Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Ermessensnichtgebrauch (Fall 2)
Ermessensnichtgebrauch (Fall 2)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein Gesetz sieht für einige Hunderassen (im Gesetz aufgelistet) einen Leinenzwang vor. H geht mit seinem Kampfhund, der auf der Liste steht, ohne Leine spazieren. Polizistin P denkt, dass es sich nicht um einen Kampfhund handele und dass sie deswegen nicht einschreiten dürfe.
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Einordnung des Falls
Ermessensnichtgebrauch (Fall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P hätte einschreiten können, um die Einhaltung des Gesetzes sicher zustellen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ps Ermessensentscheidung, nicht einzuschreiten, ist gerichtlich überprüfbar.
Ja!
3. P hat das bestehende Entschließungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Es war rechtmäßig, dass sie nicht eingeschritten ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
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