Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Eigentümer bösgläubig
Abwandlung: Eigentümer bösgläubig
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: € 250). Es wird vereinbart, dass M die Steine bis zur Kaufpreiszahlung nicht veräußern darf. E, der von dem Verbot weiß, beauftragt M dennoch, aus den Steinen eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten, was M tut.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: Eigentümer bösgläubig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann L von E Herausgabe der Steine (§ 985 BGB) verlangen, nachdem mit ihnen die Mauer errichtet wurde?
Nein!
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2. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wertersatz nach §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB sind im Mehrpersonenverhältnis streitig.
Genau, so ist das!
3. Besteht zwischen L und M eine Leistungsbeziehung?
Ja, in der Tat!
4. Besteht zwischen M und E eine Leistungsbeziehung?
Ja!
5. Nach der h.L. steht L gegenüber E ein Entschädigungsanspruch zu (§§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
6. Auch nach Ansicht des BGH wäre die Nichtleistungskondiktion hier unproblematisch anwendbar.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Nach neuerer Rechtsprechung kommt u.U. eine Ausnahme in Betracht, wenn der Erwerber bösgläubig ist.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
15.9.2023, 16:50:26
Wieso kommt § 138 hier nicht in Betracht hinsichtlich des Vertrags zwischen M und E?
Paulah
15.9.2023, 17:56:11
Wie würdest du die Sittenwidrigkeit begründen wollen?
Leo Lee
16.9.2023, 13:30:49
Hallo evanici, in der Tat könnte man argumentieren, dass das Verrichten des Werks (Mauer) unter Verstoß gegen das Veräußerungsverbot zw. L und M sittenwidrig sei. Beachte jedoch, dass die gesetzlichen Eigentumserwerbstatbestände immer gelten (zwecks Rechtssicherheit), ungeachtet dessen, ob die Sache abhanden gekommen oder der Eigentümer busgläubig war. Diese Vorschriften sind insoweit "wertungsfrei" und können "nur" über den Verweis in § 951 BGB auf die Bereicherungsvorschriften gelöst werden (weshalb es auch den Streit gibt bzgl. der Voraussetzungen zw. der Lit. und der Rpsr.). Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage Füller § 946 Rn. 10 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
CR7
19.1.2024, 10:07:31
@evanici Ich fande deinen Gedanken interessant und habe das mal durchdacht. In der Klausur würde ich das jedenfalls auch ansprechen, aber dann würde mir die Korrektur "Typenzwang" dahinter schreiben, weil wie Leo Lee schon sagte, Rechtssicherheit vorgeht. Aber es dürfte Punkte geben, wenn du es anprüfst.
Vanilla Latte
4.10.2023, 22:52:48
Also hätte nach de BGH L gegenüber E überhaupt keine Ansprüche in dem Fall?
Leo Lee
7.10.2023, 15:04:33
Hallo Vanilla Latte, die Antwort dazu ist nicht völlig eindeutig, jedoch tendiert sie eher dazu, dass nach wie vor keinerlei Ansprüche bestehen. In der neueren Entscheidung aus 1991 erwähnt der BGH lediglich die Literaturmeinung, um sodann die Frage offen zu lassen, da ohnehin keine Bösgläubigkeit vorlag (BGH Urt. v. 09.07.1990, Az.: II ZR 10/90, Rn. 16). Somit bleibt festzuhalten, dass dieser Streit immer noch – auch im Falle der Bösgläubigkeit – weiterhin geführt werden muss. Beachte i.Ü., dass dieser Ansatz des BGHs (also auch bei Bösgläubigkeit) weiterhin auf Kritik in der Literatur stößt. Hierzu kann ich etwa die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Füller § 951 Rn. 21 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo