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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fahrradhändler F bestellt bei Hersteller H 20 Pegasus-Fahrräder. Dabei verwendet H seinen Standardkaufvertrag mit der AGB-Klausel: „Die Mängelgewährleistung ist auf die Nacherfüllung beschränkt.“ Die Fahrräder werden mit defekten Bremsen geliefert. Nach Ablauf der von F gesetzten Nacherfüllungsfrist erklärt F den Rücktritt.

Einordnung des Falls

AGB-Kontrolle

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach den §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 1 BGB). Dieser Rücktritt setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer (1) eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist, (2) den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) und (3) der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB). Der Rücktritt ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, welches durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt wird. Der Vertrag wandelt sich nach wirksamer Ausübung des Rücktrittsrechts in ein Rückgewährschuldverhältnis um, aus welchem dann Ansprüche folgen..

2. Die Gewährleistungsbeschränkung ist wegen § 476 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann sich der Unternehmer nicht auf solche Vereinbarungen berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433ff. BGB abweichen (§ 476 Abs. 1 S. 1 BGB). Hier treten F und H als Unternehmer (§ 14 BGB) auf, sodass kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB).

3. Die Gewährleistungsbeschränkung kann grundsätzlich gegen die §§ 305ff. BGB verstoßen und damit unwirksam sein, obwohl H seine AGB gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB) verwendet.

Ja!

Das gesetzliche AGB-Recht (§§ 305ff. BGB) gilt auch zwischen Unternehmern. Jedoch sind bei AGB, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, die §§ 305 Abs. 2, 308 Nr. 1, 2 bis 8 und § 309 BGB nicht anwendbar (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Die AGB-Kontrolle nach den §§ 305ff. BGB setzt sich zusammen aus (1) dem Vorliegen von AGB (§ 305 Abs. 1 BGB), (2) deren Einbeziehung in den Vertrag (§ 305 Abs. 2 BGB bzw. §§ 145ff. BGB) und (3) der Inhaltskontrolle (§§ 307ff. BGB).

4. Die Gewährleistungsbeschränkung ist hier unwirksam, weil sie gegen § 309 Nr. 8b lit. bb BGB verstößt.

Nein, das ist nicht der Fall!

In AGB sind Bestimmungen unwirksam, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen die Ansprüche gegen den Verwender auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten (§ 309 Nr. 8b lit. bb BGB). Hiergegen verstößt zwar die Klausel des H. Die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) sind jedoch auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, nicht anwendbar (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Gewährleistungsbeschränkung ist daher nicht wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 8b lit. bb BGB unwirksam.

5. Die Regelungen in den §§ 308, 309 BGB sind bei Verträgen zwischen Unternehmern bedeutungslos, weil sie grundsätzlich nicht anwendbar sind.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei AGB zwischen Unternehmern kommt in der Regel nur eine Unwirksamkeit gem. § 307 Abs. 1 BGB in Betracht, wonach die Klausel den Vertragspartner unangemessen benachteiligen muss. Zur Konkretisierung der Unangemessenheit sind aber die Wertungen der §§ 308, 309 BGB und der Handelsbrauch im Rahmen der Prüfung einer gegenüber einem Unternehmer verwendeten Klausel zu berücksichtigen (vgl. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB) Das bedeutet, dass ein Verstoß gegen eines der in §§ 308, 309 BGB genannten Verbote Indizwirkung für § 307 BGB hat. Die jeweilige Klausel ist also dann grundsätzlich auch im unternehmerischen Rechtsverkehr unwirksam, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.

6. Die Beschränkung auf die Nacherfüllung benachteiligt den F unangemessen und ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1, 2 BGB).

Ja!

Der Verstoß gegen § 309 Nr. 8 lit. b bb BGB führt über seine Ausstrahlungswirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 BGB, sodass eine solche Gewährleistungsbeschränkung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam ist. Denn (1) auch dort muss dem Käufer für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung der Rückgriff auf andere Rechte erlaubt sein. Sonst hat er eine untaugliche Sache hat und ist daneben – insbesondere bei Fehlschlagen der Nacherfüllung – rechtlos gestellt. Der Vertragspartner würde dadurch gezwungen, gegen seinen Willen am Vertrag festzuhalten und eine für ihn nicht brauchbare Sache behalten zu müssen. (2) § 309 Nr. 8 lit. b bb BGB kann von vornherein nur für den unternehmerischen Geschäftsverkehr relevant sein. Denn gegenüber Verbrauchern ist eine entsprechende Klausel schon wegen § 476 BGB unwirksam.

7. Die Klausel als solche verstößt auch gegen § 309 Nr. 7 lit. a BGB.

Genau, so ist das!

§ 309 Nr. 7 regelt den Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit (lit. a). Wegen der überragenden Bedeutung der in Nr. 7 lit. a genannten Rechtsgüter ist ein Ausschluss der Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Verhältnis zwischen Unternehmern unwirksam. Die AGB-Klausel beschränkt hier pauschal sämtliche Rechte nur auf die Nacherfüllung, sodass auch die Haftung für Schäden aus etwa einer fahrlässigen Körperverletzung (lit. a) eingeschränkt wird und verstößt spo gegen § 309 Nr. 7 lit. a BGB. Dieser Verstoß strahlt auf § 307 Abs. 1, 2 BGB aus.

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TJU

Tr(u)mpeltier junior

30.1.2021, 14:22:25

Bei der vorletzten Frage bin ich etwas über die absolutheit des antworttextes hinsichtlich § 309 Nr. 8 b) bb) gestolpert. Richtig ist natürlich, dass er im b2C (Unternehmer-Verbraucher) Bereich wegen §476 bgb keine Bedeutung hat. Aber neben dem Geschäft zwischen Unternehmern (b2b) ist die norm nach mE grds auch bei Verträgen zwischen Privaten (c2c) anwendbar. Auch wenn es sicher seltener vorkommt, so ist es doch auch hier möglich, dass AGB eingesetzt werden (zB eBay Kleinanzeigen).

t o m m y

t o m m y

30.1.2021, 16:15:16

wo steht denn dort etwas gegenteiliges?

TJU

Tr(u)mpeltier junior

30.1.2021, 17:22:21

Am Ende der Antwort heißt es, dass die norm iE "nur" für den unternehmerischen Bereich relevant sein kann. Das würde aber nach meinem Verständnis im umkehrschluss heißen, dass die norm nicht nur im b2C, sondern auch im c2c keine Bedeutung hat. Wenn damit dagegen lediglich gemeint sein soll, dass die norm nur im geschäftlichen Bereich PRAXISrelevant ist, zB weil Verbraucher sich häufig keiner AGB bedienen, könnte man das ggfs ergänzen. Oder übersehe ich hier was?

t o m m y

t o m m y

30.1.2021, 17:54:28

achso! ja das stimmt wohl ganz theoretisch. das ding ist ja: der gesetzgeber packt bewusst klauseln in 309 rein, um b2b bestimmtes verhalten zu verbieten, obwohl er weiss dass 309 da gar nicht anwendbar ist. das spricht für die indizwirkung (auch wenn dieses vorgehen absurd ist...). dass das theoretisch auch c2c wirken könnte ist eher kollateralschaden ohne bedeutung, aber theoretisch müsstest du recht haben

Johannes Nebe

Johannes Nebe

3.12.2023, 19:04:01

Auf jeden Fall ist die logische Konstruktion in der Erklärung zu Frage 6 unter (2) gewagt. Die Ausschlüsse des § 309 BGB können bei AGB ggü. einem Unternehmer wegen § 310 I 1 BGB nicht angewandt werden. Sie können aber Indizwirkung für die Unwirksamkeit gem. § 307 BGB haben. So weit, so gut. Und nun soll die Tatsache, dass § 476 BGB ohnehin eine Klausel gem. § 309 Nr. 8 lit. b bb BGB ausschließt, belegen, dass die Klausel nicht nur auch auf AGB ggü. einem Unternehmer ausstrahlt, sondern besonders für AGB ggü. einem Unternehmer entworfen wurde? Die Zusammenhänge könnten auch andere sein, auch angesichts dessen, dass § 476 I 1 BGB in dieser Form erst seit 2018 existiert.

LAW

Lawlegend

19.2.2021, 17:10:50

Aber hier werden doch nur die Mängelgewährleistung auf die nacherfüllung beschränkt. Warum verstößt die Klausel gegen Nr. 7a?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.12.2021, 12:51:09

Hallo Lawlegend, zu den Mängelgewährleistungsrechten gehört auch der Schadensersatz neben der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB), wenn der Schaden auf einem Mangel der Kaufsache beruht. Wenn die Mängelgewährleistungsrechte nun auf die Nacherfüllung beschränkt sind, wird dadurch auch dieser Schadensersatzanspruch pauschal ausgeschlossen (also auch bei fahrlässiger Verletzung des Körpers). Da sich die Klausel nicht geltungserhaltend reduzieren lässt, ist sie aufgrund dieses Verstoßes mittelbar über § 307 Abs. 1, 2 BGB auch auch zwischen Unternehmern insgesamt unwirksam. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JUS

justlaw

14.6.2023, 18:11:05

bei der letzten Antwort sollte vielleicht noch eingefügt werden, dass die Klausel wegen der Indizwirkung des § 309 Nr. 7a gegen § 307 I, II BGB verstößt -> nach der jetztigen Antwort klingt es so, als sei § 309 auch zwischen Unternehmern direkt anwendbar

FL

Flohm

6.3.2024, 14:45:10

Warum ergibt sich aus §310 I 2, dass die Wertung der §§308,309 zur

Konkretisierung

der Unangemessenheit zu berücksichtigen sind? §310 I 2 verweist doch nur auf §307 I,II.

Dogu

Dogu

14.6.2024, 11:22:32

Nö, in § 310 I 2 wird doch am Ende des ersten Hs. wortwörtlich auf § 309 BGB verwiesen?


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