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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nordlicht N hat das Wanderfieber gepackt. Angetan vom idyllischen bayerischen Alpenvorland ersteht er Almgrund, um selbst "so eine urige Hütte" zu errichten. Abseits von jeder Zivilisation erwartet er keinerlei Probleme mit den örtlichen Behörden.

Einordnung des Falls

Bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB: Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Baufreiheit bzw. die Freiheit zur Bebauung von Grund und Boden besteht nur im Rahmen der Gesetze.

Genau, so ist das!

Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht. Inhalt und Schranken werden durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Zudem ist die Nutzung des Eigentums sozialpflichtig (Art. 14 Abs. 2 GG). Auch die Baufreiheit unterliegt gesetzlichen Schranken. Zum Schutz von Allgemeininteressen (u.a. Sicherheit) und öffentlich geschützten Interessen der von Bauvorhaben besonders Betroffenen (v.a. Nachbarn) normiert das Baurecht Vorgaben für "Ob" und "Wie" eines Bauvorhabens. Diese werden regelmäßig im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens überprüft, an dessen Ende Erteilung oder Versagung einer Baugenehmigung steht.

2. Das Bauplanungsrecht dient der Lenkung der städtebaulichen Entwicklung und dem Schutz des Außenbereichs.

Ja, in der Tat!

Während das Bauordnungsrecht vorrangig der Gefahrenabwehr, der Verwirklichung ästhetischer Belange und der Gewährleistung ökologischer und sozialer Standards dient, lenkt das Bauplanungsrecht die städtebauliche Entwicklung und schützt den Außenbereich. Anders als das Bauordnungsrecht ist das Bauplanungsrecht nicht objekt-, sondern flächenbezogen. § 30 BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauNVO und die §§ 34, 35 BauGB beschränken die Baufreiheit des Einzelnen; sie stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar.

3. Ein Vorhaben muss sich an den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen messen lassen, wenn es eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB zum Gegenstand hat.

Ja!

Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff erfasst Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und bodenrechtliche Relevanz aufweisen. Eine Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt dagegen vor, wenn diese fest mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt ist.

4. Entscheidendes Differenzierungskriterium ist das Kriterium der bodenrechtlichen Relevanz.

Genau, so ist das!

Anders als beim bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff kommt es beim bauplanungsrechtlichen Anlagebegriff entscheidend auf die bodenrechtliche Relevanz der Anlage (teilweise auch als planungsrechtliche oder städtebauliche Relevanz benannt) an. Hierin spiegelt sich der unterschiedliche Regelungszweck von Bauplanungsrecht (städtebauliche Entwicklung) und Bauordnungsrecht (Gefahrenabwehr) wider. Das Kriterium der bodenrechtlichen Relevanz ist vor dem Hintergund der Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Länder zwingend. Denn die Gesetzgebungskompetenz des Bundes erfasst gerade nicht die Gesamtmaterie Baurecht, sondern nach Art. 74 Nr. 18 GG nur den schmalen Bereich des Bodenrechts.

5. Bodenrechtlich relevant ist eine Anlage, wenn diese die nachhaltige Bodenfunktion beeinträchtigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Synonym zur bodenrechtlichen Relevanz ist der insoweit aufschlussreichere Begriff der städtebaulichen Relevanz. Demnach besteht eine bodenrechtliche Relevanz, wenn die Anlage die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, die ihre Zulässigkeit regelt. Die Sicherung und Wiederherstellung der nachhaltigen Bodenfunktion bezwecken übrigens das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bodenschutzgesetze der Länder.

6. Die Almhütte abseits jeder Zivilisation ist städtebaulich nicht von Belang gem. § 1 Abs. 5 und 6 BauGB. Damit ist sie keine Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB.

Nein!

Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff erfasst Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, die ihre Zulässigkeit regelt. Maßstab dafür ist nicht das konkrete Vorhaben, sondern seine gedachte Häufung. Weil bei gedachter Häufung Belange des Umwelt- und Landschaftsschutzes, § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, und die Versorgung mit Grünflächen, § 1 Abs. 6 Nr. 14 BauGB, tangiert würden, weist die Almhütte städtebauliche und damit bodenrechtliche Relevanz auf. Sie stellt eine Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB dar. Entscheidend ist die Berührung von Belangen. Ob die Anlage diese beeinträchtigt oder ihnen dient ist dagegen nicht maßgeblich. In der Baurechtsklausur wird i.d.R. eine Anlage i.S.d. § 29 BauGB gegeben sein.

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QUIG

QuiGonTim

6.9.2022, 15:46:49

In der Antwort auf die zweite Frage werden Normen der BauNVO zitiert. Es handelt sich jedoch um Normen des BauGB.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.9.2022, 11:56:09

Hallo QuiGonTim, tatsächlich setzt sich der Verweis aus beiden Gesetzen zusammen. § 30 BauGB bezieht die Normen der BauNVO ein. Wir haben die Zitierung jetzt so angepasst, dass auch die des BauGB aufrufbar sein müsste. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

STUD

StudyingLaw

16.9.2022, 18:35:41

Hey, Ich finde es wäre sinnvoll, hier § 1 Abs. 5 & 6 BauGB direkt zu verlinken, damit die

bodenrechtliche Relevanz

anhand des Gesetzes überprüft werden kann, ohne, dass man über 29 I BauGB gehen muss. :) Liebe Grüße :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.9.2022, 19:16:59

Hallo StudyingLaw, danke für den Hinweis. Die haben wir direkt mit verlinkt :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

1.11.2022, 08:28:14

Ist das nicht ein wunderschöner Zirkelschluss? Das Bauplanungsrecht stützt sich auf die

bodenrechtliche Relevanz

. Diese besteht, wenn die Anlage die Belange in einer Weise berührt, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.11.2022, 13:06:10

Hallo Johannes Nebe, könnte man auf den ersten Blick meinen. Tatsächlich ist

bodenrechtliche Relevanz

und damit das Bedürfnis nach verbindlicher Bauleitplanung ja eine Umschreibung dafür, dass ansonsten Belange des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes oder anderes gefährdet oder beeinträchtigt wären. Angeknüpft wird also an außerhalb des unmittelbaren Baurechts liegende Belange. Ein Zirkelschluss liegt somit nicht vor auch wenn der Wortlaut einen verleitet das Gegenteil anzunehmen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

3.11.2022, 13:10:06

Ja, das ist eine gute Sichtweise.


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