Erfolgsqualifizierter Versuch 8

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

A bedroht O mit einer Pistole, um seinen Geldbeutel zu bekommen. Dabei beabsichtigt er auch, O zu töten und hat auch dazu bereits unmittelbar angesetzt. Dann bemerkt er, dass O gar keine Wertgegenstände hat. Er überlegt kurz, ob er O dennoch tötet, lässt dann aber davon ab.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifizierter Versuch 8

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine versuchte Erfolgsqualifikation gemäß §§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB vor.

Genau, so ist das!

Es liegt ein Versuch des Raubes mit Todesfolge vor, da A zum Grunddelikt und zur Erfolgsqualifikation unmittelbar angesetzt hat.
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2. T ist vom Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) zurückgetreten.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Als Fehlschlag werden auch solche Fälle gesehen, in denen die Tatbestandsverwirklichung zwar möglich ist, aber für den Täter keinen Sinn mehr ergibt. Ein Rücktritt vom Raub scheidet wegen Fehlschlages aus. Der Raub ist sinnlos geworden.

3. T ist vom Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) zurückgetreten.

Ja!

Es ist fraglich, ob beim Fehlschlag des Grunddeliktes noch ein Rücktritt von der Erfolgsqualifikation möglich ist. Ein Fehlschlag liegt bereits dann vor, wenn der Täter auch nur einen Teil des Tatbestandes nicht mehr verwirklichen kann. T findet bei O keine Wertsachen, sodass es an der Wegnahme scheitert. T kann den Raub mit Todesfolge daher nicht mehr erfüllen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich aber möglicherweise dann, wenn man den erfolgsqualifizierten Versuch anerkennt. Dann kann der Täter auf Basis des (fehlgeschlagenen) Versuchs die Erfolgsqualifikation weiterhin vollenden. Das kann man auch als Kritik gegen den erfolgsqualifizierten Versuch sehen. Die Frage wurde bisher nicht ersichtlich diskutiert und es sind verschiedene Ansichten vertretbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DO

Doli

28.12.2022, 18:22:16

Bei der letzten Frage passt die Antwort nicht zur Subsumtion. Wenn der

Raub mit Todesfolge

fehlgeschlagen ist, ist eine Annahme des Rücktritts nicht mehr möglich

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.1.2023, 16:01:08

Hallo Doli, tatsächlich ist es im Prinzip offen - je nachdem, ob man den erfolgsqualifizierten Versuch anerkennt oder nicht. Dies ist bisher nicht wirklich entschieden. Wir überarbeiten die Frage nochmal, um Verwirrung vorzubeugen :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SN

Sniter

24.2.2023, 15:52:46

Eine Strafbarkeit wegen §§ 212, 22, 23 scheidet dann ebenfalls aus, weil der Täter zurückgetreten ist. Richtig? Es bliebe dann bei einer Strafbarkeit wegen §§ 249 I, 22, 23...

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.2.2023, 09:17:57

Hallo Sniter, genauso ist es - der Rücktritt vom Versuch der Tötung (sowohl als Totschlag als auch Mord, wie als Erfolgsqualifikation) ist möglich. Es liegt keine Vollendung und anders als beim Raub auch kein Fehlschlag vor. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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