Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Grundverfügung, gegen die ein eingelegter Rechtsbehelf ex lege keine aufschiebende Wirkung entfaltet
Grundverfügung, gegen die ein eingelegter Rechtsbehelf ex lege keine aufschiebende Wirkung entfaltet
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizeivollzugsbeamte P klingelt an As Tür und fordert A auf, ihr Auto von der öffentlichen Straße zu entfernen, da aus diesem Öl ausläuft. A hat dazu keine Lust und macht die Tür wieder zu.
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Einordnung des Falls
Grundverfügung, gegen die ein eingelegter Rechtsbehelf ex lege keine aufschiebende Wirkung entfaltet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ps mündliche Aufforderung ist ein wirksamer Verwaltungsakt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. P kann den Verwaltungsakt zwangsweise durchsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 6 VwVG vorliegen.
Ja!
3. Der Verwaltungsakt ist unanfechtbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Verwaltungsakt ist sofort vollstreckbar, weil P den sofortigen Vollzug angeordnet hat.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vermouth
24.7.2023, 21:19:20
Wären hier nicht die lex specialis des PolG NRW einschlägig, statt des VwVG?
Charliefux
4.9.2024, 14:17:31
Ja ist es auch. Anwendbare Vorschrift wäre dann im
Sofortvollzug§ 50 II PolG NRW, sofern es keine vorrangige Standardmaßnahme mit Vollstreckungselement gibt. Einschlägig wäre nach hM hier wegen des Austretenden Öls eine Sicherstellung nach § 43 PoLG NRW. (In Abschleppfällen ist str. ob es sich um eine Ersatzvornahme oder eine Sicherstellung handelt.) Aber die Aufgabe hier befindet sich im Kapitel des Verwaltungsrechts des Bundes. Deswegen wird hier nicht auf landesrechtliche Vorschriften eingegangen.
Isabelle.Sophie
28.12.2023, 10:43:30
Ist die sofortige Vollziehbarkeit nicht ein Fall eines „Rechtsbehelfs, der keine aufschiebende Wirkung hat“, da sich beides aus § 80 II VwGO ergibt? Im Landesrecht SH wird bei der Zulässigkeit des Vollzugs von VAs nämlich nur die Un
anfechtbarkeitund die mangelnde aufschiebende Wirkung aufgezählt. Nun frage ich mich, ob der Vollzug von VAs nicht auch zulässig ist, wenn der sofortige Vollzug angeordnet wird, auch wenn es nicht explizit in der Norm genannt wird, weil der sofortige Vollzug eben unter § 80 II VwGO (fehlende aW) zählt?
Hannah
3.2.2024, 14:29:37
Weshalb ist in diesem Fall an
Sofortvollzugzu denken, dieser setzt doch gerade voraus, dass kein vorausgehender VA besteht?
Andeutungstheorie merken sowie Vertreter mit gebundener Marschroute
15.2.2024, 11:51:53
Ich glaube, dass es daran liegt, dass der Polizeibeamtin unmittelbar nach Aussprache des Verwaltungsakts die Tür vor der Nase zugemacht wurde. Somit konnte sie keine An
drohungund Festsetzung des Zwangsmittels vornehmen. Das Gestreckte Verfahren scheidet also aus. Deshalb ist an ein Ausweichen auf den
Sofortvollzugzu denken.
frausummer
11.10.2024, 16:39:36
Würde mich der Frage von Hannah anschließen🙇🏻♀️ @[Lukas_Mengestu](136780)