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Offene Handelsgesellschaft
Geschäftsführung vs Vertretung
Geschäftsführung vs Vertretung
6. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (8.923 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Gesellschafterinnen der Autoreparatur-OHG, G1 und G2, haben keine besonderen Regeln zur Geschäftsführung und Vertretung vereinbart. Weil die Geschäfte lange gut liefen und sich das Geld auf dem Firmenkonto stapelt, erwirbt G1 im Namen der OHG eine Beteiligung an einem Start-Up Unternehmen, in der Hoffnung, die OHG würde davon langfristig profitieren.
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Einordnung des Falls
Geschäftsführung vs Vertretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. OHG-Gesellschafter sind grundsätzlich einzelgeschäftsführungsbefugt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. G1 hatte die Geschäftsführungsbefugnis für den Kauf der Unternehmensbeteiligung.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Mangels Geschäftsführungsbefugnis hatte G1 auch keine Vertretungsmacht.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Maitre68
4.5.2024, 12:47:08
Hey, im Text steht, dass bei der OHG, anders als bei der GbR die Vertretungsmacht unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis ist. Seit dem MoPeG ist das ja auch bei der GbR so. LG Maitre
L.Goldstyn
15.6.2024, 16:34:27
Sehr wichtiger Hinweis, vielen Dank dafür!
Max
12.12.2024, 16:08:30
Das wäre sehr toll, wenn ihr das anpassen könntet :)
Linder
17.3.2025, 20:12:01
Wurde bisher immer noch nicht angepasst!

G0d0fMischief
8.1.2025, 16:43:01
Könnte die Handlung des Gesellschafters einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen oder bedarf es hierfür noch weiterer Anhaltspunkte? Ich würde einen Kündigungsgrund grds. verneinen, da er zum vermeintlich Besten der Gesellschaft gehandelt hat, aber bin unsicher ob und wie dies berücksichtigt wird. Ein Anspruch aus § 280 I BGB würde dem Grunde nach zwar bestehen, aber ein
Schadenkann nicht benannt werden, oder sehe ich das falsch?
P K
8.1.2025, 22:30:43
Würde mir in schwerwiegenden Fällen ausreichen für einen Gesellschafterausschluss, mindestens aber eine Entziehung der Vertretungsmacht. Zu fragen ist nicht, ob der Gter böswillig gehandelt hat, sondern ob den restlichen Gesellschaftern eine ungehinderte Fortsetzung der Gesellschaft zugemutet werden kann. Bei dem Erwerb von - meist kostspieligen - Beteiligungen ist es offensichtlich, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die alle Gesellschafter zusammentreffen müssen (man schaue sich nur mal an, was falsche Übernahmen an
Schadenanrichten können ... hust ... Bayer). Dass sich ein Gter bewusst hierüber hinwegsetzt, ist geeignet, die Vertrauensgrundlage für die weitere Zusammenarbeit zu zerstören. Die Regelungen über die interne Abstimmungspflicht sollen letztlich auch vermeiden, dass die anderen Gter über den Tisch gezogen werden, indem sie die Möglichkeit erhalten, sich in das geplante Geschäft einzubinden und einander zu überwachen. Sonst lässt sich abstrakt die Gefahr nicht ausschließen, dass sich der geschäftsführungswidrig handelnde Gter treuwidrig Provisionen versprechen lässt oder das gekaufte Startup dem Sohn gehört etc. Ein
Schadenliegt aus meiner Sicht schon darin begründet, dass die restlichen Gter nicht mehr über die Barmittel disponieren können. Ob der Startup Anteil sein
Geldwert ist, lässt sich häufig ohnehin nicht feststellen; es ist ein Risikogeschäft. Es steht einem einzelnen Gter nicht zu, seine eigene Risikoeinschätzung an die Stelle der anderen Gter zu setzen. Inhalt des Anspruchs ist daher der Ersatz des aufgewandten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils am Startup.