Traunsteiner Brandstiftungsfall
18. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will sich umbringen und zündet das Mehrfamilienhaus an, in dem sie wohnt. Sie wird von Polizistin P verhaftet und schweigt nach ordnungsgemäßer Belehrung. P fährt die verletzte T ins Krankenhaus. Um eine Anamnese durchzuführen, fragt Arzt A die T, was denn geschehen sei, worauf T wahrheitsgemäß antwortet. P hört mit. In der Hauptverhandlung schweigen T und A. P sagt aus, was T dem A erzählt hat.
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Einordnung des Falls
Traunsteiner Brandstiftungsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Frage des A handelt es sich um eine Vernehmung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der nemo tenetur-Grundsatz kann unabhängig von einer Vernehmung eingreifen.
Ja, in der Tat!
3. Dass P bei dem Gespräch mit A dabei ist, verstößt gegen den nemo tenetur-Grundsatz.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AdvocatusGermaniae
18.1.2025, 15:09:09

Max
4.2.2025, 16:08:53
Ich gehe mal davon aus, dass es für eine analoge Anwendung bereits an der Regelungslücke fehlt, weil der memo tenetur Grundsatz sich bereits eigenständig aus Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG herleiten lässt und §§ 163 bzw.
136a StPOdiesen nur konkretisieren.