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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T will sich umbringen und zündet das Mehrfamilienhaus an, in dem sie wohnt. Sie wird von Polizistin P verhaftet und schweigt nach ordnungsgemäßer Belehrung. P fährt die verletzte T ins Krankenhaus. Um eine Anamnese durchzuführen, fragt Arzt A die T, was denn geschehen sei, worauf T wahrheitsgemäß antwortet. P hört mit. In der Hauptverhandlung schweigen T und A. P sagt aus, was T dem A erzählt hat.

Einordnung des Falls

Traunsteiner Brandstiftungsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Frage des A handelt es sich um eine Vernehmung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es handelt sich um eine Vernehmung, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr eine Auskunft verlangt (formeller Vernehmungsbegriff, hM). Die Fragen stellt hier aber nicht P, sondern A. A fragte als Arzt, nicht als amtliche Ermittlungsperson. Die bloße stillschweigende Anwesenheit der P stellt keine Vernehmung dar, weil sie keine Auskunft verlangte, sondern nur mithörte.

2. Der nemo tenetur-Grundsatz kann unabhängig von einer Vernehmung eingreifen.

Ja, in der Tat!

Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 GG), Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem fair trial-Prinzip (Art. 6 EMRK) wird der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare als Recht auf Selbstbelastungsfreiheit hergeleitet: Niemand ist verpflichtet, ein Verfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen oder bei seiner Überführung aktiv mitzuwirken. Die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 S. 2 StPO ist nur eine Ausprägung dieses Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit. Unabhängig davon, ob es sich um eine Vernehmung handelt oder die Belehrung erfolgt ist, kann sich aus den Gesamtumständen dennoch ein Verstoß gegen nemo tenetur ergeben.

3. Dass P bei dem Gespräch mit A dabei ist, verstößt gegen den nemo tenetur-Grundsatz.

Ja!

Das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit garantiert primär die Freiheit von Zwang, nicht aber die Freiheit von Irrtum. Hier wird wegen der Nähe zum verbotenen Zwang gegen den nemo tenetur-Grundsatz verstoßen, mit der Folge eines Verwertungsverbots. BGH: Aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände ergebe sich, dass sich T nicht eigenverantwortlich zu den Äußerungen entschieden habe. Um A eine korrekte medizinische Diagnose zu ermöglichen, sei der dringend behandlungsbedürftigen T nichts anderes übrig geblieben, als A auch Umstände zu offenbaren, die sie selbst belasteten. P habe diese Zwangslage der T gezielt zur Beweiserhebung ausgenutzt. Insbesondere sei ihr bewusst gewesen, dass T sich zuvor auf ihre Aussagefreiheit berufen hatte und konnte dies auf diesem Weg umgehen.

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