Öffentliches Recht

Grundrechte

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)

Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 2: Betätigungsfreiheit

Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 2: Betätigungsfreiheit

3. April 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Studentin S ist gläubige Katholikin und praktiziert während der christlichen Fastenzeit strenges Fasten. Ihr Dozent D, strenger Atheist und Laizist, ist hoch unzufrieden mit S unterirdischen Studienleistungen, für die er ihr „Hungern“ verantwortlich macht. D veranlasst die Exmatrikulation der S.

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Einordnung des Falls

Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 2: Betätigungsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Betrifft das religiös motivierte strenge Fasten der S die innere Seite der Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG?

Nein, das trifft nicht zu!

Die innere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit schützt die Freiheit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu bilden oder sich diesen anzuschließen (forum internum). Die äußere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit schützt die Freiheit, den Glauben bzw. die Weltanschauung nach außen kund zu tun und danach zu handeln (forum externum). Indem S ein religiös motiviertes strenges Fasten praktiziert, handelt sie nach ihrem Glauben. Dies fällt in die äußere Seite (forum externum) der Glaubensfreiheit.
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2. Das forum externum als äußere Seite der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) enthält neben einer Bekenntnisfreiheit auch eine Betätigungsfreiheit.

Ja!

Teile des forum externums sind sowohl eine Bekenntnis-, als auch eine Betätigungsfreiheit. Die Betätigungsfreiheit stellt die ungestörte Ausübung von Religion in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten sicher. Geschützt ist das Recht des Einzelnen, sein Verhalten gänzlich im Sinne des Glaubens auszurichten. Die Bekenntnisfreiheit umfasst die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben im Wege religiös geprägter Meinungsäußerung, Schrift oder Symbolik nach außen kundzutun. Entsprechendes gilt für die Weltanschauungsfreiheit. Indem S als Katholikin während der Fastenzeit strikt fastet, richtet sie ihr Verhalten im Sinne ihres Glaubens aus. S macht mithin von ihrer religiösen Betätigungsfreiheit Gebrauch. Diese ist als Teil des forum externums von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Hintergrund der Unterscheidung ist, dass die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit nicht darauf beschränkt sein soll, Glauben bzw. Weltanschauung nach außen hin kund zu tun, sondern auch danach zu leben.
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