Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kein dringendes betriebliches Erfordernis (Hintergrund)
Kein dringendes betriebliches Erfordernis (Hintergrund)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aufgrund zurückgehender Aufträge will Arbeitgeber A im gleichen Umfang Personal reduzieren. A kündigt Maschinenbauer M deshalb ordentlich. Der Auftragsrückgang könnte allerdings durch den Abbau von Überstunden der anderen Arbeitnehmer ausgeglichen werden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kein dringendes betriebliches Erfordernis (Hintergrund)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Kündigung kann auch durch betriebliche Gründe sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine betriebsbedingte Kündigung erfordert strengere Voraussetzungen als eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung.
Ja!
3. Es liegt eine selbstbindende unternehmerische Entscheidung des A vor.
Genau, so ist das!
4. Zu seiner unternehmerischen Entscheidung wird A durch einen innerbetrieblichen Grund bewegt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Handelt es sich dem betrieblichen Grund auch um einen dringenden betrieblichen Grund?
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
rex ipso iure
27.5.2024, 15:21:03
da die betriebsbedingte kündigung für den arbeitgeber unvermeidbar sein soll, könnte man somit auch hier sinngemäß den ultima ratio prinzip gedanklich mit aufnehmen, oder?
rex ipso iure
27.5.2024, 15:21:53
Das Prinzip* ( hatte vor was anderes geschrieben und habe vergessen den Artikel zu korrigieren)
Nora Mommsen
27.5.2024, 16:34:36
Hallo uncle Ruckus, genauso ist es! Das ist derselbe Gedanke in andere Worte gekleidet. Wir haben das nun in der Aufgabe nochmal explizit ergänzt. Bei einem Arbeitsverhältnis im Anwendungsbereich des KSchG ist die Kündigung ultima Ratio. Abmahnung und Versetzung haben Vorrang. Dabei muss jedoch beachtet werden: Die unternehmerische Entscheidung für den Abbau von Arbeitsplätzen kann an sich nicht auf Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden. Dies würde einen Eingriff in die unternehmenspolitische Freiheit des Arbeitgebers darstellen. Der Arbeitgeber hat den Grund für den Wegfall des Arbeitsplatzes darzulegen. Die Grenze ist Unsachlichkeit oder Willkür. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team