Erfolgsqualifizierter Versuch 8
19. Februar 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A bedroht O mit einer Pistole, um seinen Geldbeutel zu bekommen. Dabei beabsichtigt er auch, O zu töten und hat auch dazu bereits unmittelbar angesetzt. Dann bemerkt er, dass O gar keine Wertgegenstände hat. Er überlegt kurz, ob er O dennoch tötet, lässt dann aber davon ab.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine versuchte Erfolgsqualifikation gemäß §§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T ist vom Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) zurückgetreten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T ist vom Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) zurückgetreten.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Doli
28.12.2022, 18:22:16
Bei der letzten Frage passt die Antwort nicht zur Subsumtion. Wenn der
Raub mit Todesfolgefehlgeschlagen ist, ist eine Annahme des Rücktritts nicht mehr möglich

Nora Mommsen
3.1.2023, 16:01:08
Hallo Doli, tatsächlich ist es im Prinzip offen - je nachdem, ob man den erfolgsqualifizierten Versuch anerkennt oder nicht. Dies ist bisher nicht wirklich entschieden. Wir überarbeiten die Frage nochmal, um Verwirrung vorzubeugen :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sniter
24.2.2023, 15:52:46
Eine Strafbarkeit wegen §§ 212, 22, 23 scheidet dann ebenfalls aus, weil der Täter zurückgetreten ist. Richtig? Es bliebe dann bei einer Strafbarkeit wegen §§ 249 I, 22, 23...

Nora Mommsen
25.2.2023, 09:17:57
Hallo Sniter, genauso ist es - der Rücktritt vom Versuch der Tötung (sowohl als Totschlag als auch Mord, wie als Erfolgsqualifikation) ist möglich. Es liegt keine
Vollendungund anders als beim Raub auch kein Fehlschlag vor. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Mandy
8.2.2025, 12:44:03
liebes Jurafuchs Team, ich frage mich, ob dieser Fall nicht falsch eingeordnet ist, da die schwere Folge ja gar nicht eingetreten ist. Demnach müsste es sich nach meinem Verständnis um einen
Versuch der Erfolgsqualifikationhandeln und nicht um einen erfolgsqualifizierten Versuch?