Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Feststellungsklage, § 256 ZPO

Feststellungsklage 1 - Rechtsschutzbedürfnis

Feststellungsklage 1 - Rechtsschutzbedürfnis

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und B schließen einen Kaufvertrag über ein Auto. B zahlt den fälligen Kaufpreis von €3.500 nicht. K klagt gegen B auf Feststellung, dass K gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von €3.500 für ihr Auto hat.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Feststellungsklage der K zielt darauf ab, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Die Feststellungsklage dient dazu, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die (Un-)Echtheit einer Urkunde gerichtlich festzustellen. Bloße Tatsachen - mit Ausnahme der (Un-)Echtheit einer Urkunde - fallen nicht darunter. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man jede rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen. Für die Zulässigkeit der Klage genügt der Vortrag über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Ob es tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit.Hier hat K einen konkreten, aktuellen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich das Rechtsverhältnis ergeben kann.
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2. Steht K ein Rechtsschutzbedürfnis zu?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis. Kann die Klägerin ihr Rechtsschutzziel effektiver durch Erhebung der Leistungsklage erreichen, so fehlt es am Rechtschutzbedürfnis und die Feststellungsklage ist unzulässig (=Subsidiarität der Feststellungsklage).K kann ihr Rechtsschutzziel effektiver erreichen, indem sie direkt auf Leistung (=Zahlung von €3 500) klagt. Anders als bei der Feststellungsklage erhält sie durch die Leistungsklage einen vollstreckungsfähigen Titel. Die Feststellungsklage ist hier deshalb gegenüber der Leistungsklage subsidiär und die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

15.12.2020, 17:45:36

Um hier die Subsidiarität annehmen zu können, finde ich den Sachverhalt zu dünn. Es fehlt die Info, warum sie klagt. Wenn sie eigentlich auf Schadensersatz aus ist, ist die Subsidiarität gegeben. Wenn es aber auf was anderes hinauslaufen soll, muss das nicht derart selbstverständlich sein.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.7.2021, 15:05:19

Hallo Isabell, wir haben den Fall nun noch etwas ergänzt um deutlicher zu machen, dass K hier im Ergebnis schlicht die Zahlung des Kaufpreises begehrt. Hierfür ist die

Leistungsklage

statthaft, weswegen bzgl. der

Feststellungsklage

das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

Jose

30.7.2021, 11:04:25

Woraus ergibt sich die Subsidiarität?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.7.2021, 15:08:22

Hallo Jose, die Subsidiarität ist nicht explizit gesetzlich kodifiziert. Sie ergibt sich indes daraus, dass eine

Feststellungsklage

keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Das heißt, K könnte mit dem Urteil der

Feststellungsklage

nicht einfach zum

Gerichtsvollzieher

gehen und die Zwangsvollstreckung betreiben. Aus diesem Grund ist die

Leistungsklage

zweckmäßiger, weswegen es für die

Feststellungsklage

an dem entsprechenden

Rechtsschutzbedürfnis

fehlt ("rechtliches Interesse" iSv § 256 Abs. 1 ZPO) und sie deswegen als subsidiär zurücktritt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SDEE

SDee

5.3.2024, 14:52:57

Rechtsgedanke des § 43 II VwGO.


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