Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Kategorisierung von Irrtümern 1 - Existenzirrtum

Kategorisierung von Irrtümern 1 - Existenzirrtum

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist langjährige Partnerin einer Sozietät. Sie vertritt in strafbarer Weise in einer komplizierten Konstellation zwei verschiedene Parteien und verstößt damit gegen § 356 StGB. Als nicht im Strafrecht Tätige kennt T die Norm nicht, auch weil in ihrer Ausbildung anwaltliches Berufsrecht nie Thema war. Sie ist daher nicht von der Strafbarkeit ausgegangen.

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Einordnung des Falls

Kategorisierung von Irrtümern 1 - Existenzirrtum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T unterlag einem Subsumstionsirrtum.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Einteilung der Irrtümer kann für die Subsumtion hilfreich sein. Ein Subsumtionsirrtum liegt vor, wenn der Täter den Tatbestand kennt, aber davon ausgeht, dass sein Handeln diesen nicht erfüllt, weil er die Grenzen verkennt. Ein solcher Irrtum wird auch als abstrakter oder direkter Verbotsirrtum bezeichnet. Ein Verbotsirrtum liegt vor. Vorliegend denkt T jedoch, dass eine solche Norm gar nicht existiert und unterliegt daher einem „Existenzirrtum“. Die Bezeichnung der konkreten Irrtümer ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher für die Anwendung nicht zwingend. Die Subsumtion kann dadurch aber erleichtert werden. In der Klausur kann die Bezeichnung gelegentlich erwartet werden, aber bevor Fehler gemacht werden, sollte man bei dem rechtlichen Überbegriff des Verbotsirrtums bleiben. Die Verwendung eines Begriffs darf niemals dazu führen, dass die Erläuterung zu kurz kommt, sondern kann diese nur ergänzen.
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