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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 14-jährige Greta (G) sagt im Rahmen einer öffentlichen Rede, die Bundesregierung verschlafe den Klimawandel. Für ihr Alter hat sie die notwendige Reife und Einsichtsfähigkeit. Nörgler N hält nichts davon, wenn Kinder einen derartigen „Zirkus“ veranstalten und ruft die Polizei.

Einordnung des Falls

Minderjährige als Grundrechtsträger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist ein Jedermann-Grundrecht.

Genau, so ist das!

Ausweislich des Wortlauts des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG („Jeder hat das Recht, seine Meinung … frei zu äußern“) ist die Meinungsfreiheit ein Jedermann-Grundrecht. Geschützt sind daher alle natürlichen Personen sowie juristische Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG.

2. Natürliche Personen, die noch nicht volljährig sind, können sich generell nicht auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) berufen.

Nein, das trifft nicht zu!

Minderjährigen ist die Berufung auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) grundsätzlich nicht verwehrt. Vielmehr sind Minderjährige nach h.M. auch Grundrechtsträger der Meinungsfreiheit, soweit sie einsichtsfähig sind und den Sinn ihrer Äußerung begreifen können (Grundrechtsmündigkeit). Dabei ist die Frage der Einsichtsfähigkeit im Einzelfall zu beurteilen. Es existieren keine starren Altersgrenzen. Indes sind mit Blick auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit die Hürden der Grundrechtsmündigkeit niedrig anzusetzen.

3. Der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.

Ja!

Ein Minderjähriger ist grundrechtsmündig und damit Grundrechtsträger der Meinungsfreiheit, soweit er die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt und den Sinn der Äußerung begreift. Die 14-Jährige und daher minderjährige G äußert sich. Eine Jugendliche in diesem Alter besitzt typischerweise die notwendige Reife und Einsichtsfähigkeit, um den Sinn der Äußerung zu erkennen. Laut Sachverhalt ist das in ihrem Fall auch ausdrücklich gegeben. Das Problem der Grundrechtsmündigkeit sollte nur dann angesprochen werden, wenn sich ausdrückliche Anhaltspunkte im Sachverhalt (zum Beispiel Altersangaben) finden.

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