Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 2: Betätigungsfreiheit
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 2: Betätigungsfreiheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S ist gläubige Katholikin und praktiziert während der christlichen Fastenzeit strenges Fasten. Ihr Dozent D, strenger Atheist und Laizist, ist hoch unzufrieden mit S unterirdischen Studienleistungen, für die er ihr „Hungern“ verantwortlich macht. D veranlasst die Exmatrikulation der S.
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Einordnung des Falls
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 2: Betätigungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Betrifft das religiös motivierte strenge Fasten der S die innere Seite der Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das forum externum als äußere Seite der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) enthält neben einer Bekenntnisfreiheit auch eine Betätigungsfreiheit.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Delkerrrr
20.6.2024, 16:10:54
Hallo, eine der ersten Frage ist, ob das Fasten das forum internum betrifft, diese ist dann mit nein zu beantworten. Allerdings sind in- und externum ja untrennbar miteinander verknüpft. Natürlich ist vorliegend primär das forum externum betroffen, bei einer untrennbaren Verknüpfung der beiden kann man angesprochene Frage aber doch nicht mit nein beantworten, das würde ja gegen die Verknüpfung sprechen. Aus meiner Sicht ist das forum internum doch ebenfalls betroffen, allerdings ist auf das forum externum hauptsächlich abzustellen. Oder sehe ich das falsch? Ich wäre erfreut über eine Antwort. Viele Grüße!
Skra8
6.9.2024, 12:51:17
Hi @[Delkerrrr](245832), auch mich hat diese Antwort zunächst kurz stutzig gemacht. Die Antwort auf Deine Frage findet sich jedoch in der Aufgabe selbst: Bei einer Prüfung im Rahmen des Art. 4 Abs. 1, 2 GG bezieht sich die Prüfung immer auf die infrage stehende hoheitliche Handlung. Es ist vollkommen richtig, dass in den weitaus meisten Fällen das Forum externum natürlich einen Bezug zum Forum internum hat, aber das ist nicht die Prüfungsfrage. Folgendes Beispiel (Dreier GG/Sydow, 4. Aufl. 2023, GG Art. 4 Rn. 112, 113, beck-online) verdeutlicht dies meiner Ansicht nach gut: Die Bundesregierung gibt eine staatliche Warnung vor der Sekte S heraus. Warnt die Bundesregierung vor der Mitgliedschaft, ist logischerweise das Forum externum betroffen. Warnt sie jedoch vor den Überzeugungen, die in der Sekte geteilt werden, betrifft die Maßnahme das Forum internum. Natürlich werden die meisten Mitglieder einer Sekte aufgrund ihrer Überzeugungen Mitglied, aber das ist für die Prüfung irrelevant. Vielleicht hilft Dir diese Einordnung weiter?