Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Grundverfügung, gegen die ein eingelegter Rechtsbehelf ex lege keine aufschiebende Wirkung entfaltet
Grundverfügung, gegen die ein eingelegter Rechtsbehelf ex lege keine aufschiebende Wirkung entfaltet
4. April 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (10.512 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizeivollzugsbeamte P klingelt an As Tür und fordert A auf, ihr Auto von der öffentlichen Straße zu entfernen, da aus diesem Öl ausläuft. A hat dazu keine Lust und macht die Tür wieder zu.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundverfügung, gegen die ein eingelegter Rechtsbehelf ex lege keine aufschiebende Wirkung entfaltet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ps mündliche Aufforderung ist ein wirksamer Verwaltungsakt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. P kann den Verwaltungsakt zwangsweise durchsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 6 VwVG vorliegen.
Ja!
3. Der Verwaltungsakt ist unanfechtbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Verwaltungsakt ist sofort vollstreckbar, weil P den sofortigen Vollzug angeordnet hat.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vermouth
24.7.2023, 21:19:20
Wären hier nicht die lex specialis des PolG NRW einschlägig, statt des VwVG?

Charliefux
4.9.2024, 14:17:31
Ja ist es auch. Anwendbare Vorschrift wäre dann im
Sofortvollzug§ 50 II PolG NRW, sofern es keine vorrangige Standardmaßnahme mit Vollstreckungselement gibt. Einschlägig wäre nach hM hier wegen des Austretenden Öls eine
Sicherstellungnach
§ 43 PoLG NRW. (In Abschleppfällen ist str. ob es sich um eine
Ersatzvornahmeoder eine
Sicherstellunghandelt.) Aber die Aufgabe hier befindet sich im Kapitel des Verwaltungsrechts des Bundes. Deswegen wird hier nicht auf landesrechtliche Vorschriften eingegangen.
Isabelle.Sophie
28.12.2023, 10:43:30
Ist die sofortige Vollziehbarkeit nicht ein Fall eines „Rechtsbehelfs, der keine aufschiebende Wirkung hat“, da sich beides aus § 80 II VwGO ergibt? Im Landesrecht SH wird bei der Zulässigkeit des Vollzugs von VAs nämlich nur die Unanfechtbarkeit und die mangelnde aufschiebende Wirkung aufgezählt. Nun frage ich mich, ob der Vollzug von VAs nicht auch zulässig ist, wenn der sofortige Vollzug angeordnet wird, auch wenn es nicht explizit in der Norm genannt wird, weil der sofortige Vollzug eben unter § 80 II VwGO (fehlende aW) zählt?

Sebastian Schmitt
6.12.2024, 09:27:21
Hallo @[Isabelle.Sophie](221527), genau so ist es! Du hast zunächst insoweit völlig Recht, dass Verwaltungszwang nach dem Gesetz nur zulässig ist, wenn der zu vollstreckende
VA unanfechtbarist oder Rechtsmittel dagegen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 6 I (B)VwVG und die insoweit identischen Landes-VwVG). Und wann ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, sagt uns § 80 II 1 VwGO: "Die aufschiebende Wirkung entfällt nur [...]". Ebenfalls darunter fällt natürlich § 80 II 1 Nr 4 VwGO, der Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung - und bitte hier den Wortlaut penibel beachten und NICHT "
sofortiger Vollzug" schreiben, das meint etwas anderes, nämlich die Konstellation des § 6 II VwVG. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Hannah
3.2.2024, 14:29:37
Weshalb ist in diesem Fall an
Sofortvollzugzu denken, dieser setzt doch gerade voraus, dass kein vorausgehender VA besteht?
Andeutungstheorie merken sowie Vertreter mit gebundener Marschroute
15.2.2024, 11:51:53
Ich glaube, dass es daran liegt, dass der Polizeibeamtin unmittelbar nach Aussprache des Verwaltungsakts die Tür vor der Nase zugemacht wurde. Somit konnte sie keine An
drohungund Festsetzung des
Zwangsmittels vornehmen. Das Gestreckte Verfahren scheidet also aus. Deshalb ist an ein Ausweichen auf den
Sofortvollzugzu denken.

frausummer
11.10.2024, 16:39:36
Würde mich der Frage von Hannah anschließen🙇🏻♀️ @[Lukas_Mengestu](136780)

Linne_Karlotta_
4.12.2024, 17:59:47
Hallo in die Runde, danke für die Frage. Richtig ist erst einmal, dass P hier zunächst einen Verwaltungsakt erlassen hat, somit der § 6 Abs. 2 VwVG seinem Wortlaut nach nicht anwendbar ist. Nach h.M. ist § 6 Abs. 2 VwVG aber analog auch dann anwendbar, wenn zunächst ein Verwaltungsakt ergangen ist, aber die übrigen Voraussetzungen für einen
Sofortvollzug(insbesondere die Eilbedürftigkeit) dennoch vorliegen. Das wäre in dem vorliegenden Fall vermutlich gegeben, denn das austretende Öl erfordert ein schnelles Handeln. (Da hier nicht der Schwerpunkt der Aufgabe war, haben wir das nicht näher geprüft bzw. im Sachverhalt angelegt, sondern lediglich in dem Vertiefungshinweis angerissen) Schaut euch dazu am besten noch die anderen Aufgaben in diesem Kapitel an, wir gehen später noch genauer auf die analoge Anwendung von § 6 Abs. 2 VwVG ein: https://applink.jurafuchs.de/lWhQSIcF3Ob In der Klausur müsstet ihr zunächst feststellen, dass ein VA vorliegt, der eigentlich nach § 6 Abs. 1 VwVG zu vollstrecken wäre. Da würdet ihr aber - mangels An
drohungund Festsetzung - „rausfliegen“. Also würdet ihr dann in zweiten Schritt kurz darlegen, dass § 6 Abs. 2 VwVG „erst-Recht“ anwendbar sein muss, wenn ein VA erlassen wurde, sofern die üblichen Voraussetzungen des
Sofortvollzugs vorliegen. Dann müsstet ihr sauber diese Voraussetzungen prüfen. Ich hoffe, ich konnte euch damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs Team