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Kaufrecht

Verweigerte Herstellergarantie als Sachmangel

Verweigerte Herstellergarantie als Sachmangel

11. Juli 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K ein gebrauchtes Fahrzeug mit der Beschreibung „inklusive Herstellergarantie“. Im Rahmen einer Analyse durch den Hersteller H kommt heraus, dass Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstands vor Übergabe an K bestehen. H verweigert deshalb Garantieleistungen.

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Einordnung des Falls

Verweigerte Herstellergarantie als Sachmangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann von V Rückabwicklung des Kaufvertrages nach §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 323, 346 Abs. 1, BGB verlangen, wenn der Wagen einen Mangel hat und K eine Nacherfüllungsfrist gesetzt hat.

Ja, in der Tat!

Ein Kaufvertrag liegt vor. Die Manipulation des Kilometerstandes (Auslöser der Verweigerung der Herstellergarantie) fand vor Gefahrübergang statt. Ob es einer Nacherfüllungsfrist bedurfte, konnte der BGH mangels festgestellter Tatsachen der Vorinstanz nicht entscheiden. Beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs ist regelmäßig nur dieses eine Fahrzeug geschuldet (Stückschuld). Nachlieferung scheidet damit aus. Ob die Fristsetzung entbehrlich war, hängt davon ab, ob eine Nachbesserung unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) ist. Kommt eine Nachbesserung (etwa durch „Zukauf“ einer Herstellergarantie) nicht in Betracht, wäre die Fristsetzung gemäß § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich. Dieser Fall stammt aus dem Jahr 2016 ist nach der alten Rechtslage, vor der Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2022, gelöst.
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2. Das Bestehen einer Herstellergarantie stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) dar.

Ja!

BGH: Entgegen der Fassung des Gesetzes vor der Schuldrechtsmodernisierung sei der Beschaffenheitsbegriff im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB weiter. Beschaffenheit einer Sache seien Faktoren, die er Sache selbst anhaften und Beziehungen zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung haben. So liege es bei der Herstellergarantie: Das Bestehen einer Herstellergarantie sei ein auf das Fahrzeug bezogenes rechtliches Verhältnis zwischen Fahrzeughalter und Hersteller, in dessen Rahmen Ersatz für die Kosten bestimmter Reparaturen geleistet werde (BGH, RdNr. 9ff.).

3. Das Bestehen einer Beschaffenheitsvereinbarung kann regelmäßig angenommen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Daran, dass die Parteien tatsächlich eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies komme nicht „im Zweifel“, sondern nur in eindeutigen Fällen in Betracht (BGH, RdNr. 16). Hier könne eine Beschaffenheitsvereinbarung allein aus der Beschreibung "inklusive Herstellergarantie" nicht angenommen werden.

4. Auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung stellt das Fehlen einer Herstellergarantie einen Sachmangel dar.

Ja, in der Tat!

BGH: Jedenfalls die Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit S. 3 BGB seien erfüllt (BGH, RdNr. 16). Dabei stellt der BGH auf die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers im Angebot ab. Nach diesen Äußerungen könne der Käufer das Bestehen einer Herstellergarantie erwarten.
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