Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Standardfall der isolierten Anfechtungsklage
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Standardfall der isolierten Anfechtungsklage
3. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (33.775 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sportsfreundin S beantragt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Fitnessstudios. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung unter der Maßgabe, dass S zwanzig Stellplätze für Fahrzeuge vor dem Studio baut. S lehnt die Fortbewegung mit dem Auto aus Fitnessgründen ab.
Diesen Fall lösen 84,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Standardfall der isolierten Anfechtungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (§§ 68ff. VwGO) klagt S. Statthaft ist die Anfechtungsklage, wenn S den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Verwaltungsakte können mit sog. Nebenbestimmungen erlassen werden. Diese müssen von Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden.
Ja, in der Tat!
3. Die Regelung über den Parkplatzbau ist eine Inhaltsbestimmung.
Nein!
4. Die Frage, ob eine Nebenbestimmung unabhängig vom Hauptverwaltungsakt angefochten werden kann (= isolierte Anfechtbarkeit), ist umstritten.
Genau, so ist das!
5. Für die Ansicht des BVerwG und der hL spricht der Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ("soweit").
Ja, in der Tat!
6. Nach Ansicht des BVerwG ist die isolierte Anfechtungsklage bei Nebenbestimmungen ausnahmslos statthaft.
Nein!
7. S muss die Verpflichtungsklage auf Neuerlass der Baugenehmigung erheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
2.12.2023, 17:52:05
Bitte die aktuelle Rspr. zu Nebenbestimmungen bei der Lösung berücksichtigen.

Linne_Karlotta_
23.5.2024, 09:29:55
Hallo Dogu, danke für Deine Anmerkung! Der angesprochene Beschluss des BVerwG vom 29.03.2022 (Az. 4 C 4/20) betrifft eine Uneinigkeit zwischen dem 4. und 8. Senat des BVerwG bezüglich der Frage der Begründetheit der isolierten
Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen. In dieser Aufgabe sollte es zunächst um die Frage der Statthaftigkeit der isolierten Anfechtungsklage gehen. Hierfür ist der Beschluss nicht relevant. Zur Klarstellung haben wir das aber in einem Vertiefungshinweis aufgenommen. Den Beschluss des BVerwG haben wir hier für Euch aufbereitet: https://applink.jurafuchs.de/NrqepFnlPJb Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team.