Angriffsobjekt Entführung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T, der Vater der beruflich sehr erfolgreichen O, verbringt diese an einen abgelegenen Ort. T will die O dort derart einschüchtern, sodass diese ihm ihren teuren Schmuck und Bargeld übergibt. T´s Plan geht auf, O übergibt T die Wertsachen aus Angst.

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Einordnung des Falls

Angriffsobjekt Entführung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O an einen entlegenen Ort bringt, hat er diese entführt.

Ja, in der Tat!

Entführen bezeichnet das Verbringen eines Menschen an einen anderen Aufenthaltsort mit der Wirkung, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist. Dabei kann das Angriffsobjekt des Täters jeder Mensch sein, auch der Erwachsene und sogar das eigene Kind. T verbringt die O von ihrem vorigen Aufenthaltsort an einen abgelegenen Ort, wo diese seinem Einfluss ungehemmt ausgesetzt ist. Im Einzelfall kann das Entführen mit dem Sich-Bemächtigen zusammenfallen.
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2. T hat die O entführt, um die Sorge der O um ihr Wohl zu einer Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen.

Ja!

Die Vorschrift verlangt neben dem sog. Ermächtigungstatbestand auch einen Ausnutzungstatbestand. Damit soll ein Zusammenhang zwischen dem Ermächtigungstatbestand und der angestrebten Opferhandlung bestehen. Hier hat der T die O gerade dazu entführt, um die Sorge über ihr Wohl , zu einer Erpressung auszunutzen. Die Vorschrift schützt die persönliche Freiheit sowie die Unversehrtheit des Opfers sowie daneben die persönliche Freiheit des Dritten, dessen Sorge gerade ausgenutzt werden soll. Das geschützte Rechtsgut des § 239a sind somit das Vermögen und die Willensentschließungsfreiheit des zu Erpressenden als auch die Freiheit und die physisch-psychische Integrität des Entführten. In Fällen, in denen der Täter im Vorfeld weitere Handlungen verübt, ist zudem immer noch an weitere mögliche Strafbarkeiten (Körperverletzungsdelikte etc.) zu denken.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SN

Sniter

27.9.2022, 11:14:49

Gehört die zweite Frage, also das Ausnutzen, in den subjektiven Tatbestand oder gehört das noch zum objektiven Tatbestand?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.9.2022, 18:48:23

Hallo Sniter, dies ist Teil des subjektiven Tatbestands. Dies kennst Du in ähnlicher Form bereits vom Diebstahl, wo es neben des Vorsatzes auch einer

Zueignungsabsicht

zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands bedarf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Sophix58

Sophix58

8.6.2023, 13:55:38

Muss man da nicht zwischen § 239a I Alt. 1 StGB und § 239a I Alt. 2 StGB derart unterscheiden, dass hinsichtlich der Alt. 1 das Ausnutzen in den subjektiven Tatbestand gehört, bei Alt. 2 StGB aber in den objektiven?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.6.2023, 16:01:18

Hallo Sophix, in der Tat ist die Erpressungsabsicht für die Varianten (entführen) (sich bemächtigen) im subjektiven TB anzusprechen. Für das ausnutzen der Lage ist es dagegen in der Tat Teil des objektiven Tatbestands. Beste Grüße, Lukas


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