Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Negativbeispiel 1a: Extrembeispiel)
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Negativbeispiel 1a: Extrembeispiel)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist Mitglied der Gemeinschaft der Aluhüte. Er praktiziert als Einziger das Rauchen von Aluhüten zu Ehren des Alu-Gottes. Als Polizist P den M im Naturschutzgebiet erwischt, untersagt er ihm das Aluhut-Rauchen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Negativbeispiel 1a: Extrembeispiel)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Verhalten des M fällt aus dem Schutzbereich der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) heraus, da diese nur traditionell bekannte Weltreligionen schützt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ms Verhalten fällt in den Schutzbereich der Religionsfreiheit, auch wenn er dieses Verhalten als Einziger innerhalb seiner Gemeinschaft praktiziert.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
4.7.2022, 13:28:20
Ich dachte, u.a. weil der Staat es sich nicht anmaßen kann, darüber zu urteilen welche Praktiken zu einer Religion gehören oder nicht gehören, kommt es auf das Selbstverständnis des
Grundrechtsträgers an? Außerdem seien auch Glaubensinhalte und -praktiken geschützt, denen nur von einzelnen Individuen ohne Gemeinschaft angehangen wird?
Nora Mommsen
19.7.2022, 14:23:05
Hallo Daniel, genau das ist die schwierige Abwägung, die das BVerfG versucht mittels der Plausibilitätskontrolle zu erreichen. Zum Einen soll nicht jedes x-beliebige Verhalten unter die Religionsfreiheit fallen, nur weil sich der
Grundrechtsträgergerade darauf beruft. Zum anderen steht dem Staat kein Urteil zu. Daher legt das BVerfG den Maßstab der Plausibilität an. Derjenige, der die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG in Anspruch nehmen will, muss plausibel darlegen, dass sein Verhalten glaubensbegleitet ist. Hierfür genügt die bloße Behauptung, sich glaubensbegleitet zu verhalten, nicht. Vielmehr muss plausibel sein, dass es sich bei der fraglichen Verhaltensweise für eine Gruppe der Glaubensmitglieder als verbindlich empfundene Verhaltensregel handelt. Ms alleinige Behauptung ist also nicht ausreichend. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Makschuu
6.4.2023, 17:18:37
Hi :) Ich finde die letzte Frage auch ein wenig missverständlich. Denn das Rauchen der Aluhüte fällt ja nicht aus dem Schutzbereich, weil nur M dies tut, sondern weil sein Verhalten der Plausibilitätskontrolle nicht stand hält. LG
Bilbo
28.12.2023, 18:32:12
Habe auch denselben Eindruck wie Makschuu und finde, dass das in diesem Kapitel und den Kommentaren nicht restlos geklärt/erklärt wurde, ob die Betrachtung des Selbstverständnisses der Religion/Glaubensgemeinschaft (iSv: wir schauen, ob die Praktik innerhalb dieser Gruppe verbreitet ist) nun ein zusätzliches Element neben der Plausibilitätskontrolle ist (iSv: wir schauen, ob die Praktik bei der betroffenen Person durch ein inneres religiöses Verpflichtungsgefühl bedingt ist) oder ein Teil derselben. Und ob beides vorliegen muss. Für Auf-/Erklärung wäre ich dankbar!