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Verbotenes Kraftfahrzeugrennen – Rennbegriff und Gefahrzurechnung
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen – Rennbegriff und Gefahrzurechnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P und H entschließen sich beim Warten an einer Ampel spontan zu einem Rennen mit ihren Wägen. In Kenntnis und Billigung der damit verbundenen Gefahren für Dritte, überholt H die P in einer nicht einsehbaren Kurve. Dabei kollidiert H mit einem entgegenkommenden Golf. Der Fahrer des Golfs (O) stirbt.
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Einordnung des Falls
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen – Rennbegriff und Gefahrzurechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt es sich hier um ein Kraftfahrzeugrennen, obwohl P und H sich zuvor nicht kannten und sich rein spontan entschlossen haben, sich miteinander zu messen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch ihr Überholmanöver hat H Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet (§ 315d Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Da H durch ihr Verhalten auch den Tod des Golffahrers verursacht hat, hat sie zudem die Erfolgsqualifikation aus § 315d Abs. 5 StGB verwirklicht.
Ja!
4. Kann Hs Rennverhalten der P im Rahmen einer mittäterschaftlichen Begehung zugerechnet werden (§ 25 Abs. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. In Bezug auf den Gefährdungserfolg kommt für P eine Nebentäterschaft in Betracht.
Ja, in der Tat!
6. Stellt bereits die Rennteilnahme der P einen hinreichenden Verursachungsbeitrag im Hinblick auf die eingetretene konkrete Gefährdung dar (§ 315d Abs. 2 StGB)?
Nein!
7. P hat Hs Überholvorgang provoziert und währenddessen noch beschleunigt, um in Führung zu bleiben. Hat P die konkrete Gefährdung von O mitverursacht (§ 315d Abs. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
8. P erkannte zwar, dass sie H durch die Fortsetzung des Rennens zum Überholen provozierte, ging aber davon aus, es „werde schon alles gutgehen“. Scheidet damit eine Strafbarkeit im Hinblick auf die Qualifikation aus (§§ 315d Abs. 2, Abs. 4 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
9. Hat P auch die Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB verwirklicht?
Nein!
10. P und H sind nicht vorbestraft und können deshalb beide damit rechnen, lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt zu werden (§ 315d StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Monika
6.8.2024, 23:55:14
Bei einer Erfolgsqualifikation ist doch mindestens Fahrlässigkeit nötig, nicht aber Vorsatz ?
Linne_Karlotta_
22.8.2024, 15:42:23
Hallo Monika, danke für Deine Frage. Eine Strafbarkeit nach §
315dAbs. 5 StGB setzt zunächst voraus, dass die Voraussetzungen des §
315dAbs. 2 StGB vorliegen. Damit muss also eine vorsätzlich begangene Tat nach §
315dAbs. 1 Nr. 2 oder 3 StGB vorliegen, die zu einem vom Vorsatz umfassten Gefahrerfolg geführt hat. §
315dAbs. 2 StGB sieht selbst keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vor, diese ist nur in §
315dAbs. 4 StGB normiert. Der in §
315dAbs. 5 StGB normierte Erfolg hingegen muss wenigstens fahrlässig (§ 18 StGB) verursacht worden sein. Hier ist, wie Du richtig sagst, kein Vorsatz erforderlich. In dem Fall hier scheitert die Strafbarkeit des P daran, dass P bereits keinen Vorsatz bzgl. der Gefährdung nach §
315dAbs. 2 StGB hat (weil er sich denkt, dass „schon alles gut gehen wird“). Somit kommt nur eine Strafbarkeit nach §§
315dAbs. 2, Abs. 4 StGB in Betracht. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team