Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall

Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall

4. Juli 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B muss ein Bußgeld zahlen. Beim Ausfüllen des Überweisungsträgers trägt er aus Versehen €100 statt €10 ein. Die zuständige Behörde weigert sich, B das Geld zurückzuerstatten. B lässt sich das nicht bieten und geht zum Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, wenn B den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).

Ja, in der Tat!

Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts (Versagungsklage) oder eines unterlassenen Verwaltungsakts (Untätigkeitsklage). Sie ist damit eine besondere Form der Leistungsklage. Ein Verwaltungsakt ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG).
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2. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.

Ja!

Zu prüfen ist, mit welcher Klageart der Kläger sein Vorhaben (= sein Klagebegehren) verfolgen will. Als verwaltungsgerichtliche Klagearten kommen in Betracht: (1) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), (2) Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), (3) Feststellungsklage (§ 43 VwGO), (4) Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), (5) allgemeine Leistungsklage, (6) Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO). Daneben treten Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1, 47 Abs. 6 VwGO). Formulierungsbeispiel: „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO).“

3. Die schlichte Rückzahlung des Geldes ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Verwaltungsakt ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG). Die von B begehrte Rückzahlung des Geldes ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Es fehlt ihr jedoch an der Regelungswirkung, denn die Rückzahlung hat nicht die Begründung, Änderung oder Feststellung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand. Die begehrte Rückzahlung des Geldes ist daher kein Verwaltungsakt, sondern rein tatsächliches Handeln (Realakt). An dieser Stelle ist es besonders wichtig, dass Du Gegenstand des Klagebegehrens sauber bestimmst. Denn wäre zunächst der Erlass eines Bescheids nötig, der die begehrte Auszahlung festsetzt, so wäre die Klage auf Erlass dieses Verwaltungsakts zu richten. Hier gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, sodass auf die schlichte Auszahlung abzustellen ist. Mehr zur Abgrenzung des Verwaltungsakts vom schlichten Realhandeln findest Du in unserem Kurs zum Verwaltungsrecht-AT .

4. Bs Klagebegehren betrifft nicht den Erlass eines Verwaltungsakts. Ist damit die Verpflichtungsklage statthaft?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts (Versagungsklage) oder eines unterlassenen Verwaltungsakts (Untätigkeitsklage). Die schlichte Auszahlung des Geldes ist ein reines Realhandeln. Mangels begehrtem Verwaltungsakt ist die Verpflichtungsklage nicht statthaft. Vielmehr ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. Diese schauen wir uns später im Detail an!
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