Öffentliches Recht

Grundrechte

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)

Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Negativbeispiel 1a: Extrembeispiel)

Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Negativbeispiel 1a: Extrembeispiel)

3. April 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M ist Mitglied der Gemeinschaft der Aluhüte. Er praktiziert als Einziger das Rauchen von Aluhüten zu Ehren des Alu-Gottes. Als Polizist P den M im Naturschutzgebiet erwischt, untersagt er ihm das Aluhut-Rauchen.

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Einordnung des Falls

Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Negativbeispiel 1a: Extrembeispiel)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Verhalten des M fällt aus dem Schutzbereich der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) heraus, da diese nur traditionell bekannte Weltreligionen schützt.

Nein!

Ein Glaube im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist die religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Diese Definition beschränkt sich nicht auf Weltreligionen oder traditionell bekannte Religionen und Überzeugungen. Vielmehr sind für die Einordnung einer Gruppierung als Religion verschiedene Kriterien relevant. Darunter fallen die aktuelle Lebenswirklichkeit, Kulturtradition sowie religionswissenschaftliches Verständnis. Auf die Größe der Gruppierung kommt es nicht an. Dass M seine Religionsfreiheit nicht im Rahmen einer der bekannten und traditionellen Weltreligionen ausübt, steht einem Schutz durch die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht entgegen. Auch andere Gemeinschaften und deren glaubensgeleitetes Verhalten können von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt sein. In diesem - fiktiven - Fall wäre die Grundrechtsprüfung an dieser Stelle bereits zu Ende, weil die - fiktive - Gemeinschaft der Aluhüte erkennbar nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Religion i.S.d. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfüllt.
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2. Ms Verhalten fällt in den Schutzbereich der Religionsfreiheit, auch wenn er dieses Verhalten als Einziger innerhalb seiner Gemeinschaft praktiziert.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die religiöse Betätigungsfreiheit schützt nicht jedes Verhalten als Ausdruck der eigenen Glaubensfreiheit. Sonst würde der Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ausufern. Daher wird der Schutzbereich eingeschränkt: Das streitgegenständliche Verhalten muss nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild eine religiös motivierte Handlung sein. Dies muss der Grundrechtsträger plausibel machen, die bloße Behauptung reicht nicht aus (Plausibilitätskontrolle). Dabei wird auch das Selbstverständnis der betroffenen Religion(sgemeinschaft) berücksichtigt: Das jeweilige Verhalten muss nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung als Glaubensregel der betreffenden Religion plausibel erscheinen. Das Rauchen von Aluhüten wird innerhalb der Gemeinschaft der Aluhüte nur von M praktiziert. Es ist nicht erkennbar, dass das Verhalten nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung als Glaubensregel der Gemeinschaft der Aluhüte plausibel ist. Ms Verhalten hält mithin der Plausibilitätskontrolle nicht stand und fällt nicht in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit.
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