Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall
Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall
16. Februar 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (16.681 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B muss ein Bußgeld zahlen. Beim Ausfüllen des Überweisungsträgers trägt er aus Versehen €100 statt €10 ein. Die zuständige Behörde weigert sich, B das Geld zurückzuerstatten. B lässt sich das nicht bieten und geht zum Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Verpflichtungsklage - Leistungsklage: Standardfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, wenn B den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.
Ja!
3. Die schlichte Rückzahlung des Geldes ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bs Klagebegehren betrifft nicht den Erlass eines Verwaltungsakts. Ist damit die Verpflichtungsklage statthaft?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer
19.2.2022, 11:13:38
Könnte man hier auch an einen öfftl-rechtl. Erstattungsanspruch denken? Einen Rechtsgrund für die Zahlung von eben 100€ gab es ja nicht.
Victor
19.2.2022, 20:21:45
Wurde ein Rückerstattungsanspruch überhaupt angesprochen? Ich hätte das aber auch als den klassischen Fall angesehen, da mM keine speziellere AGL greift. Ein Teil der Zahlung ist ja immerhin rechtmäßig.

Juraluchs
1.9.2022, 13:44:28

Linne_Karlotta_
12.12.2024, 12:46:52
Hier noch eine kleine Ergänzung dazu: @[frausummer](134011), Du hast Recht, hier ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt. Dies ist im Rahmen dieser Aufgabe allerdings nicht relevant, weswegen Victor mit der Beobachtung Recht hat, dass wir diesen Anspruch hier nicht erwähnen. In dieser Aufgabe geht es nur um die prozessuale Geltendmachung (irgend)eines Anspruchs auf Realhandeln der Behörde. I.R.d. statthaften Klageart kommt es erst einmal nur auf die Frage an, welches Handeln der Behörde gewollt ist (vgl. § 88 VwGO). Konkret wird in dieser Aufgabe die Weiche zwischen der
Verpflichtungsklageund der allgemeinen
Leistungsklagegestellt. Es kommt nur darauf an: Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts oder ein Realhandeln? An dieser Stelle ist es nicht entscheidend, auf welche konkrete Anspruchsgrundlage der Kläger sein Begehren stützt. Dies wird erst im Rahmen der
Begründetheitrelevant und Du solltest es daher in der Regel auch erst dort ansprechen. So machst Du deutlich, dass Du den Unterschied zwischen eines materiellen Anspruchs und seiner prozessualen Geltendmachung kennst. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

HGWrepresent
26.10.2024, 18:31:38
Müsste die Behörde nicht eine Auszahlung verfügen?
luc1502
15.11.2024, 16:38:05
Hi @[HGWrepresent](149544), so wie ich es verstehe, geht es dem Kläger hier nur darum, die Auszahlung des Geldes zu erwirken (und die Auszahlung ist schlicht-
hoheitliches Handeln); anders wäre es m.E., wenn die Behörde zuerst eine Leistung festsetzen muss, bevor sie die entsprechende Leistung dann auszahlen kann. Dann wäre die Festsetzung der Leistung ein VA iSd §35 S.1 VwVfG. Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 152 sieht in dem reinen Auszahlen von Geld auch nur ein schlicht-
hoheitliches Handeln. Ich hoffe, das hilft dir weiter!