Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts
Bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB: Grundfall
Bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB: Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nordlicht N hat das Wanderfieber gepackt. Angetan vom idyllischen bayerischen Alpenvorland ersteht er Almgrund, um selbst "so eine urige Hütte" zu errichten. Abseits von jeder Zivilisation erwartet er keinerlei Probleme mit den örtlichen Behörden.
Diesen Fall lösen 84,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB: Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Baufreiheit bzw. die Freiheit zur Bebauung von Grund und Boden besteht nur im Rahmen der Gesetze.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Bauplanungsrecht dient der Lenkung der städtebaulichen Entwicklung und dem Schutz des Außenbereichs.
Ja, in der Tat!
3. Ein Vorhaben muss sich an den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen messen lassen, wenn es eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB zum Gegenstand hat.
Ja!
4. Entscheidendes Differenzierungskriterium ist das Kriterium der bodenrechtlichen Relevanz.
Genau, so ist das!
5. Bodenrechtlich relevant ist eine Anlage, wenn diese die nachhaltige Bodenfunktion beeinträchtigt.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Die Almhütte abseits jeder Zivilisation ist städtebaulich nicht von Belang gem. § 1 Abs. 5 und 6 BauGB. Damit ist sie keine Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
6.9.2022, 15:46:49
In der Antwort auf die zweite Frage werden Normen der BauNVO zitiert. Es handelt sich jedoch um Normen des BauGB.
Nora Mommsen
8.9.2022, 11:56:09
Hallo QuiGonTim, tatsächlich setzt sich der Verweis aus beiden Gesetzen zusammen. §
30 BauGBbezieht die Normen der BauNVO ein. Wir haben die Zitierung jetzt so angepasst, dass auch die des BauGB aufrufbar sein müsste. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
StudyingLaw
16.9.2022, 18:35:41
Hey, Ich finde es wäre sinnvoll, hier § 1 Abs. 5 & 6 BauGB direkt zu verlinken, damit die
bodenrechtliche Relevanzanhand des Gesetzes überprüft werden kann, ohne, dass man über 29 I BauGB gehen muss. :) Liebe Grüße :)
Nora Mommsen
16.9.2022, 19:16:59
Hallo StudyingLaw, danke für den Hinweis. Die haben wir direkt mit verlinkt :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Johannes Nebe
1.11.2022, 08:28:14
Ist das nicht ein wunderschöner Zirkelschluss? Das Bauplanungsrecht stützt sich auf die
bodenrechtliche Relevanz. Diese besteht, wenn die Anlage die Belange in einer Weise berührt, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.
Nora Mommsen
3.11.2022, 13:06:10
Hallo Johannes Nebe, könnte man auf den ersten Blick meinen. Tatsächlich ist
bodenrechtliche Relevanzund damit das Bedürfnis nach verbindlicher Bauleitplanung ja eine Umschreibung dafür, dass ansonsten Belange des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes oder anderes gefährdet oder beeinträchtigt wären. Angeknüpft wird also an außerhalb des unmittelbaren Baurechts liegende Belange. Ein Zirkelschluss liegt somit nicht vor auch wenn der Wortlaut einen verleitet das Gegenteil anzunehmen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Johannes Nebe
3.11.2022, 13:10:06
Ja, das ist eine gute Sichtweise.