Öffentliches Recht

Grundrechte

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Zusammenkunft nach einem Verkehrsunfall: Kein gemeinsamer Zweck

Zusammenkunft nach einem Verkehrsunfall: Kein gemeinsamer Zweck

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Nachdem Autofahrer A Fahrradfahrer F die Vorfahrt nimmt, fällt F verletzt zu Boden. Zwischen A und F entbrennt ein heftiger Streit. Um die Unfallstelle bildet sich eine Menschenmenge.

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Einordnung des Falls

Zusammenkunft nach einem Verkehrsunfall: Kein gemeinsamer Zweck

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die um den Verkehrsunfall stehenden Menschen bilden eine Versammlung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Menschen einer Menschenmenge, die sich im Nachgang eines Verkehrsunfalls gebildet hat, verfolgen bereits unterschiedliche Zwecke (etwa Erste Hilfe leisten, als Schaulustige ihre Neugierde stillen, Empörung äußern, als Zeuge zur Verfügung stehen). Selbst diejenigen, die innerhalb der Menschenmenge den gleichen Zweck verfolgen (etwa Empörung über den Autofahrer äußern), verfolgen keinen gemeinsamen Zweck. Es fehlt an der inneren Verbundenheit der Menschen zur Zweckverfolgung; die Empörten brauchen einander für die Zweckverfolgung nicht. Eine Versammlung liegt mangels innerer Verbundenheit nicht vor.
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2. Eine Versammlung setzt voraus, dass die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Ja, in der Tat!

Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Teilnehmer sowie deren dadurch entstehende innere Verbundenheit sind das Abgrenzungskriterium zur bloßen Ansammlung, die nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG fällt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LEA

Lea

4.9.2023, 13:15:55

Vielleicht könnte man hier noch den Begriff der Ansammlung zur Abgrenzung anführen


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