Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Minderjährige als Grundrechtsträger
Minderjährige als Grundrechtsträger
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 14-jährige Greta (G) sagt im Rahmen einer öffentlichen Rede, die Bundesregierung verschlafe den Klimawandel. Für ihr Alter hat sie die notwendige Reife und Einsichtsfähigkeit. Nörgler N hält nichts davon, wenn Kinder einen derartigen „Zirkus“ veranstalten und ruft die Polizei.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Minderjährige als Grundrechtsträger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist ein Jedermann-Grundrecht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Natürliche Personen, die noch nicht volljährig sind, können sich generell nicht auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Ja!
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