Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Standardfall der isolierten Anfechtungsklage
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Standardfall der isolierten Anfechtungsklage
14. Juli 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (39.220 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sportsfreundin S beantragt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Fitnessstudios. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung unter der Maßgabe, dass S zwanzig Stellplätze für Fahrzeuge vor dem Studio baut. S lehnt die Fortbewegung mit dem Auto aus Fitnessgründen ab.
Diesen Fall lösen 83,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Standardfall der isolierten Anfechtungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (§§ 68ff. VwGO) klagt S. Statthaft ist die Anfechtungsklage, wenn S den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Verwaltungsakte können mit sog. Nebenbestimmungen erlassen werden. Diese müssen von Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden.
Ja, in der Tat!
3. Die Regelung über den Parkplatzbau ist eine Inhaltsbestimmung.
Nein!
4. Die Frage, ob eine Nebenbestimmung unabhängig vom Hauptverwaltungsakt angefochten werden kann (= isolierte Anfechtbarkeit), ist umstritten.
Genau, so ist das!
5. Für die Ansicht des BVerwG und der hL spricht der Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ("soweit").
Ja, in der Tat!
6. Nach Ansicht des BVerwG ist die isolierte Anfechtungsklage bei Nebenbestimmungen ausnahmslos statthaft.
Nein!
7. S muss die Verpflichtungsklage auf Neuerlass der Baugenehmigung erheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
2.12.2023, 17:52:05

Linne Hempel
23.5.2024, 09:29:55
Hallo Dogu, danke für Deine Anmerkung! Der angesprochene Beschluss des BVerwG vom 29.03.2022 (Az. 4 C 4/20) betrifft eine Uneinigkeit zwischen dem 4. und 8. Senat des BVerwG bezüglich der Frage der
Begründetheitder isolierten
Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen. In dieser Aufgabe sollte es zunächst um die Frage der Statthaftigkeit der isolierten
Anfechtungsklagegehen. Hierfür ist der Beschluss nicht relevant. Zur Klarstellung haben wir das aber in einem Vertiefungshinweis aufgenommen. Den Beschluss des BVerwG haben wir hier für Euch aufbereitet: https://applink.jurafuchs.de/NrqepFnlPJb Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team.

jhelmi
22.6.2025, 18:50:13
Nach welcher Bauordnung erhält man eine Baugenehmigung für die Errichtung ohne Stellplätze? Es geht ja nicht um eine Nutzungsänderung im Bestand, sondern um einen Neubau

dolo agitation
26.6.2025, 11:13:44
Meinst du damit, dass die Baugenehmigung dann wegen eines Verstoßes gegen das Bauordnungsrecht in Form von bspw. § 48 BauO NRW offensichtlich
rechtswidrigwäre? Wenn ja: Ich würde die Baugnehemigung insb. in Anbetracht der jeweiligen landesrechtlichen Möglichkeiten zur Zahlung einer Ablöse für die nachzuweisenden Stellplätze an die örtliche Gemeinde, nicht für offensichtlich
rechtswidrighalten.