Befriedigungsrecht gem. § 1003 BGB

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K kauft von V einen Ventilator. Als eines der Rotorblätter kaputt geht, repariert K dieses. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag und die Übereignung nichtig waren. Als K dies erfährt, möchte er den Ventilator zurückgeben und verlangt Ersatz für die Verwendungen.

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Einordnung des Falls

Befriedigungsrecht gem. § 1003 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bestand zum Zeitpunkt der Verwendung eine Vindikationslage?

Ja, in der Tat!

Die Vindikationslage setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. V war ursprünglich Eigentümer. Da die dingliche Einigung nichtig war, hat er das Eigentum auch nicht verloren. K war Besitzer. Mangels wirksamen Vertragsverhältnisses bestand auch kein Besitzrecht zugunsten des K.
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2. K hat daher einen Verwendungsersatzanspruch nach § 994 Abs. 1 BGB.

Ja!

Die Voraussetzungen für einen Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB sind (1) eine Vindikationslage, (2) Vornahme einer notwendigen Verwendung durch den Besitzer und (3) Gutgläubigkeit und Unverklagtheit des Besitzers. Die Reparatur kam der Sache zugute und war für die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit auch objektiv notwendig. Zudem sind keine Anzeichen für eine fehlende Redlichkeit des K ersichtlich. Mithin liegt ein Anspruch nach § 994 Abs. 1 BGB vor.

3. Ks Anspruch ist erst bei Genehmigung der Rücknahme der Sache fällig (§ 1001 S. 1 BGB). Ist V verpflichtet die Genehmigung zu erteilen bzw. die Sache zurücknehmen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Sowohl aus dem Wortlaut in § 1001 S. 1 BGB als auch in § 1003 Abs. 1 S. 1 BGB wird deutlich, dass der Eigentümer die Verwendungen nicht genehmigen muss. Auch die Pflicht zur Rücknahme besteht dem Wortlaut des § 1001 S. 1 BGB nach nicht. Bliebe es dabei, so hätte dies zur Folge, dass K auf den Kosten für die Verwendung sitzen bliebe.

4. K hat daher ein Befriedigungsrecht, falls V die Verwendungen nicht genehmigt.

Ja, in der Tat!

Nach § 1003 Abs. 1 BGB kann der Besitzer dem Eigentümer eine Frist setzen, in der der Eigentümer erklären muss, ob er die Verwendungen genehmigt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besitzer vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf erlangen. Falls V also die Genehmigung der Verwendungen ablehnt und den Ventilator nicht zurücknimmt, kann K diesen über den Weg des Pfandverkaufes verwerten.Der Eigentümer kann sich gegen die Verwertung nach § 1003 Abs. 2 BGB wehren, falls er das Bestehen des Verwendungsersatzanspruches bestreitet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LAULAUA

LaulauAC

10.4.2024, 00:14:18

Was passiert mit der Differenz, sollte der Ertrag der Verwertung der Sache nicht die Höhe der Verwendung decken? Geht der Besitzer insoweit leer aus?

QUAR

Quarklo

24.7.2024, 18:36:42

Nein, der Anspruch auf Verwendungsersatz erlischt insoweit, wie er durch den Verkauf befriedigt wird. Im Übrigen bleibt der Anspruch bestehen

TAUNU

Taunus84

14.8.2024, 17:42:48

Wie ist es andersherum, wenn ich durch die Verwertung mehr heraus bekomme, als ich an Verwendungen gezahlt habe? Hat der Eigentümer dann einen Anspruch gegen mich?

JulianF

JulianF

15.8.2024, 20:42:29

@[Taunus84](260794) Nein, das Eigentum am überschüssigen Geld geht schon ex lege auf den Eigentümer über, § 1247 S. 2


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