Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung oder Grundschuld?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S möchte auf seinem Grundstück ein Haus bauen. Dafür nimmt er bei G einen Kredit auf. Zur Absicherung bewilligt er G eine Grundschuld für das Grundstück. Nun zahlt S an G das Darlehen zurück und nimmt eine Tilgungsbestimmung sowohl bzgl der Grundschuld als auch der Forderung vor.
Einordnung des Falls
Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung oder Grundschuld?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S zahlt auf die Grundschuld und die Forderung.
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Genau, so ist das!
2. Der Darlehensrückzahlungsanspruch erlischt im Wege der Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB.
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Ja, in der Tat!
3. Wandelt sich die Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld um?
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Ja!
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David.
7.6.2023, 12:21:27
Wenn S explizit auf die Grundschuld zahlt, erlischt die Forderung dann nach § 364 II analog oder nach 362 I?
Lukas_Mengestu
8.6.2023, 09:17:54
Hallo David, allein auf die Grundschuld zu zahlen, ergibt eigentlich nur für den Sicherungsgeber Sinn. Denn diesem steht dann ein Abtretungsanspruch gegen den Gläubiger zu. Theorethisch wäre dies auch für den persönlichen Schuldner möglich. Die Forderung erlischt dann also weder nach § 362 Abs. 1 BGB noch nach § 364 Abs. 2 BGB analog. Vielmehr müsste der Gläubiger ihm die Forderung abtreten. In dem Moment, in dem der persönliche Schuldner die Forderung erlangt, ist er aber zugleich Gläubiger und Schuldner der Forderung. Es handelt sich dabei um einen Fall der Konfusion (nicht besonders gesetzlich geregelt), bei dem die Forderung dann automatisch erlischt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
David.
9.6.2023, 01:18:27
Hallo Lukas, danke für deine Antwort. Bin aber eigentlich von dem Fall ausgegangen, dass S persönlicher Schuldner und Sicherungsgeber ist. Habe das auch noch einmal nachgeschaut, Lorenz sagt dazu, dass wenn der persönliche Schuldner (der selbst Eigentümer des Grundstücks ist) auf die Grundschuld zahlt, die Forderung nach dem Gedanken des § 364 II erlischt. (Dort erlischt die eigentliche Forderung, wenn die erfüllungshalber hingegebne Forderung erfüllt wird; die Sicherungsabrede entspricht einer derartigen Vereinbarung, vgl. MK/Eickmann § 1191 Rn. 83)
Max
27.11.2023, 12:33:40
Hi, in der Aufgabe wird subsumiert, dass V eine Eigentümergrundschuld erwerbe. In der Aufgabe wird V allerdings nicht erwähnt. Ist das so beabsichtigt? LG und vielen Dank im Voraus! Max