Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 2: Betätigungsfreiheit
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 2: Betätigungsfreiheit
3. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (8.514 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S ist gläubige Katholikin und praktiziert während der christlichen Fastenzeit strenges Fasten. Ihr Dozent D, strenger Atheist und Laizist, ist hoch unzufrieden mit S unterirdischen Studienleistungen, für die er ihr „Hungern“ verantwortlich macht. D veranlasst die Exmatrikulation der S.
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Einordnung des Falls
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 2: Betätigungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Betrifft das religiös motivierte strenge Fasten der S die innere Seite der Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das forum externum als äußere Seite der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) enthält neben einer Bekenntnisfreiheit auch eine Betätigungsfreiheit.
Ja!
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