Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung oder Grundschuld?

Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung oder Grundschuld?

8. Juni 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S möchte auf seinem Grundstück ein Haus bauen. Dafür nimmt er bei G einen Kredit auf. Zur Absicherung bewilligt er G eine Grundschuld für das Grundstück. Nun zahlt S an G das Darlehen zurück und nimmt eine Tilgungsbestimmung sowohl bzgl der Grundschuld als auch der Forderung vor.

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Einordnung des Falls

Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung oder Grundschuld?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S zahlt auf die Grundschuld und die Forderung.

Genau, so ist das!

Zur Ermittlung des Tilgungsgegenstandes ist der Wille des Leistenden maßgeblich. Treffen die Parteien keine Anrechnungsabrede, so kann der Schuldner die Tilgung alleine bestimmen, § 366 BGB analog. S hat explizit auf Forderung und Grundschuld geleistet und somit eine Anrechungsbestimmung in Sinne einer doppelten Tilgungsbestimmung vorgenommen.Sind - wie hier - persönlicher Schuldner und Sicherungsgeber identisch, so wird er im Zweifel stets sowohl die Forderung als auch die Grundschuld tilgen wollen.
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2. Der Darlehensrückzahlungsanspruch erlischt im Wege der Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

§ 362 Abs. 1 BGB normiert die rechtsvernichtende Einwendung der Erfüllung. Hierfür ist erforderlich, dass der Schuldner die richtige Leistung zur richtigen Zeit und am richtigen Ort in richtiger Beschaffenheit und Vollständigkeit erbringt.Die Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 BGB sind hier mangels anderweitiger Anhaltspunkt als erfüllt anzusehen.

3. Wandelt sich die Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld um?

Ja!

Zur dogmatischen Begründung werden drei verschiedene Lösungsansätze vertreten: (1) Entsprechend einer Ansicht wird zur Begründung § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB analog herangezogen. (2)Andere wiederum vertreten den Lösungsweg über §§ 1168, 1170, 1171 BGB analog . (3) Ein weiterer Ansatz ist §§1142, 1143 BGB analog Die verschiedenen dogmatischen Lösungsansätze führen zum selben Ergebnis, sodass es sich um einen rein dogmatischen Streit handelt. S erwirbt die Grundschuld als Eigentümergrundschuld.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David.

7.6.2023, 12:21:27

Wenn S explizit auf die Grund

schuld

zahlt, erlischt die Forderung dann nach § 364 II analog oder nach 362 I?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.6.2023, 09:17:54

Hallo David, allein auf die Grund

schuld

zu zahlen, ergibt eigentlich nur für den Sicherungsgeber Sinn. Denn diesem steht dann ein Abtretungsanspruch gegen den Gläubiger zu. Theorethisch wäre dies auch für den persönlichen

Schuld

ner möglich. Die Forderung erlischt dann also weder nach § 362 Abs. 1 BGB noch nach § 364 Abs. 2 BGB analog. Vielmehr müsste der Gläubiger ihm die Forderung abtreten. In dem Moment, in dem der persönliche

Schuld

ner die Forderung erlangt, ist er aber zugleich Gläubiger und

Schuld

ner der Forderung. Es handelt sich dabei um einen Fall der

Konfusion

(nicht besonders gesetzlich geregelt), bei dem die Forderung dann automatisch erlischt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DAV

David.

9.6.2023, 01:18:27

Hallo Lukas, danke für deine Antwort. Bin aber eigentlich von dem Fall ausgegangen, dass S persönlicher

Schuld

ner und Sicherungsgeber ist. Habe das auch noch einmal nachgeschaut, Lorenz sagt dazu, dass wenn der persönliche

Schuld

ner (der selbst Eigentümer des Grundstücks ist) auf die Grund

schuld

zahlt, die Forderung nach dem Gedanken des § 364 II erlischt. (Dort erlischt die eigentliche Forderung, wenn die

erfüllungshalber

hingegebne Forderung erfüllt wird; die

Sicherungsabrede

entspricht einer derartigen Vereinbarung, vgl. MK/Eickmann § 1191 Rn. 83)

JO

jomolino

14.11.2024, 21:57:55

könntet ihr noch deutlich machen welche Ansicht BGH und hL ist? :)

ABA

Al Bandy

20.2.2025, 07:36:11

Reminder

G0d0fMischief

G0d0fMischief

20.1.2025, 14:15:52

Wenn der Sicherungsgeber, der nicht zugleich der persönliche

Schuld

ner ist, auf die Grund

schuld

zahlt, zahlt er dann quasi auf eine Verpflichtung aus dem

Sicherungsvertrag

oder sollte man eher sagen, er zahlt um einen gegen sein Grundstück gerichteten Anspruch aus § 1147 I BGB zu verhindern? Mir geht es darum, dass die

Zahlung auf die Grundschuld

ja quasi

Erfüllung

swirkung nach § 362 I BGB haben muss. Dafür ist ja aber erstmal notwendig, dass eine Verpflichtung besteht. Daher müsste eigentlich ja eine Verpflichtung aus dem

Sicherungsvertrag

bestehen oder? Im Zweifel kann man in der Klausur einfach sagen, dass auf die Grund

schuld

gezahlt wurde, aber ich würde gerne verstehen, welche Verpflichtung genau erfüllt wird mit der Zahlung?


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