Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Ausgleichsanspruch im Mehrpersonenverhältnis
Ausgleichsanspruch im Mehrpersonenverhältnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: € 250). Es wird vereinbart, dass M die Steine bis zur Kaufpreiszahlung nicht veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß nicht, dass, die verwendeten Steine nicht M gehören.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ausgleichsanspruch im Mehrpersonenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann L von E Herausgabe der Steine (§ 985 BGB) verlangen, nachdem mit ihnen die Mauer errichtet wurde?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. L könnte ein Wertersatzanspruch zustehen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wertersatz nach §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB sind im Mehrpersonenverhältnis allerdings streitig.
Genau, so ist das!
3. Besteht zwischen L und M eine Leistungsbeziehung?
Ja, in der Tat!
4. Besteht zwischen M und E eine Leistungsbeziehung?
Ja!
5. Nach der h.L. steht L gegenüber E ein Entschädigungsanspruch zu (§§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Steht L nach Ansicht des BGH ein Entschädigungsanspruch gegen E zu (§§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DeliktusMaximus
29.8.2022, 16:01:06
Könnt ihr mir bitte die Argumentation der hL noch einmal erklären? Die habe ich in der Aufgabe nicht verstanden.
Lukas_Mengestu
28.10.2022, 19:03:15
Hallo Deliktusmaximus, die bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenkonstellationen sind in der Tat juristisches Hochreck und nicht ganz leicht zugänglich. Um das Argument der drohenden Besserstellung des bösgläubigen Erwerbers zu verstehen, muss man sich zunächst überlegen, wie dieser Fall zu lösen wäre, wenn es nicht um einen gesetzlichen, sondern rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang gegangen wäre: Hätte M die Materialien nicht bei E eingebaut, sondern einfach rechtsgeschäftlich übereignet, so wären hierfür die §§ 929ff. BGB einschlägig. Da M lediglich unter Eigentumsvorbehalt die Materialien erworben hat, fehlte ihm die
Verfügungsbefugnis. E könnte damit rechtsgeschäftlich nur dann Eigentum erwerben, wenn er in gutem Glauben an Ms
Eigentümerstellung ist (§ 932 BGB). Ist er dagegen bösgläubig, so scheitert die
Übereignung. In dem letztgenannten Fall wäre L
Eigentümergeblieben und könnte die Materialien nach § 985 BGB von E direkt herausverlangen. Der bösgläubige E wäre bei rechtsgeschäftlichem Erwerb also nicht vor einem unmittelbaren Zugriff des L geschützt.
Lukas_Mengestu
28.10.2022, 19:03:49
Genau so möchte es die h.L. auch im Falle des gesetzlichen Eigentumserwerbs halten. War der Erwerber gutgläubig, so soll lediglich die Leistungskondiktion greifen. L könnte sich in diesem Fall nur an M halten. Sofern dieser kein Geld hat, so hat L Pech gehabt. Ist E dagegen bösgläubig, so kommt nach der hL auch hier ein Direktdurchgriff über die
Nichtleistungskondiktionin Betracht. Die an sich vorrangige Leistungsbeziehung zwischen L-M soll hier keine Sperrwirkung entfalten.
Lukas_Mengestu
28.10.2022, 19:04:17
Die Rechtsprechung nimmt dagegen an, dass sich L in beiden Fällen (also sowohl bei Gut- als auch bei
Bösgläubigkeitnur an M halten könne, da diese Leistungsbeziehung vorrangig sei. Damit wäre also der bösgläubige Erwerber im Falle des gesetzlichen Eigentumsübergang vor einem direkten Durchgriff geschützt und damit bessergestellt, als wenn er die Sache rechtsgeschäftlich erworben hätte (dann nämlich
Herausgabeanspruchdes
Eigentümers nach § 985 BGB). Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas – für das Jurafuchs-Team
Diaa
8.10.2023, 14:54:41
Nur für mein Verständnis: die Rspr. nimmt einen Anspruch nur, wenn es keine anderen möglichen vorangehen Ansprüchen gibt, richtig?
CR7
19.1.2024, 09:56:57
Die Rechtsprechung sieht hier einen Vorrang der Leistungsbeziehung. Du musst also zwischen M <-> E und L <-> M rückabwickeln. Der L soll sich nicht mit E auseinandersetzen müssen und E soll seine Einwendungen gegen M behalten dürfen. L soll auch nicht das Insolvenzrisiko des E tragen müssen. Hätte E jetzt bspw. die Steine nicht von M durch Leistung erlangt, also nicht bewusst und zweckgerichtet, sondern hätte E die Steine bei M geklaut und sie dann eingebaut, dann hätten wir eine andere Situation. Denn dann fehlt das Leistungselement des M. Aber beachte dann, dass dann EBV greift.
Api M.
24.1.2024, 18:30:04
Warum kommt hier keine konkludente, dingliche Einigung und somit ein
gutgläubiger Erwerbi.S.d. §§ 929 S. 1, 932 in Betracht?
ajboby90
26.1.2024, 00:08:16
Es würde nichts ändern, denn wegen §946 findet ohnehin der gesetzliche Eigterwerb statt.
Lukas_Mengestu
15.3.2024, 11:04:59
Hallo Api M, das könnte man grundsätzlich konstruieren. Das entspricht in der Regel aber nicht dem vertraglichen Willen. Der Besteller hat in der Regel kein Interesse an dem Eigentum an den Materialien, weswegen es hier an einer entsprechenden (konkludenten) Einigung zur
Übereignungfehlt. Letztlich ist dies unschädlich, da das Eigentum dann jedenfalls gesetzlich übergeht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
rlaw
28.1.2024, 18:38:33
Nur nochmal für mein Verständnis: Die Lösung der Rechtsprechung ist eigentlich keine besondere sondern nur das ganz normale Subsidiaritätsmodell, was jeder ab der ersten Stunde Bereicherungsrecht eingetrichtert bekommt. Einzig die Lit. will von dem normalen Vorrang der LK abweichen aus Wertungsgesichtspunkten. Wenn ich den Streit daher aufmache dann sage ich "Grundsätzlich Subsidiarität. In der Lit wird jedoch vertreten, ausnahmsweise unter Wertungsgesichtspunkten einen Durchgriff zu erlauben, sofern ein hypothetischer RG-Erwerb nicht funktioniert hätte (= also bei
Bösgläubigkeit). Dies wird begründet mit ..." Richtig? Man diskutiert also, ob man eine Ausnahme zulassen sollte? (Ich hatte nämlich immer Schwierigkeiten, wie & wann man das Problem einleitet :-))