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Bekenntnisfreiheit als Teil der äußeren Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Sachverhalt
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Betätigungsfreiheit als Teil der äußeren Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)
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Religiöse Gebete eines Schülers als geschütztes Verhalten
Der gläubige Muslim S besucht ein Berliner Gymnasium. Während der Pausen verrichtet er alle regelmäßigen Gebete nach islamischem Ritus. Die Schulleitung weist die Eltern von S darauf hin, dass Gebete auf dem Schulgelände verboten seien.