Abwandlung: Eigentümer bösgläubig

24. Oktober 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: € 250). Es wird vereinbart, dass M die Steine bis zur Kaufpreiszahlung nicht veräußern darf. E, der von dem Verbot weiß, beauftragt M dennoch, aus den Steinen eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten, was M tut.

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L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: €250). Es wird vereinbart, dass M die Steine schon vor Kaufpreiszahlung veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß von dem Eigentumsvorbehalt, möchte ihn respektieren und deshalb zunächst nicht rechtsgeschäftlich Eigentum an den Steinen erwerben. M errichtet die Mauer.

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