Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall
Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall
4. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B muss ein Bußgeld zahlen. Beim Ausfüllen des Überweisungsträgers trägt er aus Versehen €100 statt €10 ein. Die zuständige Behörde weigert sich, B das Geld zurückzuerstatten. B lässt sich das nicht bieten und geht zum Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, wenn B den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).
Ja, in der Tat!
2. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.
Ja!
3. Die schlichte Rückzahlung des Geldes ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bs Klagebegehren betrifft nicht den Erlass eines Verwaltungsakts. Ist damit die Verpflichtungsklage statthaft?
Nein, das trifft nicht zu!
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