Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Standardfall)
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Standardfall)
3. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (7.815 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der gläubige Muslim S besucht ein Berliner Gymnasium. Während der Pausen verrichtet er alle regelmäßigen Gebete nach islamischem Ritus. Die Schulleitung weist die Eltern von S darauf hin, dass Gebete auf dem Schulgelände verboten seien.
Diesen Fall lösen 97,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Standardfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Beten als religiöser Ritus fällt in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Einige Gläubige sehen regelmäßiges Beten im Islam als nicht zwingend an. Fällt das regelmäßige Beten deshalb aus dem Schutzbereich der Religionsfreiheit heraus?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
23.12.2023, 11:02:19
Ich darf doch als Individuum meinen Glauben selbst definieren. Wieso sollte dafür die Auffassung anderer Gläubiger maßgebend sein? Es reicht doch die Plausibilitätskontrolle, ob ich mich zur Handlung verpflichtet fühle. der Rest ist keine Frage des Schutzbereichs.
TubaTheo
23.12.2023, 13:38:50
Der Grund für diese Einschränkung liegt in der Missbrauchsgefahr des Glaubensbegriffs. Wenn man als einzige Person einer Glaubensgemeinschaft eine bestimmte Handlung als verpflichtend ansieht, würde der Schutz der Religionsfreiheit ausufern. Man könnte bei jeder Handlung behaupten, dass man sich zu dieser verpflichtet fühle. Aus diesem Grund stellt man auf die Auffassung weiterer Individuen ab.
Leo Lee
25.12.2023, 15:56:43
Hallo Dogu, wie TubaTheo zutreffend anmerkt, dient diese Kontrolle einem Missbrauch des Grundrechtsbegriffs. Da die Religionsfreiheit ohnehin so weit definiert wird, braucht man ein Instrument, um einer Uferlosigkeit Einhalt zu gebieten. Ansonsten könnte „jeder kommen“ und etwa behaupten, das Konsumieren harter Drogen, die illegal sind, gehöre zu seiner Religion. Wenn man diesen Gedanken weiterführt, könnten irgendwann auch die absurdesten/illegalsten Handlungen als Religionsfreiheit qualifiziert werden, weshalb hier schon auf der Ebene des Schutzbereichs eine Einschränkung vorgenommen wird. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Jarass/Pieroth GG 17. Auflage, Jarass Art. 4 Rn. 12 sehr empfehlen :). B
esinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht euch das Jurafuchsteam!
Dogu
28.12.2023, 21:40:00
Danke für Eure Antworten. Das heißt, eine Handlung würde faktisch nie unter die Religionsfreiheit fallen, wenn es sich um die erste Person handelt, die die Religion praktiziert (Religionsstifter) oder die eine bestimmte religiöse Auffassung bzw. neue Strömung innerhalb einer bestehenden Religion vertritt? Das verursacht ein gewisses Störgefühl. Ich kann ja trotzdem absolut überzeugt davon sein.
TubaTheo
29.12.2023, 13:59:18
Ich verstehe dein Störgefühl, würde bei Religionsneugründungen aber auf das Abstellen auf Verhalten anderer Glaubensmitglieder verzichten. Denklogisch ist es dort gar nicht möglich, das Verhalten zu "vergleichen". In diesem Sinne würde ich bei Neugründungen nur eine Plausibilitätskontrolle vornehmen, aber diese vielleicht mit einem etwas strengeren Maßstab. Bei bestehenden Religionen ergibt es für mich trotzdem weiter Sinn, das Verhalten mit anderen Mitgliedern zu vergleichen, da in Religionsgemeinschaften ein gemeinsamer Konsens besteht und Abweichungen von einzelnen Personen meist nicht mehr von diesem Konsens umfasst ist.
Dogu
29.12.2023, 19:30:01
@[TubaTheo](201157) Danke, damit kann ich leben. :)