Erfolgsqualifizierter Versuch 8
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bedroht O mit einer Pistole, um seinen Geldbeutel zu bekommen. Dabei beabsichtigt er auch, O zu töten und hat auch dazu bereits unmittelbar angesetzt. Dann bemerkt er, dass O gar keine Wertgegenstände hat. Er überlegt kurz, ob er O dennoch tötet, lässt dann aber davon ab.
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Einordnung des Falls
Erfolgsqualifizierter Versuch 8
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine versuchte Erfolgsqualifikation gemäß §§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T ist vom Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) zurückgetreten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T ist vom Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) zurückgetreten.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Doli
28.12.2022, 18:22:16
Bei der letzten Frage passt die Antwort nicht zur Subsumtion. Wenn der Raub mit Todesfolge fehlgeschlagen ist, ist eine Annahme des Rücktritts nicht mehr möglich
Nora Mommsen
3.1.2023, 16:01:08
Hallo Doli, tatsächlich ist es im Prinzip offen - je nachdem, ob man den erfolgsqualifizierten Versuch anerkennt oder nicht. Dies ist bisher nicht wirklich entschieden. Wir überarbeiten die Frage nochmal, um Verwirrung vorzubeugen :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sniter
24.2.2023, 15:52:46
Eine Strafbarkeit wegen §§ 212, 22, 23 scheidet dann ebenfalls aus, weil der Täter zurückgetreten ist. Richtig? Es bliebe dann bei einer Strafbarkeit wegen §§ 249 I, 22, 23...
Nora Mommsen
25.2.2023, 09:17:57
Hallo Sniter, genauso ist es - der Rücktritt vom Versuch der Tötung (sowohl als Totschlag als auch Mord, wie als Erfolgsqualifikation) ist möglich. Es liegt keine Vollendung und anders als beim Raub auch kein Fehlschlag vor. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team