Schadensersatz wegen psychischer Beeinträchtigung eines Polizisten durch Einsatz bei einem Amoklauf


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A begeht einen Amoklauf in seiner Schule in Rheinland-Pfalz. Polizeibeamter P stellt ihn unter Schusswaffeneinsatz. P erleidet infolge des Einsatzes eine seelische Belastung, die medizinische Behandlung nötig macht. Er ist zeitweise dienstunfähig.

Einordnung des Falls

Schadensersatz wegen psychischer Beeinträchtigung eines Polizisten durch Einsatz bei einem Amoklauf

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P hat bei dem Einsatz eine Verletzung seines Rechtsguts Körper/Gesundheit (§ 823 Abs. 1 BGB) erlitten.

Ja!

Die Rechtsgüter Körper und Gesundheit gehen ineinander über. Eine Abgrenzung ist aufgrund der identischen Rechtsfolgen entbehrlich. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge. Die Verletzung kann physisch erfolgen. Eine psychische Beeinträchtigung stellt eine Gesundheitsverletzung dar, wenn es zu medizinisch erheblichen Folgewirkungen kommt, die das Maß an Erregung und Trauer überschreiten, mit dem normalerweise gerechnet werden muss.BGH: P habe eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitten. Es handele sich um eine Anpassungsstörung als Reaktion auf eine schwere seelische Belastung. Die Verletzung sei auf eine unmittelbare Beeinträchtigung durch das Miterleben des Amoklaufes zurückzuführen, denn der Polizist sei nicht Beobachter gewesen, sondern selbst Akteur (RdNr. 10).

2. Das Verhalten des A war äquivalent und adäquat kausal für die Gesundheitsverletzung des P.

Genau, so ist das!

Ohne das Verhalten des A hätte P den Tatort nicht aufgesucht und wäre nicht an seiner Gesundheit verletzt (äquivalente Kausalität). Es liegt auch nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Polizeibeamter bei einem derartigen Einsatz eine psychische Beeinträchtigung erleidet (adäquate Kausalität.

3. Die Verletzung des P ist nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm dem A objektiv zurechenbar, obwohl sich durch den Einsatz das berufsspezifische Risiko eines Polizeibeamten verwirklicht hat.

Ja, in der Tat!

Die Zurechenbarkeit setzt neben äquivalenter und adäquater Kausalität weiter voraus, dass gerade der Erfolg eingetreten ist, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde (sog. Schutzzweck der Norm) (Grüneberg, in: Palandt, 78. A., Vorb. § 249 RdNr. 25ff.). Daran fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist. Bei psychischen Verletzungen bedarf es einer gesonderten Prüfung.BGH: Zwar gehöre es zum Beruf eines Polizeibeamten, sich auf vorliegende Belastungssituationen vorzubereiten und mit ihnen umzugehen. Bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen, mit denen Angst und Schrecken verbreitet werden sollen, trage der Täter jedoch das Haftungsrisiko. Hier sei A die psychische Beeinträchtigung des P zuzurechnen (BGH, RdNr. 20).

4. A handelte rechtswidrig und schuldhaft.

Ja!

Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert regelmäßig die Rechtswidrigkeit. A hat zumindest fahrlässig gehandelt. Der Verdienstausfall und die Behandlungskosten des P stellen zudem einen ersatzfähigen Schaden dar.

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