Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
Angriffsobjekt Entführung
Angriffsobjekt Entführung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T, der Vater der beruflich sehr erfolgreichen O, verbringt diese an einen abgelegenen Ort. T will die O dort derart einschüchtern, sodass diese ihm ihren teuren Schmuck und Bargeld übergibt. T´s Plan geht auf, O übergibt T die Wertsachen aus Angst.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Angriffsobjekt Entführung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die O an einen entlegenen Ort bringt, hat er diese entführt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die O entführt, um die Sorge der O um ihr Wohl zu einer Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
27.9.2022, 11:14:49
Gehört die zweite Frage, also das Ausnutzen, in den subjektiven Tatbestand oder gehört das noch zum objektiven Tatbestand?
Lukas_Mengestu
27.9.2022, 18:48:23
Hallo Sniter, dies ist Teil des subjektiven Tatbestands. Dies kennst Du in ähnlicher Form bereits vom Diebstahl, wo es neben des
Vorsatzes auch einer
Zueignungsabsichtzur Erfüllung des subjektiven Tatbestands bedarf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Sophix58
8.6.2023, 13:55:38
Muss man da nicht zwischen § 239a I Alt. 1 StGB und § 239a I Alt. 2 StGB derart unterscheiden, dass hinsichtlich der Alt. 1 das Ausnutzen in den subjektiven Tatbestand gehört, bei Alt. 2 StGB aber in den objektiven?
Lukas_Mengestu
8.6.2023, 16:01:18
Hallo Sophix, in der Tat ist die Erpressungsabsicht für die Varianten (entführen) (
sich bemächtigen) im subjektiven TB anzusprechen. Für das ausnutzen der Lage ist es dagegen in der Tat Teil des objektiven Tatbestands. Beste Grüße, Lukas