Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall
Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B muss ein Bußgeld zahlen. Beim Ausfüllen des Überweisungsträgers trägt er aus Versehen €100 statt €10 ein. Die zuständige Behörde weigert sich, B das Geld zurückzuerstatten. B lässt sich das nicht bieten und geht zum Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, wenn B den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.
Ja, in der Tat!
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2. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.
Ja!
3. Die Rückzahlung des Geldes ist ein Verwaltungsakt. Die Verpflichtungsklage ist statthaft.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
19.2.2022, 11:13:38
Könnte man hier auch an einen öfftl-rechtl. Erstattungsanspruch denken? Einen Rechtsgrund für die Zahlung von eben 100€ gab es ja nicht.
Victor
19.2.2022, 20:21:45
Wurde ein Rückerstattungsanspruch überhaupt angesprochen? Ich hätte das aber auch als den klassischen Fall angesehen, da mM keine speziellere AGL greift. Ein Teil der Zahlung ist ja immerhin rechtmäßig.
Juraluchs
1.9.2022, 13:44:28
Ja, aber dieser wird ja dann mit der allg. Leistungsklage geltend gemacht.