Befriedigungsrecht gem. § 1003 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V einen Ventilator. Als eines der Rotorblätter kaputt geht, repariert K dieses. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag und die Übereignung nichtig waren. Als K dies erfährt, möchte er den Ventilator zurückgeben und verlangt Ersatz für die Verwendungen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Befriedigungsrecht gem. § 1003 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bestand zum Zeitpunkt der Verwendung eine Vindikationslage?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat daher einen Verwendungsersatzanspruch nach § 994 Abs. 1 BGB.
Ja!
3. Ks Anspruch ist erst bei Genehmigung der Rücknahme der Sache fällig (§ 1001 S. 1 BGB). Ist V verpflichtet die Genehmigung zu erteilen bzw. die Sache zurücknehmen?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. K hat daher ein Befriedigungsrecht, falls V die Verwendungen nicht genehmigt.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LaulauAC
10.4.2024, 00:14:18
Was passiert mit der Differenz, sollte der Ertrag der Verwertung der Sache nicht die Höhe der Verwendung decken? Geht der Besitzer insoweit leer aus?
Quarklo
24.7.2024, 18:36:42
Nein, der Anspruch auf Verwendungsersatz erlischt insoweit, wie er durch den Verkauf befriedigt wird. Im Übrigen bleibt der Anspruch bestehen
Taunus84
14.8.2024, 17:42:48
Wie ist es andersherum, wenn ich durch die Verwertung mehr heraus bekomme, als ich an Verwendungen gezahlt habe? Hat der Eigentümer dann einen Anspruch gegen mich?
JulianF
15.8.2024, 20:42:29
@[Taunus84](260794) Nein, das Eigentum am überschüssigen Geld geht schon ex lege auf den Eigentümer über, § 1247 S. 2