Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Standardfall der isolierten Anfechtungsklage


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Klassisches Klausurproblem

Sportsfreundin S beantragt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Fitnessstudios. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung unter der Maßgabe, dass S zwanzig Stellplätze für Fahrzeuge vor dem Studio baut. S lehnt die Fortbewegung mit dem Auto aus Fitnessgründen ab.

Einordnung des Falls

Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Standardfall der isolierten Anfechtungsklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (§§ 68ff. VwGO) klagt S. Statthaft ist die Anfechtungsklage, wenn S den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG) und der Verwaltungsakt nicht erledigt ist. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts (Versagungsgegenklage) oder eines unterlassenen Verwaltungsakts (Untätigkeitsklage).

2. Verwaltungsakte können mit sog. Nebenbestimmungen erlassen werden. Diese müssen von Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden.

Ja, in der Tat!

Die Hauptregelung eines Verwaltungsakts kann durch zusätzliche Bestimmungen (Nebenbestimmungen) (§ 36 VwVfG) ergänzt oder beschränkt werden. Sie müssen von Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden. Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft. Eine Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn die Behörde durch den Zusatz die Reichweite des beantragten Verwaltungsakts definiert. Wenn die Hauptregelung ohne den Zusatz eine sinnvolle Regelung ist, handelt es sich um eine Nebenbestimmung.

3. Die Regelung über den Parkplatzbau ist eine Inhaltsbestimmung.

Nein!

Die Hauptregelung - die Errichtung eines Fitnessstudios - kann aus Sicht des Empfängerhorizonts ohne die Einrichtung von Parkplätzen sinnvoll bestehen bleiben. Es handelt sich folglich um eine Nebenbestimmung, nicht um eine Inhaltsbestimmung.

4. Die Frage, ob eine Nebenbestimmung unabhängig vom Hauptverwaltungsakt angefochten werden kann (= isolierte Anfechtbarkeit), ist umstritten.

Genau, so ist das!

Nach einer Ansicht muss der Betroffene gegen eine Nebenbestimmung stets mit einer Verpflichtungsklage auf Neubescheidung vorgehen. Eine zweite Ansicht differenziert nach der Art der Nebenbestimmung: Nur Auflagen und Auflagenvorbehalte sind anfechtbar. Eine dritte Ansicht unterscheidet nach der Art des Hauptverwaltungsaktes: Nur Nebenbestimmungen zu gebundenen Verwaltungsakten können isoliert angefochten werden. Nach einer vierten Ansicht (BVerwG und hL) sollen Nebenbestimmungen grundsätzlich anfechtbar sein.

5. Für die Ansicht des BVerwG und der hL spricht der Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ("soweit").

Ja, in der Tat!

Für die grundsätzliche Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen spricht auch der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes. Die erste Ansicht (immer Verpflichtungsklage) ignoriert den Verwaltungsaktscharakter von Nebenbestimmungen. Die zweite Ansicht (Differenzierung nach Art der Nebenbestimmungen) lässt außer Acht, dass die Nebenbestimmungsarten oft schwer voneinander zu unterscheiden sind. Die dritte Ansicht (Anfechtung nur bei gebundenen Verwaltungsakten) will eine weitere Ermessensentscheidung der Behörde sicherstellen und verkennt, dass die Behörde bereits einmal ihr Ermessen ausgeübt hat.

6. Nach Ansicht des BVerwG ist die isolierte Anfechtungsklage bei Nebenbestimmungen ausnahmslos statthaft.

Nein!

Nach BVerwG und hL können Nebenbestimmungen grundsätzlich isoliert angefochten werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung von vornherein offenkundig rechtswidrig ist. Die Rechtmäßigkeit ist von vornherein ausgeschlossen, wenn die Hauptregelung für sich genommen in keinem denkbaren Fall rechtmäßig sein kann. Dann fehlt es von vornherein an der sog. materiellen Teilbarkeit, welche grundsätzlich erst in der Begründetheit der isolierten Anfechtungsklage geprüft wird. In diesem Fall ist nur eine Verpflichtungsklage auf Neuerlass des Verwaltungsakts ohne Nebenbestimmung statthaft.

7. S muss die Verpflichtungsklage auf Neuerlass der Baugenehmigung erheben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die isolierte Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen ist nach BVerwG und hL grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung von vornherein offenkundig rechtswidrig ist. S könnte die Nebenbestimmung isoliert anfechten, wenn die Baugenehmigung ohne den Parkplatzbau nicht von vornherein offenkundig rechtswidrig ist. Dass die Baugenehmigung ohne die Regelung über den Parkplatz rechtmäßig bestehen kann, erscheint vorliegend nicht offenkundig ausgeschlossen. Statthaft ist die isolierte Anfechtung der Auflage über den Parkplatzbau. Die Frage, welche Anforderungen an die sog. „materielle Teilbarkeit“ des Verwaltungsakts zu stellen sind, wird erst im Rahmen der Begründetheit relevant. Dies schauen wir uns in einem späteren Kapitel an.

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Dogu

Dogu

2.12.2023, 17:52:05

Bitte die aktuelle Rspr. zu Nebenbestimmungen bei der Lösung berücksichtigen.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

23.5.2024, 09:29:55

Hallo Dogu, danke für Deine Anmerkung! Der angesprochene Beschluss des BVerwG vom 29.03.2022 (Az. 4 C 4/20) betrifft eine Uneinigkeit zwischen dem 4. und 8. Senat des BVerwG bezüglich der Frage der Begründetheit der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen. In dieser Aufgabe sollte es zunächst um die Frage der

Statthaftigkeit

der isolierten Anfechtungsklage gehen. Hierfür ist der Beschluss nicht relevant. Zur Klarstellung haben wir das aber in einem Vertiefungshinweis aufgenommen. Den Beschluss des BVerwG haben wir hier für Euch aufbereitet: https://applink.jurafuchs.de/NrqepFnlPJb Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team.


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