Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Negativbeispiel 1a: Extrembeispiel)
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Negativbeispiel 1a: Extrembeispiel)
3. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist Mitglied der Gemeinschaft der Aluhüte. Er praktiziert als Einziger das Rauchen von Aluhüten zu Ehren des Alu-Gottes. Als Polizist P den M im Naturschutzgebiet erwischt, untersagt er ihm das Aluhut-Rauchen.
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Einordnung des Falls
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Negativbeispiel 1a: Extrembeispiel)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Verhalten des M fällt aus dem Schutzbereich der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) heraus, da diese nur traditionell bekannte Weltreligionen schützt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ms Verhalten fällt in den Schutzbereich der Religionsfreiheit, auch wenn er dieses Verhalten als Einziger innerhalb seiner Gemeinschaft praktiziert.
Nein, das ist nicht der Fall!
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