Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung oder Grundschuld?

Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung oder Grundschuld?

25. Januar 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S möchte auf seinem Grundstück ein Haus bauen. Dafür nimmt er bei G einen Kredit auf. Zur Absicherung bewilligt er G eine Grundschuld für das Grundstück. Nun zahlt S an G das Darlehen zurück und nimmt eine Tilgungsbestimmung sowohl bzgl der Grundschuld als auch der Forderung vor.

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Einordnung des Falls

Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung oder Grundschuld?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S zahlt auf die Grundschuld und die Forderung.

Genau, so ist das!

Zur Ermittlung des Tilgungsgegenstandes ist der Wille des Leistenden maßgeblich. Treffen die Parteien keine Anrechnungsabrede, so kann der Schuldner die Tilgung alleine bestimmen, § 366 BGB analog. S hat explizit auf Forderung und Grundschuld geleistet und somit eine Anrechungsbestimmung in Sinne einer doppelten Tilgungsbestimmung vorgenommen.Sind - wie hier - persönlicher Schuldner und Sicherungsgeber identisch, so wird er im Zweifel stets sowohl die Forderung als auch die Grundschuld tilgen wollen.
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2. Der Darlehensrückzahlungsanspruch erlischt im Wege der Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

§ 362 Abs. 1 BGB normiert die rechtsvernichtende Einwendung der Erfüllung. Hierfür ist erforderlich, dass der Schuldner die richtige Leistung zur richtigen Zeit und am richtigen Ort in richtiger Beschaffenheit und Vollständigkeit erbringt.Die Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 BGB sind hier mangels anderweitiger Anhaltspunkt als erfüllt anzusehen.

3. Wandelt sich die Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld um?

Ja!

Zur dogmatischen Begründung werden drei verschiedene Lösungsansätze vertreten: (1) Entsprechend einer Ansicht wird zur Begründung § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB analog herangezogen. (2)Andere wiederum vertreten den Lösungsweg über §§ 1168, 1170, 1171 BGB analog . (3) Ein weiterer Ansatz ist §§1142, 1143 BGB analog Die verschiedenen dogmatischen Lösungsansätze führen zum selben Ergebnis, sodass es sich um einen rein dogmatischen Streit handelt. S erwirbt die Grundschuld als Eigentümergrundschuld.
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