Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung durch persönlichen Schuldner (≠ Sicherungsgeber)

Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung durch persönlichen Schuldner (≠ Sicherungsgeber)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte sich selbstständig machen und nimmt hierfür einen Investitionskredit über €100.000 bei der G-Bank auf. Zur Sicherung bestellt Tante T auf ihrem Grundstück zugunsten der G-Bank eine entsprechende Sicherungsgrundschuld. A zahlt den Kredit zurück.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung durch persönlichen Schuldner (≠ Sicherungsgeber)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A zahlt auf die Forderung.

Genau, so ist das!

Im Zweifel zahlt der persönliche Schuldner, wenn er nicht zugleich Sicherungsgeber ist, nur auf die Forderung.Aufgrund fehlender Anhaltspunkten für eine anderweitige Tilgungsbestimmung, zahlt A auf die Forderung.
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2. Die Forderung erlischt durch die Zahlung gemäß § 362 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

§ 362 Abs. 1 BGB normiert die rechtsvernichtende Einwendung der Erfüllung. Hierfür ist erforderlich, dass der Schuldner die richtige Leistung zur richtigen Zeit und am richtigen Ort in richtiger Beschaffenheit und Vollständigkeit erbringt.Die Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 BGB sind hier mangels anderweitiger Anhaltspunkt als erfüllt anzusehen.

3. Wandelt sich durch As Zahlung auf die Forderung automatisch Ts Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld um?

Nein!

Durch die Forderungstilgung entfällt typischerweise der Sicherungszweck der Sicherungsgrundschuld. Der Sicherungsgeber hat sodann einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Gläubiger. Der Sicherungsgeber hat dabei die Wahl (§§ 262 ff. BGB) zwischen Rückübertragung der Grundschuld (§§1192, 1154 BGB); Verzicht (§§ 1192, 1168 Abs. 1 BGB) oder Aufhebung (§§ 1192 Abs. 1, 1183, 875 Abs. 1 BGB). Nur wenn der T sich für die Rückübertragung oder den Verzicht entscheidet, entsteht eine Eigentümergrundschuld.
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