Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
Angriffsobjekt Entführung
Angriffsobjekt Entführung
17. Februar 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (3.573 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T, der Vater der beruflich sehr erfolgreichen O, verbringt diese an einen abgelegenen Ort. T will die O dort derart einschüchtern, sodass diese ihm ihren teuren Schmuck und Bargeld übergibt. T´s Plan geht auf, O übergibt T die Wertsachen aus Angst.
Diesen Fall lösen 91,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Angriffsobjekt Entführung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die O an einen entlegenen Ort bringt, hat er diese entführt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die O entführt, um die Sorge der O um ihr Wohl zu einer Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
27.9.2022, 11:14:49
Gehört die zweite Frage, also das
Ausnutzen, in den subjektiven
Tatbestandoder gehört das noch zum objektiven
Tatbestand?

Lukas_Mengestu
27.9.2022, 18:48:23
Hallo Sniter, dies ist Teil des subjektiven
Tatbestands. Dies kennst Du in ähnlicher Form bereits vom Diebstahl, wo es neben des
Vorsatzes auch einer
Zueignungsabsichtzur Erfüllung des subjektiven
Tatbestands bedarf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Sophix58
8.6.2023, 13:55:38
Muss man da nicht zwischen § 239a I Alt. 1 StGB und § 239a I Alt. 2 StGB derart unterscheiden, dass hinsichtlich der Alt. 1 das
Ausnutzenin den subjektiven
Tatbestandgehört, bei Alt. 2 StGB aber in den objektiven?

Lukas_Mengestu
8.6.2023, 16:01:18
Hallo Sophix, in der Tat ist die Erpressungsabsicht für die Varianten (entführen) (
sich bemächtigen) im subjektiven TB anzusprechen. Für das
ausnutzender Lage ist es dagegen in der Tat Teil des objektiven
Tatbestands. Beste Grüße, Lukas
BenRie
13.2.2025, 14:11:16
Aus der Schilderung, das ein Vater mit seiner Tochter in den Wald fährt, lässt sich jetzt nicht per se entnehmen, dass dies auch gegen den Willen der Tochter geschieht. Hier sollte nochmal nachgebessert werden.