Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall


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B muss ein Bußgeld zahlen. Beim Ausfüllen des Überweisungsträgers trägt er aus Versehen €100 statt €10 ein. Die zuständige Behörde weigert sich, B das Geld zurückzuerstatten. B lässt sich das nicht bieten und geht zum Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, wenn B den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.

Ja, in der Tat!

Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts (Versagungsklage) oder eines unterlassenen Verwaltungsakts (Untätigkeitsklage). Sie ist damit eine besondere Form der Leistungsklage. Ein Verwaltungsakt ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung.

2. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.

Ja!

Zu prüfen ist, mit welcher Klageart der Kläger sein Vorhaben (= sein Klagebegehren) verfolgen will. Als verwaltungsgerichtliche Klagearten kommen in Betracht: (1) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), (2) Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), (3) Feststellungsklage (§ 43 VwGO), (4) Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), (5) allgemeine Leistungsklage, (6) Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO). Daneben treten Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1, 47 Abs. 6 VwGO). Formulierungsbeispiel: "Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO)."

3. Die Rückzahlung des Geldes ist ein Verwaltungsakt. Die Verpflichtungsklage ist statthaft.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die von B begehrte Rückzahlung des Geldes ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Es fehlt ihr jedoch an der Regelungswirkung, denn die Rückzahlung hat nicht die Begründung, Änderung oder Feststellung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand. Die begehrte Rückzahlung des Geldes ist daher kein Verwaltungsakt, sondern rein tatsächliches Handeln (Realakt). Anderes gilt nur, wenn das Gesetz eine Festsetzung der Leistungshöhe vor Zahlung voraussetzt (z.B. § 48 Abs. 3 S. 4 VwVfG). Mangels Verwaltungsakts ist die Verpflichtungsklage nicht statthaft. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.

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frausummer

frausummer

19.2.2022, 11:13:38

Könnte man hier auch an einen öfftl-rechtl. Erstattungsanspruch denken? Einen Rechtsgrund für die Zahlung von eben 100€ gab es ja nicht.

VIC

Victor

19.2.2022, 20:21:45

Wurde ein Rückerstattungsanspruch überhaupt angesprochen? Ich hätte das aber auch als den klassischen Fall angesehen, da mM keine speziellere AGL greift. Ein Teil der Zahlung ist ja immerhin rechtmäßig.

Juraluchs

Juraluchs

1.9.2022, 13:44:28

Ja, aber dieser wird ja dann mit der allg. Leistungsklage geltend gemacht.


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