ich würde auch so definieren und dann die Spezialfälle wie Müll o.Ä. ansprechen, wenn es nötig ist. Ich habe das bereits an anderer Stelle auf Jurafuchs kommentiert: Wenn man iRd §

263 StGB

beispielsweise alle Konstellationen des

Vermögensschaden

s abdecken will in der Definition, ist das eigentlich keine Definition mehr, sondern ein Aufsatz :D

roya

roya

21.7.2025, 10:44:24

Definition = m.M.n ebenfalls nur die "Kurzversion"; würde das restliche erst darunter subsumieren. Das geldwerte Abfälle Waren sind ergibt sich aus der Definition. Die anderen sind Ausnahmen der Rechtsprechung, aber nicht Teil der Definition. - "freier Verkehr" etc. bezieht sich auf das Merkmal "Unions(....)" und nicht auf die Definition der Ware.

FL

Flohm

21.3.2024, 17:47:25

als Eselsbrücke wurden uns die 3-Gs beigebracht: - Gegestand + der Gegenstand eines Handesgeschäfts sein kann + Geldwert hat

Dua

Dua

2.12.2024, 10:32:10

Wie gut, danke fürs Teilen :D

Juraddicted

Juraddicted

4.2.2025, 13:23:07

ich hatte ua geschrieben, dss es bei geltwerten Erzeugnissen auf die Körperlichkeit nicht ankommt (zB bei strom) und in der antwort steht: „Waren i.S.d. Art. 28ff. AEUV sind alle *körperlichen Gegenstände* sowie Strom, Gas und Abfälle aus Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. (Kurzvariante: „Waren sind Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.“)“ ist die KI dann falsch oder darf man das nicht so sagen, wie ich? vielen dank :)

NI

Niro95

14.11.2025, 19:54:57

Wären denn auch digitale Produkte grundsätzlich vom Begriff der Ware erfasst?

Foxxy

Foxxy

14.11.2025, 19:55:26

Kurz: Digitale Produkte sind nur dann „Waren“ i.S.d. Art. 28 ff. AEUV, wenn sie auf einem körperlichen Träger geliefert werden (z.B. CD, USB-Stick, gedrucktes Buch). Rein elektronisch bereitgestellte Inhalte (Download/Streaming, Software-Lizenzen, Daten) sind keine Waren, sondern Dienstleistungen und fallen unter

Art. 56 AEUV

. Waren sind primär körperliche Gegenstände; als anerkannte Sonderfälle gelten Strom, Gas und Abfälle. Produkte mit digitalen Elementen (z.B. Smartphone mit Betriebssystem) bleiben als körperliche Sachen Waren; die digitale Komponente ändert daran nichts.

NI

Niro95

14.11.2025, 19:59:42

@[Foxxy](180364) woher nimmst du, dass Software unter die

Dienstleistungsfreiheit

fällt?

Foxxy

Foxxy

14.11.2025, 20:00:14

@[Niro95](239383) Aus der unionsrechtlichen Definition: Waren sind körperliche Gegenstände; anerkannt zusätzlich Strom, Gas und Abfälle. Die Bereitstellung von Software per Download/Lizenz ist eine immaterielle, entgeltliche Leistung und fällt daher unter Art. 56, 57 AEUV. Software auf physischem Datenträger ist Ware. Zur Hauptfrage: Digitale Produkte sind nur dann Waren i.S.d. Art. 28 ff. AEUV, wenn sie mit einem körperlichen Träger in Verkehr gebracht werden. Rein elektronisch bereitgestellte Inhalte (Download, Streaming, Cloud-Software, Daten) sind Dienstleistungen. Hybride Produkte mit digitalen Elementen bleiben als körperliche Sachen Waren. Waren sind Erzeugnisse mit Geldwert, die Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.

NI

Niro95

14.11.2025, 20:07:40

Ist das nicht etwas beliebig @[Foxxy](180364) ? Warum wird das unter die

Dienstleistungsfreiheit

subsumiert?

Foxxy

Foxxy

14.11.2025, 20:08:34

@[Niro95](239383) Nicht beliebig: Der Warenbegriff des Art. 28 ff. AEUV erfasst grundsätzlich körperliche Gegenstände; der EuGH hat nur ausnahmsweise Strom, Gas und Abfälle als Waren anerkannt. Immaterielle, elektronisch erbrachte Leistungen sind daher typischerweise Dienste i.S.v. Art. 56, 57 AEUV; unionsrechtlich als Dienste der Informationsgesellschaft eingeordnet (RL 2000/31/EG; vgl. EuGH C‑390/18 Airbnb, C‑434/15 Uber). Greift eine Regelung zugleich in Online‑Vermittlung und Warenabsatz ein, entscheidet der Schwerpunkt (vgl. EuGH C‑108/09 Ker‑Optika). Zur Ausgangsfrage: Rein digital bereitgestellte Produkte (Download, Streaming, Cloud/SaaS, Lizenzschlüssel) sind keine Waren i.S.d. Art. 28 ff. AEUV. Werden digitale Inhalte auf einem körperlichen Träger geliefert (z.B. Buch, CD/DVD, USB‑Stick), liegt eine Ware vor. Hybride Produkte bleiben als körperliche Sachen Waren; die digitale Komponente ändert daran nichts.


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