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Rechtsprechung Öffentliches Recht
Klassiker im Öffentlichen Recht
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen durch Verfassungsbeschwerde? („Elfes“)
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Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen durch Verfassungsbeschwerde? („Elfes“)
9. Mai 2023
9 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Politiker Wilhelm Elfes (E) will ausreisen, um im Ausland gegen deutsche Außenpolitik zu agitieren. Die zuständige Behörde verweigert E die Verlängerung seines Reisepasses, weil E durch sein geplantes Verhalten erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde (§ 7 Abs. 1 PassG). Den Rechtsweg beschreitet E ohne Erfolg.
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Wie funktioniert Jurafuchs?
Einordnung des Falls
Das Elfes-Urteil - benannt nach dem Beschwerdeführer, Wilhelm Elfes - ist eine frühe Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sie befasst sich vordergründig mit der Frage, ob das Grundgesetz die Freiheit schützt, die Bundesrepublik zu verlassen (Ausreisefreiheit). Nach Ansicht des BVerfG ist die Ausreisefreiheit nicht Bestandteil des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), sondern Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). In der Elfes-Entscheidung konturiert das BVerfG den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit: Sie schützt nicht nur einen Kern der Persönlichkeitsentfaltung, sondern die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Gegenüber anderen speziellen Grundrechten ist Art. 2 Abs. 1 GG ein subsidiäres Auffanggrundrecht. Mit der Weite des Schutzbereichs korrespondiert ein weites Verständnis seiner Schranke: Der Schrankenvorbehalt der „verfassungsmäßigen Ordnung“ (Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind. Eine weitere wichtige Weichenstellung des Falles ist prozessualer Natur: Das BVerfG hält fest, dass jedermann mithilfe der Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) durch eine verfassungswidrige Norm rügen kann. Dadurch wertet das Bundesverfassungsgericht die prozessuale Durchsetzung von Grundrechtsverletzungen deutlich auf.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. E erhebt Urteilsverfassungsbeschwerde. Ist die Verfassungsbeschwerde zulässig?
Ja!
2. Kann E die Ausreisefreiheit auf das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) stützen, sodass hier der Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 GG eröffnet ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. E beruft sich für die Ausreisefreiheit auf seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Schützt die allgemeine Handlungsfreiheit nur den Kernbereich der Persönlichkeit?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ist die allgemeine Handlungsfreiheit gegenüber spezielleren Grundrechten gleichrangig?
Nein!
5. Fällt die Ausreisefreiheit in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)?
Genau, so ist das!
6. Stellt die Versagung der Verlängerung des Reisepasses einen Eingriff in Es allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar?
Ja, in der Tat!
7. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit müsste auch gerechtfertigt sein. Wird das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) schrankenlos gewährleistet?
Nein!
8. Umfasst die Schrankenregelung der „verfassungsmäßigen Ordnung“ (Art. 2 Abs. 1 GG) die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind?
Genau, so ist das!
9. Droht der Grundrechtsschutz des Art. 2 Abs. 1 GG durch dieses sehr weite Verständnis der Schranke der „verfassungsmäßigen Ordnung“ leerzulaufen?
Nein!
10. Prüft das BVerfG im Rahmen der Verfassungsbeschwerde auch vollumfänglich, ob die Voraussetzungen für die Passversagung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG vorgelegen haben?
Genau, so ist das!
11. Das BVerfG prüft im Rahmen der Verfassungsbeschwerde auch vollumfänglich, ob die Voraussetzungen für die Passversagung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG vorgelegen haben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
alra_bln
23.3.2023, 23:08:02
Wie verhält es sich denn, wenn es eben keine begründete Annahme gibt, dass die Person „sonstige erhebliche Belange“ gefährdet und die Urteile vorher „falsch“ waren oder zumindest die Begründung sehr zweifelhaft ist. Ich habe schon verstanden, dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist, aber das scheint dann schon ein erheblicher Eingriff in die
allgemeine Handlungsfreiheitzu sein?
Lukas_Mengestu
24.3.2023, 10:23:24
Hallo alra_bln, wie Du schon richtig feststellst, ist das BVerfG keine Superrevisionsinstanz. Der Kläger, der Urteilsverfassungsbeschwerde erhebt, kann sich also nicht darauf beschränken, seinen Vortrag, den er bei den Fachgerichten angebracht hat, noch einmal zu wiederholen. Allein der Vortrag: "Das BVerwG hat aber § 7 PassG falsch angewendet" würde zu kurz greifen. Es genügt eben gerade nicht, dass die Entscheidung nach einfachem Recht falsch ist. Vielmehr muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er hierdurch spezifisch in seinen Grundrechten verletzt wurde, hier also in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit ("Steht somit fest, daß die Bestimmung, auf die die Paßbehörde und die Verwaltungsgerichte ihre Entscheidungen gestützt haben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, so wäre doch möglich, daß sie bei der Anwendung dieser Bestimmung Verfassungsrecht verletzt hätten. Das Bundesverfassungsgericht hat des öfteren ausgesprochen, daß es auf Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen diese nicht in vollem Umfang nachprüft, sondern nur unter dem Gesichtspunkt, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist.") Im Rahmen der Prüfung der Anwendung der Vorschrift müsste dann also geprüft werden, ob die Gerichte das Verfassungsrecht verkannt haben, zB bei der Auslegung von bestimmten unbestimmten Rechtsbegriffen (zB "sonstige erhebliche Belange"). Dies ist dann letztlich eine Frage des
Einzelfalls und war bei Elfes im Ergebnis nicht zu beanstanden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
beyzz
30.10.2024, 14:43:21
Hallo Jurafuchs-Team und andere Jurafüchse, ich stelle mir die Frage, ob man nicht eher eine Klage (FFK) vor dem VG erheben könnte anstatt eine VB unmittelbar beim BVerfGE.
dany_
29.4.2026, 17:31:06
Wieso ist hier nicht Art. 2 II 2 GG einschlägig? Dies schützt doch die Möglichkeit den derzeitigen Aufenthaltsort nach eigenem Willen zu verlassen, d.h. nicht staatlich festgehalten zu werden. Auf diese Weise wird der Bürger aber doch staatlich im Land gehalten. Ich verstehe nicht, wieso bei einem Platzverweis ein Eingriff in Art. 2 II 2 anzunehmen ist, aber nicht bei einem Ausreiseverbot. In beiden Fällen kann sich die Person körperlich noch andere Orte bewegen. Hätte vielleicht jemand darauf eine Antwort?
Foxxy
29.4.2026, 17:33:13
Kurze Antwort: Ein polizeilicher Platzverweis greift in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person) ein, die Passversagung/Ausreiseuntersagung regelmäßig nicht. Der Grund liegt in Schutzbereich und Eingriffsqualität. 1) Schutzbereich „Freiheit der Person“ (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) - Nach ständiger Rspr. des BVerfG schützt die Freiheit der Person die körperliche Fortbewegungsfreiheit im engeren Sinn, also das Sich‑Fortbewegen‑Dürfen in jede Richtung und das Sich‑Aufhalten‑Dürfen an einem Ort ohne staatliche Hinderung durch Zwang oder verbindliche Anordnungen. Eingriffe sind Freiheitsbeschränkungen (z.B. Platzverweis, Aufenthaltsgebot, kurz
fristige Einkesselung) und Freiheitsentziehungen (Gewahrsam, Haft); verfahrensrechtlich knüpft Art. 104 GG hieran an. - Demgegenüber schützt Art. 11 GG die innere Freizügigkeit (Wahl von Aufenthalt/Wohnsitz im Bundesgebiet). Art. 2 Abs. 1 GG ist Auffanggrundrecht für sonstige Betätigungen – dazu gehört nach dem Elfes‑Urteil die
Ausreisefreiheit. 2) Warum der Platzverweis Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG berührt - Ein Platzverweis ist eine unmittelbare, verbindliche Anordnung, einen konkreten Ort zu verlassen bzw. ihn nicht (wieder) zu betreten; er richtet sich gerade gegen die körperliche Anwesenheit an einem bestimmten Ort und ist nötigenfalls mit Zwang durchsetzbar. Er beschränkt damit die Fortbewegungsfreiheit im engeren Sinne (Freiheitsbeschränkung i.S.v. Art. 104 GG). Deshalb Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. 3) Warum die Passversagung/Ausreiseuntersagung nicht Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG berührt - Die Versagung/Verweigerung eines Passes oder ein Ausreiseverbot hindert nicht die innerstaatliche körperliche Bewegungsfreiheit: E kann sich im Bundesgebiet frei bewegen und aufhalten. Die Maßnahme zielt nicht darauf, ihn an einem konkreten Ort festzuhalten oder seine körperliche Bewegung im Inland zu unterbinden, sondern darauf, den Grenzübertritt rechtlich zu verhindern. - Es fehlt damit an der für Art. 2 Abs. 2 S. 2 typischen unmittelbaren Beeinträchtigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit. Das BVerfG hat die
Ausreisefreiheitdeshalb nicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2, sondern aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet (BVerfGE 6, 32 – „Elfes“). Art. 11 GG scheidet wegen seines Wortlauts („im ganzen Bundesgebiet“) aus. 4) Konsequenz und Abgrenzung nach der Intensität/Art des Mittels - „Physisch-unmittelbare“ Maßnahmen gegen die Fortbewegung (Festhalten, Gewahrsam, Platzverweis) → Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. - „Normative“ oder mittelbare Maßnahmen, die nicht das Sich‑Fortbewegen im Inland, sondern nur den grenzüberschreitenden Verkehr regeln (Passpflicht, Ausreiseverbot) → nicht Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; verfassungsrechtlich zu prüfen über Art. 2 Abs. 1 GG (und einfachrechtlich über das PassG). - Wichtig: Würde die Ausreise durch Festhalten am Flughafen, Hausarrest o.Ä. verhindert, läge sehr wohl ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG vor. Geht es „nur“ um die Nichterteilung eines Passes, fehlt diese körperlich‑unmittelbare Komponente. Damit ist auch der von dir empfundene Widerspruch aufgelöst: Beim Platzverweis wird die körperliche Präsenz an einem Ort durch staatliche Anordnung unmittelbar verboten; bei der Passversagung wird kein Ort im Inland verwehrt, sondern nur der Grenzübertritt rechtlich untersagt – das ist (nach Elfes) ein Fall der allgemeinen Handlungsfreiheit, nicht der Freiheit der Person.
