Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Ausgleichsanspruch im Mehrpersonenverhältnis
Ausgleichsanspruch im Mehrpersonenverhältnis
19. Mai 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: €250). Es wird vereinbart, dass M die Steine bis zur Kaufpreiszahlung nicht veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß nicht, dass, die verwendeten Steine nicht M gehören.
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Einordnung des Falls
Ausgleichsanspruch im Mehrpersonenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann L von E Herausgabe der Steine (§ 985 BGB) verlangen, nachdem mit ihnen die Mauer errichtet wurde?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. L könnte ein Wertersatzanspruch zustehen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wertersatz nach §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB sind im Mehrpersonenverhältnis allerdings streitig.
Genau, so ist das!
3. Besteht zwischen L und M eine Leistungsbeziehung?
Ja, in der Tat!
4. Besteht zwischen M und E eine Leistungsbeziehung?
Ja!
5. Nach der h.L. steht L gegenüber E ein Entschädigungsanspruch zu (§§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Steht L nach Ansicht des BGH ein Entschädigungsanspruch gegen E zu (§§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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