Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Grundschuld durch Sicherungsgeber (≠ persönlicher Schuldner) - Folgen für die Forderung


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Tochter T nimmt bei der G-Bank einen Kredit auf. Zur Sicherheit wird eine Grundschuld zulasten des Grundstück des Vaters V bestellt. V tilgt nun den Kredit bei Fälligkeit. Wie ist die Rechtslage?

Einordnung des Falls

Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Grundschuld durch Sicherungsgeber (≠ persönlicher Schuldner) - Folgen für die Forderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Zahlung des V entsteht eine Eigentümergrundschuld.

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Ja!

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Eigentümer auf die Grundschuld leistet, wenn er nicht zugleich persönlicher Schuldner der Forderung ist. Die Grundschuld wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld um. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte zahlt V nur auf die Grundschuld, sodass sich in der Folge die Fremd- in eine Eigentümergrundschuld umwandelt.

2. Der Darlehensrückzahlungsanspruch geht unter.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Rechtsfolge für die gesicherte Forderung hängt davon ob, ob der zu zahlende Sicherungsgeber Eigentümer ist. Sofern keine Personenidentität besteht und keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, bleibt die Forderung nach überwiegend vertretener Auffassung bestehen. V als Sicherungsgeber ist nicht personenidentisch mit dem persönlichen Schuldner.

3. Die Vorschrift des §1143 BGB findet unmittelbare Anwendung mit der Folge, dass die Forderung kraft Gesetzes auf V übergeht.

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Nein, das trifft nicht zu!

Nach überwiegend vertretener Auffassung handelt es sich bei § 1143 BGB um eine Akzessorietätsnorm, die auf die Grundschuld nicht unmittelbar angewendet werden kann (vgl. § 1192 Abs. 1 BGB). Im Ergebnis wird ein Übergang der Forderung aber vergleichbar konstruiert. Mit der Zahlung auf die Grundschuld entsteht grundsätzlich ein Anspruch des Sicherungsgebers gegen den Forderungsgläubiger auf Abtretung der persönlichen Forderung. Dieser wird aus der Sicherungsabrede abgeleitet. Der Abtretungsanspruch ist nur ausgeschlossen, wenn der Sicherungsgeber gegenüber dem Schuldner verpflichtet war, den Gläubiger zu befriedigen. V war nicht gegenüber T verpflichtet, die G-Bank zu befriedigen. Somit steht ihm ein Anspruch gegen die G-Bank auf Abtretung der Forderung zu.

4. Bis zur Abtretung kann die G-Bank die Rückzahlungsforderung trotzdem geltend machen.

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Nein!

Es gilt das Verbot doppelter Befriedigung, welches aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt. Das bedeutet, dass die Forderung bis zur Abtretung zwar beim Gläubiger verbleibt. Der Gläubiger darf die Forderung aber nicht realisieren.

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