Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Feststellungsklage, § 256 ZPO
Feststellungsklage 1 - Rechtsschutzbedürfnis
Feststellungsklage 1 - Rechtsschutzbedürfnis
4. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (10.884 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und B schließen einen Kaufvertrag über ein Auto. B zahlt den fälligen Kaufpreis von €3.500 nicht. K klagt gegen B auf Feststellung, dass K gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von €3.500 für ihr Auto hat.
Diesen Fall lösen 82,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Feststellungsklage 1 - Rechtsschutzbedürfnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Feststellungsklage der K zielt darauf ab, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Steht K ein Rechtsschutzbedürfnis zu?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
15.12.2020, 17:45:36
Um hier die Subsidiarität annehmen zu können, finde ich den Sachverhalt zu dünn. Es fehlt die Info, warum sie klagt. Wenn sie eigentlich auf
Schadensersatzaus ist, ist die Subsidiarität gegeben. Wenn es aber auf was anderes hinauslaufen soll, muss das nicht derart selbstverständlich sein.

Lukas_Mengestu
30.7.2021, 15:05:19
Hallo Isabell, wir haben den Fall nun noch etwas ergänzt um deutlicher zu machen, dass K hier im Ergebnis schlicht die Zahlung des Kaufpreises begehrt. Hierfür ist die Leistungsklage statthaft, weswegen bzgl. der Feststellungsklage das
Rechtschutzbedürfnisfehlt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jose
30.7.2021, 11:04:25
Woraus ergibt sich die Subsidiarität?

Lukas_Mengestu
30.7.2021, 15:08:22
Hallo Jose, die Subsidiarität ist nicht explizit gesetzlich kodifiziert. Sie ergibt sich indes daraus, dass eine Feststellungsklage keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Das heißt, K könnte mit dem Urteil der Feststellungsklage nicht einfach zum Gerichtsvollzieher gehen und die Zwangsvollstreckung betreiben. Aus diesem Grund ist die Leistungsklage zweckmäßiger, weswegen es für die Feststellungsklage an dem entsprechenden
Rechtsschutzbedürfnisfehlt ("rechtliches Interesse" iSv
§ 256 Abs. 1 ZPO) und sie deswegen als subsidiär zu
rücktritt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
SDee
5.3.2024, 14:52:57
Rechtsgedanke des § 43 II VwGO.