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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Stadt S wird von einem Missbrauchsskandal erschüttert. Auf der Versammlung "Kinder schützen" äußern Redner und Versammlungsteilnehmer lautstark und wütend Kritik an der Stadtverwaltung. Polizistin P hält die Versammlung für unfriedlich und will sie auflösen.

Einordnung des Falls

Grundfall: Friedliche Versammlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schutzbereich des Versammlungsrechts ist beschränkt auf friedliche Versammlungen ohne Waffen.

Genau, so ist das!

Art. 8 Abs. 1 GG gewährt das Recht, "sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln". Damit ist der Schutzbereich beschränkt auf friedliche Versammlungen ohne Waffen.

2. Die Versammlung "Kinder schützen" ist unfriedlich.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Begriff "friedlich" ist im GG nicht definiert. Rechtsprechung und Literatur legen den Begriff in Anlehnung an §§ 5 Nr. 3, 13 Abs. 1 Nr. 2 VersG aus. Eine Versammlung ist danach unfriedlich, wenn ein "gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf" angestrebt ist oder eintritt. Dies setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden. Dies trifft auf die Versammlung "Kinder schützen" nicht zu. Die Versammlung ist friedlich. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist eröffnet.

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