Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2017
Verkehrssicherungspflicht im Eingangsbereich eines alten Wohnhauses
Verkehrssicherungspflicht im Eingangsbereich eines alten Wohnhauses
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K besucht ihre Tochter und verlässt deren Mietshaus in der Nacht. Dabei bleibt sie mit ihren Absätzen in einem alten Gitterrost hängen und stürzt schwer. Der Rost weist 4 x 7 cm große, rautenförmige Öffnungen auf. Heutzutage sind 3 x 3 cm Quadrate üblich.
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Einordnung des Falls
Verkehrssicherungspflicht im Eingangsbereich eines alten Wohnhauses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Mietvertrag zwischen der Tochter und der Hauseigentümerin entfaltet Schutzwirkung zugunsten von Besuchern.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Rechtsgutsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) kann in einem positiven Tun oder auch in einem Unterlassen bestehen.
Ja!
3. Die Hauseigentümerin hat ihre allgemeinen Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie versäumt hat, ein dem üblichen Stand der Technik entsprechendes Gitter mit kleinen Öffnungen zu installieren.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Hauseigentümerin hat ihre allgemeinen Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie versäumt hat, eine Beleuchtung über dem Gitter anzubringen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DerChristoph
19.6.2024, 08:37:06
Ob hier eine Verkehrssicherungspflicht anzunehmen ist, kann sicherlich auch anders bewertet werden, oder? "Aus dem Bauch heraus" hätte ich – bei den wenigen Informationen – ein pflichtwidriges Versäumnis der Vermieterin hier bejaht.
Nora Mommsen
19.6.2024, 11:51:26
Hallo DerChristoph, grundsätzlich ist in der Rechtswissenschaft vieles vertretbar mit den entsprechenden Argumenten. In einer Klausur würde der Sachverhalt natürlich deutlich angereichert sein mit entsprechender Information. Ich tendiere an dieser Stelle aber auch eher zur Zurückhaltung, wenn man bedenkt, dass das Gitter nicht per se eine Stolperfalle war, es nur mittlerweile überholt worden ist von einem anderen üblichen Format und man als Vermieter nicht stets alles den aktuellen Gepflogenheiten anpassen muss (verbindliche Sicherheitsstandards wie der Abstand der Breite der Gitter vom Treppengeländer oder ähnliches mal ausgenommen). Mit guter Argumentation kannst du es aber natürlich auch durchaus anders vertreten. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team